Krankenversicherung

Möglichkeiten der Krankenversicherung für Studierende

Mitversicherung

Volljährige Kinder ab 18 Jahren, die eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. ein Studium absolvieren, können in der Krankenversicherung bei ihren Eltern beitragsfrei mitversichert werden. Das ist maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was sind die Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung von volljährigen Kindern bei den Eltern?

  • Das volljährige Kind befindet sich in Schul- oder Berufsausbildung bzw. absolviert ein Studium an einer Schule, Fachhochschule oder Universität.
  • Zumindest ein Elternteil, der bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) krankenversichert ist (es muss eine Pflichtversicherung oder eine Selbstversicherung vorliegen).
  • Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Österreich.
  • Alter des Kindes unter 27 Jahre.
  • Die Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige ist jährlich neu zu stellen.

 Welche Bestätigungen sind für die Mitversicherung notwendig?

  • Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe.
  • Sollte keine Familienbeihilfe bezogen werden: Nachweis der Ausbildung (z. B. Schulbesuchs- bzw. Studienbestätigung).
  • Ab dem zweiten Studienjahr: Nachweis des Studienerfolgs im Ausmaß von mindestens acht positiv absolvierten Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS-Punkten im jeweils vorangegangenen Studienjahr oder eine Kopie des Diplomprüfungszeugnisses (1. Rigorosum) nach Ende des ersten Studienabschnitts.

Verliere ich durch vorübergehende Erwerbstätigkeit meine Mitversicherung?

Wenn du als erwachsenes, mitversichertes Kind durch einen Job krankenversichert bist (z. B. Ferialarbeit), ruht die Mitversicherung bei den Eltern. Sobald du den Job beendest, lebt die Mitversicherung aber automatisch wieder auf. Es muss kein eigener Antrag gestellt werden.

Ende des Studiums

Wer nach dem Ende oder Abbruch eines Studiums bzw. einer Ausbildung keinen Job hat und keinen eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld, kann sich maximal 24 Monate beitragsfrei bei Vater oder Mutter mitversichern. Dies ist nur möglich, solange das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Dem Formular auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige ist eine Bestätigung des Abschlusses oder Abbruches der Ausbildung beizulegen, z. B. Sponsionsurkunde oder Abgangsbescheinigung der Universität sowie ein Vermerk des antragstellenden Elternteils, dass das erwachsene Kind erwerbslos ist und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Selbstversicherung

Studentische Selbstversicherung

Ein möglicher Grund, warum Studierende eine Selbstversicherung abschließen, ist, weil die Bedingungen für eine Mitversicherung bei den Eltern nicht (mehr) erfüllt sind.

Grundsätzlich funktioniert die Selbstversicherung bei Studierenden so wie bei anderen Personen in der Selbstversicherung auch, es gibt jedoch ein paar besondere Regelungen: Studierende zahlen für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung den begünstigten Beitrag von monatlich EUR 63,44 (Wert 2021). Damit Studierende Anspruch auf die begünstigte Selbstversicherung haben, müssen sie ein paar Bedingungen erfüllen: So darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, die Mindeststudiendauer darf nicht ohne wichtige Gründe um mehr als vier Semester überschritten und das Studium nicht öfter als zwei Mal gewechselt werden etc. Die Selbstversicherung bleibt bei Auslandssemestern bestehen, sofern der Student bzw. die Studentin weiterhin an einer österreichischen Universität bzw. Fachhochschule eingeschrieben ist.

Selbstversicherung und Studierende mit Job 

Wenn Sie als Student oder Studentin durch eine Beschäftigung ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 475,86 (Wert 2021) haben, bist du ohnehin gesetzlich krankenversichert, und eine Selbstversicherung ist ausgeschlossen. Informiere dich daher von jeder Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze – egal, ob diese innerhalb oder außerhalb der Ferien stattfindet.

Gehst du als Student oder Studentin einer geringfügigen Beschäftigung nach, bist du nur unfallversichert, nicht aber kranken- und pensionsversichert. Nun besteht die Wahl, entweder eine Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte abzuschließen oder eine Selbstversicherung für Studierende, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen. Der Vorteil einer Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte ist, dass du auch Beitragsmonate für die Pensionsversicherung erwerben und Anspruch auf Geldleistungen hast (z. B. Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit).

Waisenpension

Bezieher von Waisenpensionen sind durch den Bezug automatisch krankenversichert. Beachte bitte, dass dir Waisenpension nur zusteht, wenn du eine die Arbeitskraft überwiegend beanspruchende Schul- oder Berufsausbildung ausübst. Dies ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeitsordnung und Sozialordnung, etwa im Arbeitszeitgesetz oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln. Als Faustregel gilt in der Praxis eine mindestens 20 Wochenstunden umfassende Schul- oder Berufsausbildung samt Fahrwegen und der Zeit für die Aufarbeitung des Stoffes.

Möchtest du neben der Waisenpension noch etwas dazuverdienen, so wird jeder Fall individuell von einem Gremium der Pensionsversicherungsanstalt entschieden. Vorausgesetzt wird eine Beschäftigung, die unmittelbar mit dem Studium in Verbindung gebracht werden kann und eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 20 Stunden. Auch das Einkommen spielt eine Rolle. Demgegenüber vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, wonach neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension berühren (RIS-Justiz RS0089658).

Von dieser Regel gibt es allerdings eine Ausnahme: Dient die Erwerbstätigkeit gleichzeitig der Ausbildung und liegt das monatliche Einkommen über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz (2017: € 889,84), so besteht kein Anspruch auf Waisenpension. Beispiel: Rechtspraktikanten im Sinne des Rechtspraktikantengesetzes (OGH 19.03.2013, 10 ObS 38/13f).

Weiterführende Informationen:

Mitversicherung

Selbstversicherung

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Arbeitsrechtliche Beratung: Donnerstag 10-11 Uhr, Schubertstraße 6, 1.OG

E-Mail: arbeit@oehunigraz.at

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Schubertstraße 6, 8010 Graz

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