Kinderbetreuungsgeldkonto: Geburten ab dem 01.03.2017

Für Geburten ab 1. März 2017 gilt eine neue Rechtslage: Die derzeitigen vier Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) werden in ein sogenanntes KBG-Konto umgewandelt. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt bestehen.

Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (ds rund 12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw von 456 bis 1.063 Tagen (ds rund 15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden. In der kürzesten Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33,88 € täglich und in der längsten 14,53 € täglich, je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag, die Höhe der Leistung ergibt sich also aus der individuell gewählten Leistungsdauer.
Vom gesamten zur Verfügung stehenden Betrag pro Kind sind 20 % dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten (in der kürzesten Variante sind das 91 Tage).

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Konto) für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind um 50 % des jeweiligen Tagesbetrages.

Bei annähernd gleicher Aufteilung des KBG-Bezuges (50:50 bis 60:40) gebührt ein Partnerschaftsbonus in Höhe einer Einmalzahlung von 500 € je Elternteil. Damit soll die partnerschaftliche Aufteilung der Eltern bei der Kinderbetreuung angereizt werden.

Grundsätzlich müssen sich die Eltern bei der erstmaligen Antragstellung auf eine Anspruchsdauer („Variante“) einigen. Unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung einer Frist ist jedoch eine einmalige Änderung der Anspruchsdauer möglich.

Neu ist die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von KBG durch beide Elternteile für die Dauer von bis zu 31 Tagen anlässlich des erstmaligen Wechsels (dies gilt auch für das einkommensabhängige KBG), wobei sich die Gesamtanspruchsdauer um diese Tage reduziert.

Bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt die Zuverdienstgrenze jeweils 6.800 € pro Kalenderjahr.

Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit (im Einvernehmen mit dem/der Arbeitgeber/in) unterbrechen, ist ein „Familienzeitbonus“ in Höhe von 22,60 € täglich vorgesehen (der auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld angerechnet wird). Dieser Bonus ist innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 28 bis 31 Tagen und innerhalb eines fixen Zeitrahmens von 91 Tagen nach der Geburt zu konsumieren. Während der Familienzeit besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung.

Für Geburten bis 28.2.2017 bleibt grundsätzlich die bisherige Rechtslage bestehen:
Bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird aber jeweils die Zuverdienstgrenze ab dem Kalenderjahr 2017 von 6.400 € auf 6.800 € angehoben.

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