Studierende aus dem Ausland

Bitte wendet euch in dringenden Fällen auch ans Referat für ausländische Studierende: https://oehunigraz.at/foreignstudents/

Mobilität innerhalb der EU

In diesem Kapitel wird das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürger/Innen, Schweizer/Innen und deren Angehörigen behandelt.

Die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürger/Innen, Schweizer/Innen und deren Angehörigen innerhalb der EU sind unionsweit einheitlich geregelt.

EWR-Bürger/Innen und deren Angehörige können daher – im Vergleich zu Drittstaatsangehörigen – unter erleichterten Bedingungen nach Österreich einreisen und sich hier aufhalten. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erhalten sie eine Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes (Anmeldebescheinigung, Aufenthaltskarte).

Konkret bedeutet dies Folgendes: Als EWR-Bürger/In bzw. Schweizer/In genießen Sie Visumsfreiheit und haben Sie das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von drei Monaten.

Zum Aufenthalt für mehr als drei Monate sind EWR-Bürger/Innen und Schweizer/Innen unionsrechtlich berechtigt, wenn sie

  • in Österreich Arbeitnehmer/Innen oder Selbständige sind oder
  • für sich oder ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, oder
  • eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Studierende und Studienabsolventen aus Drittstaaten

Nicht EWR Bürger/innen und Schweizer/innen benötigen für das Studium in Österreich einen Aufenthaltstitel.

Um eine solche Aufenthaltsbewilligung erteilt zu bekommen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • eine Aufnahmebestätigung als ordentliche/ Studierende oder als außerordentliche/r Studierende
  • eine Aufnahmebestätigung als außerordentliche/r Studierende im Rahmen eines Universitätslehrgangs mit mindesten 40 ECTS oder ein Vorstudienlehrgang sein oder zur Angleichung eines bereits abgeschlossenen Studiums dienen.

Um den Aufenthaltstitel zu verlängern muss nach einem Studienjahr der Studienerfolg nachgewiesen werden.

Schüler/Innen und Studierende mit Aufenthaltsbewilligung dürfen auch erwerbstätig sein, wenn dadurch die Ausbildung als primärer Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigt wird.

Beschäftigungsbewilligung

Schüler/Innen und Studierende aus Drittstaaten unterliegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und benötigen für eine Beschäftigung in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung. Diese muss vom Unternehmen beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden.

Hinweis:

Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen!!!!

Arbeitsmarktprüfung

Eine Beschäftigungsbewilligung kann mit oder ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden. Bei der Arbeitsmarktprüfung wird geprüft, ob die angestrebte freie Stelle nicht mit österreichischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräften besetzt werden kann.

Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung können bis zu einem Arbeitspensum von 20 Wochenstunden erteilt werden.

Die Bewilligung einer Beschäftigung, die darüber hinausgeht, kann nur mit Arbeitsmarktprüfung erteilt werden.

 

Nach erfolgreichem Studienabschluss in Österreich ist der Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ möglich. Studienabsolvent/Innen können sich nach dem Studium mit einer entsprechenden Bestätigung der Aufenthaltsbehörde weitere zwölf Monate zur Arbeitsuche in Österreich aufhalten.

Aufenthalt zur Arbeitsuche

Drittstaatsangehörige, die

  • ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt oder
  • ein Masterstudium zur Gänze

an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen sich nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung weitere zwölf Monate zur Arbeitsuche in Österreich aufhalten. Dafür müssen sie allgemeine Voraussetzungen (wie ausreichende Existenzmittel, ortsübliche Unterkunft, Krankenversicherungsschutz usw.) erfüllen.

Außerdem brauchen sie eine Bestätigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde (Landeshauptmann bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Diese Bestätigung müssen sie rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Rot-Weiß-Rot – Karte für Studienabsolventen

Können Studienabsolvent/Innen innerhalb dieser zwölf Monate ein ihrem Ausbildungsniveau entsprechendes Beschäftigungsangebot eines konkreten Unternehmens durch einen Arbeitsvertrag nachweisen, erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot – Karte ohne Arbeitsmarktprüfung, wenn sie

das für inländische Studienabsolvent/Innen (Berufseinsteiger/Innen) ortsübliche monatliche Mindestbruttoentgelt, mindestens jedoch € 2.497,50 (2021)

  • zuzüglich Sonderzahlungen, erhalten und
  • allgemeine Voraussetzungen (wie ortsübliche Unterkunft, Krankenversicherungsschutz usw.) erfüllen.

Die Regelung gilt nicht für Personen, die nur ein Bachelor-Studium in Österreich absolviert haben.

Hinweis:

Für Studienabsolventen ist kein Punktesystem vorgesehen. Die Rot-Weiß-Rot – Karte berechtigt sie zur befristeten Niederlassung und zur Beschäftigung bei diesem konkreten Unternehmen.

Rot-Weiß-Rot – Karte plus für Studienabsolventen

Studienabsolventen mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte können eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang beantragen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren.

Nähere Informationen zur Rot-Weiß-Rot – Karte plus finden Sie hier. 

Weitere Informationen und nützliche Links

Formulare

Gesetze und Grundlagen

Links

Kontakt:

Arbeitsrechtliche Beratung: Donnerstag 10-11 Uhr, Schubertstraße 6, 1.OG

E-Mail: arbeit@oehunigraz.at

Adresse:

Schubertstraße 6, 8010 Graz

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