Sportförderung
Richtlinien der Sportförderung
§ 1
Förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien sind Sportveranstaltungen, bei denen sich die Teilnehmenden als Teams anmelden. Ein Team besteht aus mindestens zwei Personen. Ein Bezug zum Ehrenamt in einem eventuellen Teamnamen ist anzustreben.
§ 2
Antragsberechtigt sind Teams, die zur Gänze aus ÖH-MitarbeiterInnen der Uni Graz bestehen. ÖH-MitarbeiterInnen der Uni Graz im Sinne dieser Richtlinien sind Studierende der Karl-Franzens-Universität Graz, die eine im § 30 HSG 2014 aufgezählte Funktion ausüben und Personen die eine im § 30 HSG 2014 aufgezählte Funktion in der ÖH Uni Graz ausüben.
§ 3
Die Nenngelder der teilnehmenden Personen können von der ÖH Uni Graz gefördert werden.
§ 4
Zusätzlich zu den Nenngeldern können Materialkosten, die direkt mit der geförderten Sportveranstaltung zusammenhängen (zB für Verkleidungen beim Kleeblattlauf) gefördert werden. Nicht gefördert werden Kosten für Anschaffungen mit längerer Nutzungsdauer (zB Sportschuhe), Dienstverträge und Werkverträgen.
§ 5
Nenngelder und Materialkosten werden insgesamt bis zu einer maximalen Höhe von € 35,– pro Person und pro Veranstaltung gefördert.
§ 6
Reisekosten werden nicht gefördert.
§ 7
Der/Die Beantragende muss die Teilnahme an der Sportveranstaltung dokumentieren und mit einem Foto festhalten. Die ÖH Uni Graz darf das Foto nach Absprache auf diversen Kanälen veröffentlichen.
§ 8
Die Förderung ist mittels Projektantragsformular mindestens vier Wochen vor der Sportveranstaltung zu beantragen.
§ 9
Die Förderung wird von der Kostenstelle 1 der ÖH Uni Graz getragen.
§ 10
Die Gebarungsordnung der ÖH Uni Graz ist anzuwenden.
§ 11
Auf die Gewährung von Unterstützung durch die ÖH Uni Graz besteht keinesfalls ein Rechtsanspruch.