Studienbeitragszuschuss bei übermäßiger Erwerbstätigkeit
ACHTUNG!
Es gibt Änderungen bei der Richtlinie für den Zuschuss zum Studienbeitrag, die ab Sommersemester 2025 gelten:
Zu Punkt 3.1.:
- Das Einkommen bezieht sich nun ausdrücklich auf das Bruttojahreseinkommen.
- Die Einkommensgrenze wurde auf mindestens EUR 14.000 angehoben.
- Zusätzlich wurde eine maximale Einkommensgrenze von EUR 30.000 eingeführt.
Zu Punkt 5.1.:
- Das verfügbare Budget (derzeit EUR 15.000 pro Studienjahr) wird künftig gleichmäßig auf das Winter- und Sommersemester aufgeteilt.
Was ist der Studienbeitragszuschuss bei übermäßiger Erwerbstätigkeit?
Der Zuschuss wurde von der ÖH Uni Graz für Studierende der Universität Graz geschaffen, um Studierende, die übermäßig erwerbstätig sind und in die Studienbeitragspflicht fallen, finanziell zu entlasten. Die Höhe des Zuschusses richtet sich daher nach der Höhe des jeweils eingezahlten Studienbeitrags (iHv 363,36 bzw. 726,72€).
Was sind die Voraussetzungen für den Zuschuss?
- Du bist Mitglied der ÖH Uni Graz (=den ÖH-Beitrag eingezahlt).
- Du bist zu einem ordentlichen Studium an der Karl-Franzens-Universität Graz inskribiert (keine Beurlaubung)
- Du hast einen günstigen Studienerfolg (mindestens 16 ECTS oder 8 Semesterstunden SWS innerhalb der beiden vorangegangenen Semester). Die Anzahl der ECTS halbiert sich bei Vorliegen bestimmter Umstände, z.B. Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen.
- Es dürfen keine sonstigen Rückerstattungsgründe für den Studienbeitrag nach § 92 UG oder iS der diesbezüglichen Verordnungen des Rektorates der KF Uni Graz vorliegen (z.B. Auslandssemester, Bezug von Studienbeihilfe, längere Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung von mehr als 50%).
- Es wurde noch kein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen.
- Es darf kein Studienabschluss-Stipendium für erwerbstätige Studierende der Universität Graz bezogen werden.
- Studienbeitragspflicht im laufenden Semester
- übermäßige Erwerbstätigkeit im Ausmaß eines Bruttojahreseinkommens in Höhe von mindestens EUR 14.000 und maximal EUR 30.000 im Kalenderjahr vor Semesterbeginn oder in den beiden vorangegangenen Semestern.
Was bedeutet übermäßige Erwerbstätigkeit?
Studierende gelten in 2 Fällen als übermäßig erwerbstätig:
- wenn im Kalenderjahr vor dem Semesterbeginn des geltend gemachten Semesters ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von mindestens EUR 14.000 und maximal EUR 30.000 im Kalenderjahr vor Semesterbeginn oder in den beiden vorangegangenen Semestern erworben wurde.
oder
- wenn in den beiden vorangegangenen Semestern vor Beginn des geltend gemachten Semesters ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von mindestens EUR 14.000 und maximal EUR 30.000 im Kalenderjahr vor Semesterbeginn oder in den beiden vorangegangenen Semestern erworben wurde.
Wie beantrage ich den Zuschuss?
Der Antrag muss innerhalb der vorgegebenen Frist an zuschuss@oehunigraz.at gesendet oder beim Sekretariat der ÖH Uni Graz eingereicht werden. Bitte lege dafür folgende Unterlagen bei:
- Nachweis über übermäßige Erwerbstätigkeit durch Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen oder Arbeitsverträge
- Nachweis des Mindeststudienerfolgs oder freiwilliger Nachweis über Unterschreiten des Mindeststudienerfolgs (siehe „Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?“)
- Fortsetzungsbestätigung aus dem laufenden Semester.
- Nachweis der sozialen Bedürftigkeit
- Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages
Wie funktioniert die Auszahlung?
Das Budget für den Zuschuss ist beschränkt. Die Vergabe erfolgt daher zum einen nach Reihung bezüglich sozialer Bedürftigkeit und zum anderen nach dem first-come-first-serve-Prinzips. Studierende, die im Antrag den Nachweis der sozialen Bedürftigkeit erbringen, werden somit bevorzugt berücksichtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vergabe des Zuschusses.
Downloads
Richtlinien: Studienbeitragszuschuss_Erwebstätigkeit_Richtlinien.pdf
Antragsformular: Studienbeitragszuschuss_Erwebstätigkeit_Antrag.pdf
Hast du noch Fragen?
Wenn du genauere Informationen benötigst, melde dich gerne bei uns per Mail zuschuss@oehunigraz.at oder telefonisch (+43 316 380 2906), oder du kommst persönlich bei uns im BiPol vorbei.
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