Inskription in der Nachfrist

Eine Inskription in der Nachfrist ist nur unter folgenden Umständen möglich (siehe  § 61 Abs. 2 UG und Ausnahmegründe für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium):

  • Du interessierst dich für ein Studium, für welches du ein Aufnahme- oder Zulassungsverfahren absolvieren musst und du schaffst dieses Verfahren nicht. Dann kannst du dich in der Nachfrist für all jene Studien einschreiben, für die kein Aufnahme- oder Zulassungsverfahren nötig ist, sofern das Ergebnis der Aufnahmeprüfung für das Wintersemester erst nach dem 31. August und für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt.
  • Du erlangst die allgemeine Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August und für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner.
  • Du bist Zivildiener, Präsenzdiener*in, Ausbildungsdienst Leistende/r oder bestreitest zurzeit dein freiwilliges soziales Jahr und gehst dieser Tätigkeit bis zu den obigen Fristen nach; oder es bestand eine Einberufung und der Dienst wurde später nicht angetreten oder er wurde vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen;
  • Wenn du nachweisen kannst, dass dich ein unvorhersehbares und/oder unabwendbares Ereignis von einer Inskription innerhalb der allgemeinen Frist verhindert hat.

Achtung Änderung!: Studierende, die sich für einen konsekutiven Master einschreiben wollen, ist es gestattet, sich innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist für einen konsekutiven Master einzuschreiben. Wenn du zum Beispiel nach dem Abschluss deines Bachelorstudiums Physik an der Universität Graz direkt das Masterstudium Physik an der Universität Graz inskribieren möchtest, stellt dies ein konsekutives Masterstudium dar und du kannst dich somit nur mehr innerhalb der Allgemeinen Zulassungsfrist und Nachfrist für das Masterstudium Physik inskribieren. Weitere Informationen hierzu findest du auch auf der Website der Studienabteilung der Universität Graz.

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