Beruf und Studium
Hier findest du alle Infos zu den Beihilfen, die dir das Studieren in Kombination mit einer Berufstätigkeit erleichtern.
Selbsterhalter/innenstipendium
Studierende sind Selbsterhalterinnen/Selbsterhalter, wenn:
- sie zumindest vier Jahre (48 Monate) vor dem ersten Beihilfenbezug Einkünfte bezogen haben und
- diese Einkünfte jährlich zumindest € 8.580,- (Brutto minus Sozialversicherung und € 132,- Werbungskostenpauschale) betragen haben. Zeiten des Präsenz/Ausbildungs/Zivildienstes bzw. von Diensten nach dem Freiwilligengesetz gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes. Waisenpension und Lehrzeiten können bei entsprechender Höhe bei der Ermittlung des Selbsterhaltes berücksichtigt werden
- Eine Sonderregel besteht hinsichtlich der Altersgrenze. Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren (zu Studienbeginn – Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn) erhöht sich, wenn sich die Studentin/der Student länger als 4 Jahre selbst erhalten hat. Die Altersgrenze erhöht sich für jedes volle Selbsterhalter-Jahr zusätzlich um ein weiteres Jahr, jedoch maximal um insgesamt 5 Jahre.
Höhe:
Die höchstmögliche Studienbeihilfe – inklusive Erhöhungszuschlag von 12 % – beträgt für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens 4 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben, monatlich höchstens € 801,-. Ab Vollendung des 24. Lebensjahres erhalten alle Studierende einen Erhöhungszuschlag von € 20,- monatlich und ab Vollendung des 27. Lebensjahres einen weiteren monatlichen Erhöhungszuschlag von € 20,-.
Verminderungen:
Das Selbsterhalter/innen-Stipendium verringert sich:
- um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Bei Studierenden über 24 Jahren (in Sonderfällen: über 25 Jahren) wird dieser Betrag nicht abgezogen.
- um den € 15.000, – übersteigenden Betrag des Jahreseinkommens der/des Studierenden (zumutbare Eigenleistung der/des Studierenden). (siehe Zuverdienstgrenze)
- um die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners der/des Studierenden.
- um die Unterhaltsleistung der geschiedenen Ehegattin/des geschiedenen Ehegatten bzw. der aufgelösten eingetragenen Partnerin/des aufgelösten eingetragenen Partners.
Hinweis: Bei Studierenden, bei denen kein Elternteil einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, wird der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen. Falls im Zuge des automatischen Verfahrens dennoch diese Beträge abgezogen worden sind, setze dich bitte mit Deiner Stipendienstelle in Verbindung.
Erforderliche Unterlagen:
Für die Überprüfung des Selbsterhaltes ist das ausgefüllte Formblatt FB 09-26, erforderlich. (Dieses erhältst du bei Deiner Krankenkasse). Die dem Antrag beizulegenden Formulare/Unterlagen findest du hier (https://www.stipendium.at/service/formulare-zum-download#c137)
Studienabschlussstipendium (SAS)
Voraussetzungen:
Studierende können ein Studienabschluss-Stipendium erhalten, wenn sie
entweder an einer Universität oder Privatuniversität studieren und ihr Studium bis auf die Fertigstellung der Diplomarbeit/Masterarbeit und fehlende Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten abgeschlossen haben. Das Thema der Diplomarbeit muss übernommen worden sein. Ist keine Diplomarbeit/Masterarbeit anzufertigen – also z. B. auch bei Bachelorstudien – darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen
oder an einer anderen Bildungseinrichtung (Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen usw.) studieren und sich in den letzten beiden Semestern vor Erreichung des Studienabschlusses befinden
und in den letzten 48 Monaten vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens 36 Monate erwerbstätig waren (zumindest halbbeschäftigt). Gesetzlich geregelte Schutzfristen, Kindererziehungszeiten sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz werden berücksichtigt
und ihre Berufstätigkeit für die Dauer der Zuerkennung des Stipendiums aufgeben
und in den letzten 48 Monaten keine Studienbeihilfe bezogen haben
und bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt sind
und noch kein Studium abgeschlossen haben. Ausnahme: Trotz abgeschlossenem Bachelorstudium kann für ein anschließendes Masterstudium ein Studienabschluss-Stipendium zuerkannt werden.
Die Stipendienstellen bieten nach telefonischer Voranmeldung eigene Beratungsgespräche an. Anträge auf das Studienabschluss-Stipendium können bei der zuständigen Stipendienstelle eingebracht werden.
Die Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums beginnt mit dem Ersten des Monats, der von der Studierenden/vom Studierenden im Antrag bestimmt wird und erfolgt für maximal 18 Monate. Es endet jedoch vorzeitig, wenn das Studium früher abgeschlossen wird.
Höhe:
Die Höhe beträgt zwischen € 700,- und € 1.200, – im Monat, abhängig vom Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Achtung: Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (z. B. Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Praktikumsentgelte, Bezüge auf Grund des Mutterschutzes, Renten etc.) vermindern das Studienabschluss-Stipendium. Sollte für das geförderte Studium eine Studienbeitragspflicht bestehen, wird außerdem der zu entrichtende Studienbeitrag in Form eines Studienzuschusses bis zu einer Höhe von maximal € 363,36 pro Semester refundiert.
Hinweis:
Ein Studienabschluss-Stipendium kann nur einmal gewährt werden! Studierende, die z. B. schon ein Studienabschluss-Stipendium für das Bachelorstudium bekommen haben, können es für das Masterstudium nicht mehr in Anspruch nehmen.
Sonstige Förderungen, die an den Erhalt einer Studienbeihilfe geknüpft sind (Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag, Beihilfe für ein Auslandsstudium), sind für Bezieherinnen und Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nicht vorgesehen.
Leistungsnachweis:
Im Gegensatz zur Studienbeihilfe besteht beim Studienabschluss-Stipendium (SAS) eine Besonderheit darin, dass man einen rechtzeitigen Studienabschluss nachweisen muss, damit man das erhaltene SAS nicht zurückzahlen muss. Rechtzeitig bedeutet, dass man den Studienabschluss spätestens zwölf Monate nach der letzten Auszahlung nachweisen muss. Wer also z. B. ein SAS für sechs Monate von September 2020 bis einschließlich Februar 2021 bekommen hat, muss den Studienabschluss bis spätestens Februar 2022 nachweisen, ansonsten muss das erhaltene SAS in voller Höhe zurückgezahlt werden! Nur in besonders schwerwiegenden Fällen (z. B. schwere Erkrankungen) kann diese 12-Monate-Frist für den Nachweis des Studienabschlusses auf Ersuchen von der Stipendienstelle verlängert werden.
Bildungskarenz
Voraussetzungen:
- Du musst ein aufrechtes Arbeitsverhältnis haben.
- Dein Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin muss damit einverstanden sein und dich für die Dauer der Bildungskarenz freizustellen.
(Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch)
Während der Bildungskarenz bekommst du unter bestimmten Voraussetzungen ein Weiterbildungsgeld vom AMS – und zwar in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich. Den Antrag auf Weiterbildungsgeld muss beim AMS gestellt werden. Daneben darf man auch etwas dazuverdienen (auch beim Arbeitgeber), aber maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt monatlich 475,86 Euro (2021). Wenn du aufgrund einer Ausbildung Einkünfte erzielst, dürfen diese das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, um einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld zu haben.
Bildungsteilzeit
Arbeitszeit reduzieren, um sich weiterzubilden, und für die wegfallenden Stunden einen „Lohnersatz“ bekommen – das ist mit der Bildungsteilzeit möglich!
Voraussetzungen:
- Du musst einen Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS haben.
- Du musst mindestens 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber mit der gleichen Wochenstunden-Arbeitszeit vollversicherungspflichtig, d.h. über der Geringfügigkeitsgrenze, beschäftigt sein.
- Du brauchst das Einverständnis (schriftlich) des Arbeitgebers: über die Dauer der Bildungsteilzeit, wann sie beginnt und wann sie endet.
Für jede Arbeitsstunde weniger zahlt das AMS € 0,84 (ab 1.1.2021) „Bildungsteilzeitgeld“ pro Tag – das heißt, eine Reduktion von 40 auf 30 Stunden pro Woche ergibt 10 Wochenstunden weniger, also 10 × 0,84 = € 8,40 pro Tag und monatlich € 252,00 (bei 30 Tagen). Maximal 50 % der Arbeitszeit, mindestens 25 % der Arbeitszeit können reduziert werden. Achtung: Du musst in der Bildungsteilzeit aber mindestens 10 Stunden pro Woche arbeiten und das Arbeitsverhältnis muss weiterhin vollversicherungspflichtig sein.
Ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit oder umgekehrt ist zulässig.
Weiterführende Informationen:
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