Dienstnehmerhaftung

Kommt es bei der Arbeit durch das eigene Verhalten zur Beschädigung einer Sache oder zur Schädigung einer Person, so stellt sich in erster Linie die Frage, wer dafür in welchem Umfang haftet und wer für den verursachten Schaden Ersatz zu leisten hat.

Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich

Im Arbeitsverhältnis findet zur Klärung dieser Frage grundsätzlich das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) Anwendung. Nach dem DHG muss ein Schaden durch den Arbeitnehmer bei Erbringung der Arbeitsleistung dem Arbeitgeber oder einem Dritten zugefügt worden sein. Erfasst sind daher von vornherein nur jene Fälle, die auch in einem Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung stehen. Sollte es daher zu einem Schaden am Nachhauseweg der Arbeit kommen, so finden die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes Anwendung und nicht jene des DHGs.

Vorteil der Anwendung des DHGs

Der große Vorteil, den das DHG mit sich bringt, liegt im darin enthaltenen richterlichen Mäßigungsrecht. Dadurch kann es für den Arbeitnehmer zu einer Herabsetzung bzw. sogar zu einem gänzlichen Erlass der Schadenersatzpflicht kommen. Ob und inwieweit es zu einer Herabsetzung der Schadenersatzpflicht kommt, hängt vom Verschulden des Arbeitnehmers ab. Unterschieden wird dabei zwischen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, leichter Fahrlässigkeit und der sog. entschuldbaren Fehlleistung. Darüber hinaus spielen auch andere Kriterien eine wesentliche Rolle:

  • das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,
  • die Berücksichtigung der Gefahren der Tätigkeit bei der Entgeltbemessung,
  • der Grad der Ausbildung des Arbeitnehmers sowie
  • die konkreten Arbeitsbedingungen im Schädigungszeitpunkt.

Wird der Schaden vorsätzlich herbeigeführt, so hat der Arbeitnehmer den Schaden in vollem Umfang zu tragen. Bei grober Fahrlässigkeit musst zumeist der Großteil des Schadens vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Bei leichter Fahrlässigkeit kommt es in der Regel zu einer starken Mäßigung der Haftung (auch der gänzliche Entfall ist bei leichter Fahrlässigkeit möglich). Liegt eine entschuldbare Fehlleistung vor, so kommt es stets zum Entfall der Haftung.

Eine geschädigte dritte Person kann im Weiteren entweder den Arbeitnehmer selbst klagen (wenn dieser den Schaden verursacht hat) oder aber auch den Arbeitgeber des Schädigers (wenn dieser ein Vertragspartner des Geschädigten ist).

Regress/Haftungsrückgriff

Der Regress (lateinisch regressus, „Rückkehr“) ist die Inanspruchnahme auf den Hauptschuldner durch einen ersatzweise haftenden Schuldner.

Fordert der Geschädigte vom Arbeitgeber den Schadenersatz, so hat dieser den Schaden auch voll zu ersetzen. Kommt es dazu, erwächst diesem aber ein Rückforderungsanspruch (= Regressanspruch) gegen den Arbeitnehmer, der den Schaden tatsächlich verursacht hat. Die Höhe dieses Anspruchs bestimmt sich dabei wiederrum nach den oben genannten Regeln.

Klagt der Geschädigte direkt den Arbeitnehmer, so hat dieser in erster Linie den Schaden voll zu ersetzen. Umgekehrt kann in diesem Fall jedoch der Arbeitnehmer im Weiteren einen Ersatz vom Arbeitgeber verlangen.

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