Rechtliche Bestimmungen, die du unbedingt kennen solltest
Hier findest du eine Auswahl an studienrechtlichen Bestimmungen der Universität Graz, die für dich besonders wichtig sein können. Den gesamten Satzungsteil im Originalwortlaut findest du hier. Außerdem findest du hier das Universitätsgesetz.
Wahlfächer
- §10 (1)
Freie Wahlfächer darfst du dir ohne Einschränkungen selbst aussuchen. Dabei stehen dir nicht nur die Lehrveranstaltungen der Uni Graz zur Verfügung, du darfst dafür auch aus dem Lehrangebot aller in- und ausländischen Universitäten sowie aller inländischen Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen wählen!
Durchführung von Prüfungen
- §25 (5)
Wenn du bei einer Prüfung nicht antrittst, wirst du weder negativ beurteilt noch hast du einen Antritt verbraucht. Wenn du aber bei der Prüfung erscheinst und die Aufgabestellung bekommen hast, zählt das als Prüfungsantritt, auch wenn du ohne eine Frage zu beantworten gleich wieder gehst.
Prüfungstermine
- §28 (2)
Prüfungstermine hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor so festzusetzen, dass den Studierenden die Einhaltung der im Curriculum für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Für Prüfungen innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungstermine pro Semester vorgesehen werden, wobei zwischen der Bekanntgabe der Beurteilung einer Prüfung und dem nächsten Prüfungstermin zumindest zwei Wochen liegen müssen und ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Für Prüfungen außerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase sind mindestens drei Prüfungstermine in jedem Semester anzusetzen, wobei zwischen der Bekanntgabe der Beurteilung einer Prüfung und dem nächsten Prüfungstermin zumindest zwei Wochen liegen müssen. Die Festsetzung der Prüfungstermine für Vorlesungsprüfungen wird durch die Studiendirektorin/den Studiendirektor den Leiterinnen/Leitern der Lehrveranstaltungen übertragen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise vor Beginn jedes Semesters bzw. mindestens vier Wochen vor dem betreffenden Prüfungstermin bekannt zu machen. - §29 (1)
Die Anmeldung zu einer Prüfung muss mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin möglich sein und darf frühestens eine Woche vor der Prüfung enden.
Anmeldung/Abmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
- §29 (2)
Um dich zu einer Vorlesungsprüfung anmelden zu dürfen, musst du nicht bei der Vorlesung selbst angemeldet gewesen sein! - §29 (3)
Du bist berechtigt, dich von Prüfungen, die in einem Prüfungsvorgang durchgeführt werden, bis spätestens 48 Stunden vor dem Prüfungszeitpunkt abzumelden. - §29 (4)
Die Prüferin/der Prüfer kann zu Beginn der Lehrveranstaltung festlegen, dass Studierende, die der Prüfung unentschuldigt fernbleiben, erst nach Ablauf von acht Wochen oder erst zum übernächsten Termin neuerlich zur Prüfung zugelassen werden. - §33 (5)
Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter wird die nachweisliche Übernahme der ersten Teilleistung (z.B. die erste Hausübung) mit einem Prüfungsantritt gleichgesetzt. Wenn du die weiteren Teilleistungen ohne wichtigen Grund (z.B. ärztliches Attest) nicht mehr erbringst oder die Anwesenheitspflicht nicht erfüllst, gilt dies als Prüfungsabbruch und die Lehrveranstaltung wird negativ beurteilt.
Vorlesungsprüfungen
- §30 (2)
Am Beginn einer Lehrveranstaltung müssen die genauen Beurteilungskriterien von dem/der Vortragenden bekannt gegeben werden. Wird dies nicht gemacht oder ändern sich die Kriterien im Laufe des Semesters, darfst du eine negative Note beeinspruchen!
Fachprüfungen
- §31 (1)
Bei Fachprüfungen mit Ausnahme der Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen und der Rigorosen sind der Prüfungsstoff und die genauen Beurteilungskriterien vor Beginn des Semesters oder mindestens 4 Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen
- §33 (3)
Zu Beginn der Lehrveranstaltung sind den Studierenden die Ziele, Inhalte, Form, Methode, Termine, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe mitzuteilen.
Anwesenheit
- §33 (4)
Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PS, SE, VU, KS, etc.) musst du anwesend sein, um eine positive Benotung zu bekommen. Wenn du krank bist oder andere wichtige Gründe vorliegen, darfst du in einzelnen Einheiten fehlen. Bei in Form von synchroner virtueller Lehre abgehaltenen Lehrveranstaltungseinheiten ist die Anwesenheit gegeben, wenn der/die Studierende mittels Videokonferenz mit Bild und Ton teilnimmt.
Betreuung bei Master- und Diplomarbeiten
- §38 (3)
Habilitierte Professor*innen oder per Arbeitsvertrag angestellte Professor*innen sind berechtigt, deine Master- oder Diplomarbeit zu betreuen. In begründeten Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Studiendirektorin/des Studiendirektors dürfen das auch wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, wenn dein Thema fachlich zu ihrer Dissertation oder ihrem bearbeiteten Forschungsgebiet passt.
Spezielle Zulassungsfristen
- §61 (1) Universitätsgesetz 2002
Du darfst ein fachlich in Frage kommendes Masterstudium auch außerhalb jeglicher Zulassungsfristen inskribieren, wenn du dein Bachelorstudium an der Uni Graz außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder außerhalb der Nachfrist abschließt. - §61 (2 Z1) Universitätsgesetz 2002
Wenn du für dein Studium gesperrt wirst, weil du den letztmöglichen Prüfungsantritt einer STEOP nicht bestanden hast, darfst du auch in der Nachfrist ein anderes Studium inskribieren, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt.
Wiederholung von Prüfungen
- §66 (4) Universitätsgesetz 2002
Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde.
- §35 (1-3)
Die Studierenden sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen drei Mal zu wiederholen. Studierende in Kooperationsstudien mit der Technischen Universität Graz (NAWI Graz) sind berechtigt, Prüfungen vier Mal zu wiederholen. Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung einmal zu wiederholen.
Ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist diese auf Antrag der/des Studierenden kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird. Ab der dritten Wiederholung ist diese jedenfalls kommissionell abzuhalten.
Ab der zweiten Wiederholung kann auf Antrag der/des Studierenden die Beurteilung der Teilnahme an einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung auch in einem Prüfungsvorgang erfolgen.
Einsichtnahme
- §79 (5) Universitätsgesetz 2002
Du hast das Recht, in deine Prüfungsunterlagen bis zu 6 Monate nach Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht zu nehmen. Diese Unterlagen darfst du, mit Ausnahme von Multiple Choice Prüfungen sowie Fragen von strukturierten mündlichen Prüfungen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten, auch kopieren.
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