Beschäftigungsformen

Das ist deine Art der Beschäftigung.

Wenn Du dich entschließt neben dem Studium zu arbeiten, musst du dir zunächst im Klaren sein, welchen Vertrag du mit deinem / deiner Arbeitgeber/in abschließt. Die Bezeichnung des Vertrags ist nur nebensächlich, wichtig ist was vereinbart wurde. Hier findest du eine Übersicht über die häufigsten Beschäftigungsformen.

1. Echter Dienstvertrag (unselbstständige Beschäftigung)

Ein echter Dienstvertrag liegt vor, wenn du freiwillig für eine/n andere/n in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Arbeit verrichtest.

  • Persönliche Abhängigkeit bedeutet u.a. Weisungsgebundenheit, persönliche Arbeitspflicht, Einordnung in die betriebliche Organisationsstruktur und Unterwerfung unter die Ordnungsvorschriften des Betriebs.
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn die Arbeitsmittel von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Als Arbeitnehmer/in hast du Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub (wenn du beispielsweise einen Samstagsjob hast, sind das 5 Samstage im Jahr).
In den meisten Kollektivverträgen sind auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld festgelegt. Wenn du gekündigt wirst, hast du Anspruch auf Abfertigung und Arbeitslosengeld, wenn du arbeitslosenversichert warst.

Anspruch auf Arbeitslosengeld hast du, wenn du in den letzten 24 Monaten mindestens 52 Wochen gearbeitet, wenn du jünger als 25 Jahre bist, gelten innerhalb der letzten 12 Monate 26 Wochen lang. Achtung: Bei der Abfertigung wird zwischen Abfertigung ALT und Abfertigung NEU unterschieden, Stichtag ist der 31.12.2002.

Dein/e Arbeitgeber/in muss dich außerdem bei der Gebietskrankenkasse (§4 (2) ASVG) anmelden. Liegt dein Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2021: 475,86€) bist du voll versichert (kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert). Damit bist du auch automatisch Mitglied der Arbeiterkammer (AK), zahlst via Lohnsteuer einen Pflichtbeitrag (Arbeiterkammerumlage) und hast somit vollen Anspruch auf Rechtberatung und wenn nötig auch Rechtsbeistand. Nähere Informationen findest du hier: www.arbeiterkammer.at

Bei geringfügiger Anstellung bist du nur unfallversichert!

Als Student/in hast du die Möglichkeit bei den Eltern mitversichert zu sein bzw. dich selbst zu versichern. Mehr dazu findest du unter Versicherungen.

Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen findest du im jeweiligen Kollektivvertrag. Mehr über deinen Kollektivvertrag erfährst du bei deiner Gewerkschaft. Welche Gewerkschaft für dich zuständig ist, erfährst du hier.

2. Freier Dienstvertrag

Es gibt die folgenden Unterschiede zu einem echten Dienstvertrag:

  • Geringe bis keine persönliche Abhängigkeit
  • Geringe bis keine Weisungsgebundenheit
  • Arbeitskraft kann für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden.

Du musst ebenfalls bei der GKK (§4 (2) ASVG) angemeldet sein und bist bis zur Geringfügigkeitsgrenze nur unfallversichert und darüber hinaus voll versichert.
Jedoch bringt ein freier Dienstvertrag einige arbeitsrechtliche Nachteile mit sich, da viele Schutzgesetze (Arbeitszeitgesetz, Urlaubsrecht, etc.) nicht gelten. Das liegt daran, dass du in so einem Beschäftigungsverhältnis keinem Kollektivvertrag unterstellt bist. Das heißt du entbehrst nicht nur viele gesetzliche Vorteile und die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld), sondern hast außerdem hast du keinen Anspruch auf das kollektivvertraglich geregelte Mindestentgelt. Beratung über solch flexiblen Dienstverhältnisse findest du hier.

3. Selbstständige Beschäftigung – Werkvertrag

Die selbstständige Beschäftigung zeichnet sich dadurch aus, dass du

  • persönlich und wirtschaftlich unabhängig bist
  • ein bestimmtes Werk bzw. einen bestimmten Erfolg schuldest
  • dafür ein Fixhonorar bzw. ein Stundenhonorar erhältst
  • die Leistung kann auch von Dritten erbracht werden

Wichtig ist, dass beim Werkvertrag genaue Regelungen über Garantie und Gewährleistung, konkrete Beschreibungen des Werks, der Liefertermin und konkrete Regelungen was im Falle der Nichtleistung bzw. verspäteten Zahlung zu erwarten ist.

Bei einem Werkvertrag hast du keinen arbeitsrechtlichen Schutz. Du musst dich um die Sozialversicherung und die Umsatzsteuerabgabe beim Finanzamt selber kümmern!

Ein Einkommen als Neue Selbstständige müssen Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft melden. Wenn der Gewinn aus dieser selbstständigen Tätigkeit die Versicherungsgrenze von EUR 5710,32 (2021) im Kalenderjahr nicht überschreitet, werden Sie aber nicht sozialversicherungspflichtig.

Genauere Informationen zur Gewerbeanmeldung findest du in der Gewerbeordnung (GewO).

Die zuständige Sozialversicherung für selbstständig Beschäftigte ist die SVA.

4. Volontariat

Hauptziel von Volontär/innen ist die Aneignung von praktischen Kenntnissen ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgelt, daher auch ohne Dienstvertrag. Für diese Art der Tätigkeit gilt weder das arbeitsrechtliche Weisungsrecht, noch ist eine bindende Arbeitszeit vorgegeben.

5. Pflichtpraktikum

Ein Pflichtpraktikum soll deine theoretische Ausbildung ergänzen. In deinem Lehrplan ist vorgesehen ob eines absolviert werden muss, wie lange und mit welchen Lehrinhalten. Praktikant/innen dürfen nur für die bestimmten Tätigkeiten eingesetzt werden. Es kann in Form von Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis absolviert werden.

6. Ausbildungsverhältnis

Im Vordergrund stehen die Lern- und Ausbildungszwecke und nicht die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung. Ausbildungsverhältnisse unterliegen nicht dem Arbeitsrecht. Um den Ausbildungszweck zu erfüllen muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen.

7. Ferialjob

Abgesehen von der zeitlichen Begrenzung des Vertrages gelten für Ferialjobs die gleichen Rechte und Pflichten wie für sonstige Dienstverhältnisse.

 

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Arbeitsrechtliche Beratung: Donnerstag 10-11 Uhr, Schubertstraße 6, 1.OG

E-Mail: arbeit@oehunigraz.at

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Schubertstraße 6, 8010 Graz

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