Rechtliche Bestimmungen, die du unbedingt kennen solltest
Hier findest du eine Auswahl an studienrechtlichen Bestimmungen der Uni Graz, die für dich besonders wichtig sein können. Den gesamten Satzungteil im Originalwortlaut findest du hier.
Wahlfächer
§10 (1)
Freie Wahlfächer darfst du dir ohne Einschränkungen selbst aussuchen. Dabei stehen dir nicht nur die Lehrveranstaltungen der Uni Graz zur Verfügung, du darfst dafür auch aus dem Lehrangebot aller in- und ausländischen Universitäten sowie aller inländischen Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen wählen!
Durchführung von Prüfungen
§25 (5)
Wenn du bei einer Prüfung nicht antrittst, wirst du weder negativ beurteilt noch hast du einen Antritt verbraucht. Wenn du aber bei der Prüfung erscheinst und die Aufgabestellung bekommen hast, zählt das als Prüfungsantritt, auch wenn du ohne eine Frage zu beantworten gleich wieder gehst.
Prüfungstermine
§28 (2)
Für Lehrveranstaltungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase muss es mindestens zwei Prüfungstermine pro Semester geben.
Für Lehrveranstaltungen außerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase muss es mindestens drei pro Semester geben.
Zusätzlich zu den Prüfungsterminen während des Semesters dürfen bei Bedarf auch Prüfungstermine in der lehrveranstaltungsfreien Zeit angesetzt werden.
§29 (1)
Die Anmeldung zu einer Prüfung muss mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin möglich sein und darf frühestens eine Woche vor der Prüfung enden.
Anmeldung/Abmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§29 (2)
Um dich zu einer Vorlesungsprüfung anmelden zu dürfen, musst du nicht bei der Vorlesung selbst angemeldet gewesen sein!
§29 (3)
Du bist berechtigt, dich von Lehrveranstaltungsprüfungen, welche in Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter (VO) abgehalten werden, bis spätestens 48 Stunden vor dem Prüfungszeitpunkt abzumelden.
§29 (4)
Die Prüferin/der Prüfer kann zu Beginn der Lehrveranstaltung festlegen, dass Studierende, die der Prüfung unentschuldigt fernbleiben, erst nach Ablauf von acht Wochen oder erst zum übernächsten Termin neuerlich zur Prüfung zugelassen werden.
§33 (5)
Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter wird die nachweisliche Übernahme der ersten Teilleistung (z.B. die erste Hausübung) mit einem Prüfungsantritt gleichgesetzt. Wenn du die weiteren Teilleistungen ohne wichtigen Grund (z.B. ärztliches Attest) nicht mehr erbringst, gilt dies als Prüfungsabbruch und die Lehrveranstaltung wird negativ beurteilt.
Vorlesungsprüfungen
§30 (2)
Am Beginn einer Lehrveranstaltung müssen die genauen Beurteilungskriterien von dem/der Vortragenden bekannt gegeben werden. Wird dies nicht gemacht oder ändern sich die Kriterien im Laufe des Semesters, darfst du eine negative Note beeinspruchen!
Fachprüfungen
§31 (1)
Bei Fachprüfungenmit Ausnahme der Bachelor-, Master-und Diplomprüfungen und der Rigorosensind der Prüfungsstoff und die genauen Beurteilungskriterien mindestens 8 Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen
§33 (3)
Zu Beginn der Lehrveranstaltung sind den Studierenden die genauen Beurteilungskriterien mitzuteilen.
Anwesenheit
§33 (4)
Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PS, SE, VU, KS, etc.) musst du auch tatsächlich anwesend sein, um eine positive Benotung zu bekommen. Wenn du krank bist oder andere wichtige Gründe vorliegen, darfst du in einzelnen Einheiten fehlen.
Betreuung bei Master- und Diplomarbeiten
§38 (3)
Habilitierte ProfessorInnen oder per Arbeitsvertrag angestellte ProfessorInnen sind berechtigt, deine Master- oder Diplomarbeit betreuen. In begründeten Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Studiendirektors dürfen das auch wissenschaftliche MitarbeiterInnen, wenn dein Thema fachlich zu ihrer Dissertation oder ihrem bearbeiteten Forschungsgebiet passt.
Spezielle Zulassungsfristen
§43 (1)
Du darfst ein fachlich in Frage kommendes Masterstudium auch außerhalb jeglicher Zulassungsfristen inskribieren, wenn du dein Bachelorstudium an der Uni Graz außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder außerhalb der Nachfrist abschließt.
§61 (2 Z1) Universitätsgesetz
Wenn du für dein Studium gesperrt wirst, weil du den letztmöglichen Prüfungsantritt einer STEOP nicht bestanden hast, darfst du auch in der Nachfrist ein anderes Studium inskribieren.
Wiederholung von Prüfungen
§66 (4) Universitätsgesetz
Wenn du beim letzten Antritt einer STEOP-Prüfung negativ beurteilt wirst, darfst du dieses Studium im drittfolgenden Semester nach deiner Sperre wieder inskribieren. Dann stehen dir wieder alle Prüfungsantritte der STEOP (nicht des gesamten Studiums!) zur Verfügung.
§35 (1-3)
Die Studierenden sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen drei Mal zu wiederholen. Studierende in Kooperationsstudien mit der Technischen Universität Graz (NAWI Graz) sind berechtigt, Prüfungen vier Mal zu wiederholen.Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung einmal zu wiederholen.
Ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist diese auf Antrag der/des Studierenden kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird. Ab der dritten Wiederholung ist diese jedenfalls kommissionell abzuhalten.
Ab der zweiten Wiederholung kann auf Antrag der/des Studierenden die Beurteilung der Teilnahme an einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung auch in einem Prüfungsvorgang erfolgen.
Einsichtnahme
§79 (5) Universitätsgesetz
Du hast das Recht in deine Prüfungsunterlagen bis zu 6 Monate nach Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht zu nehmen. Diese Unterlagen darfst du, mit Ausnahme von Multiple Choice Prüfungen, auch kopieren.
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