Studienbeihilfe

Wenn Eltern oder auch die Studierenden selbst aufgrund der Einkommenssituation nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbunden Kosten zu tragen, greift das Studienförderungsgesetz ein. Das Sozialreferat der ÖH Uni Graz empfiehlt allen Studierenden einen Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen. Für den Fall, dass du gar keine Studienbeihilfe bewilligt bekommst, erfährst du im Bescheid, wie hoch die Unterhaltsleistung deiner Eltern theoretisch wäre. Das kann auch hilfreich sein.

Homepage der Studienbeihilfenbehörde

INHALTSVERZEICHNIS

Wie stellt man einen Antrag?
Antragsfrist
Wer hat Anspruch auf Studienbeihilfe?
Wie lange hast du Anspruch auf Studienbeihilfe?
Welchen Leistungsnachweis musst du erbringen?
Fristen für den Leistungsnachweis
Wie wird die Studienbeihilfe berechnet?
Regelungen für Studienwechsel
Wie hoch ist die Verdienstfreigrenze bei der Studienbeihilfe?
Zweitstudium
Hast du noch Fragen?

Selbsterhalter*innenstipendium
Studienabschlussstipendium

Novelle des Studienförderungsgesetzes – Änderungen im Überblick
Mit 1. September 2016 traten folgende Änderungen in Kraft:

  • Ab Vollendung des 27. Lebensjahres erhältst du einen Erhöhungszuschlag von 30 Euro monatlich.
  • Zeiten des Ausbildungsdienstes und der Dienste nach dem Freiwilligengesetz werden den Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes gleichgestellt. Das hat folgende Auswirkungen:
    • Auch Zeiten des Ausbildungsdienstes und der Dienste nach dem Freiwilligengesetz werden nicht in die Frist für den Beginn eines Masterstudiums nach einem Bachelorstudium oder eines Doktoratsstudiums nach einem Masterstudium eingerechnet.
    • Zeiten des Ausbildungsdienstes und der Dienste nach dem Freiwilligengesetz können auch für eine Verlängerung der Anspruchsdauer berücksichtigt werden.
    • Zeiten des Ausbildungsdienstes und der Dienste nach dem Freiwilligengesetz können daher auch für die Dauer des Selbsterhaltes berücksichtigt werden.
    • Während Zeiten des Ausbildungsdienstes und der Dienste nach dem Freiwilligengesetz ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe.
  • Die Rückzahlungsverpflichtung mangels Studienerfolges nach dem zweiten Semester entfällt, wenn wieder ein günstiger Studienerfolg in der Antragsfrist des fünften Semesters vorliegt.

Mit dem 1. September 2017 sind folgende Änderungen in Kraft getreten:

  • Ab Vollendung des 27. Lebensjahres werden alle Studierenden als „auswärtig“ eingestuft, unabhängig vom eigenen Wohnsitz oder vom Wohnsitz der Eltern. Dadurch kann sich eine höhere Studienbeihilfe ergeben.
  • Bei der „Auswärtigkeit“ wird die Zumutbarkeit (von einer Stunde Fahrzeit) auf eine datenbankbasierte Abfrage umgestellt. Diese berücksichtigt nicht mehr die Heimatgemeinde der Eltern, sondern die Wohnadresse der Eltern. Auch die Frage der Zumutbarkeit des täglichen Pendelns zwischen dem elterlichen Wohnsitz und dem öffentlichen Verkehrsmittel wird beachtet werden.
    Durch Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass es für derzeit „auswärtig Studierende“ zu keinen Verschlechterungen kommen kann.
  • Das Studienabschluss-Stipendium wird nicht mehr im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben, sondern es wird darauf ein Rechtsanspruch bestehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das heißt, dass keine Fördervereinbarung mehr abgeschlossen, sondern über einen Antrag mit Bescheid entschieden wird und dagegen ein Rechtsmittel möglich ist.
  • Die Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden als eigene privatwirtschaftlich zu vergebende Fördermaßnahme gesetzlich verankert.

Wie stellt man einen Antrag?

Du kannst den Antrag für die Studienbeihilfe entweder elektronisch oder persönlich bei der zuständigen Stipendienstelle stellen. Bereits ausgedruckte Antragsformular kannst du außerdem entweder im Sozialreferat oder in der Stipendienstelle bekommen.

Antragsfrist

Wintersemester:

20. September bis 15. Dezember

Sommersemester:

20. Februar bis 15. Mai

Wenn du den Antrag innerhalb der Frist stellst, bekommst du die Studienbeihilfe im Wintersemester ab September und im Sommersemester ab März ausbezahlt. Solltest du den Antrag verspätet abgeben, besteht nur Anspruch auf Studienbeihilfe ab dem der Antragstellung folgenden Monat.

Wer hat Anspruch auf Studienbeihilfe?

  • Österreichische Staatsbürger*innen
  • EWR-Staatsbürger*innen sind gleichgestellt, wenn …
    • vor Studienbeginn eine ausreichende Integration ins österreichische Bildungssystem (z.B. Matura) stattgefunden hat ODER
    • sie ausreichend lange ununterbrochen in Österreich aufhalten ODER
    • sie Kinder von Wanderarbeiter*innen sind
  • Drittstaatsangehörige sind gleichgestellt, wenn sie sich schon ausreichend lange rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhalten (mindestens 5 Jahre)
  • Staatenlose sind gleichgestellt, wenn sie gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben
  • Konventionsflüchtlinge sind Österreicher*innen ebenfalls gleichgestellt

Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind:

  • Ordentliches Studium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule, pädagogischen Hochschule, an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien oder Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien
  • Sozial förderungswürdig (siehe Höhe der Studienbeihilfe)
  • Innerhalb der Mindeststudienzeit + Toleranzsemester (siehe Anspruchsdauer)
  • Das Studium wurde vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen (Ausnahmeregelungen gibt es für Selbsterhalter*innen, Studierende mit Kindern und Studierende mit Behinderung sowie bei Aufnahme eines Masterstudiums)
  • Kein Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung (Ausnahmen bestehen für Kurzstudien und Doktorats- sowie Masterstudien.
  • Nicht zu oft oder zu spät das Studium gewechselt (siehe Studienwechsel)
  • Günstiger Studienerfolg (siehe Leistungsnachweis)

Wie lange hast du Anspruch auf Studienbeihilfe?

Die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe beträgt die Mindeststudiendauer zuzüglich entsprechender Toleranzsemester.

Bachelorstudium: 7 Semester (6 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)

Masterstudium: 5 Semester (4 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)

Diplomstudium: Mindeststudienzeit pro Abschnitt + 1 Toleranzsemester pro Studienabschnitt

Um den Anspruch nicht zu verlieren, müssen zudem entsprechende Leistungsnachweise vorgebracht werden.

Stellst du erst in einem späteren Semester einen Antrag auf Studienbeihilfe so wird bereits mit dem Semester zu zählen begonnen in dem du dich befindest (z.B. du hast bereits 4 Semester im Bachelorstudium studiert und stellst innerhalb der Antragsfrist des 5. Semesters deinen Antrag, so kannst du noch 3 Semester Studienbeihilfe beziehen).

Du kannst außerdem deine Anspruchsdauer wegen eines triftigen Grundes verlängern:

Verlängerung um ein oder mehr Semester:

  • Schwangerschaft (Verlängerung ein Semester je Schwangerschaft)
  • Pflege und Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz im betreffenden Studienabschnitt/ Studium
  • Behinderung (Grad der Behinderung mindestens 50 %)
  • Krankheit (fachärztliche Bestätigung)
  • Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

Verlängerung um ein Semester:

  • Studium im Ausland
  • Zeitaufwändige Masterarbeit/ Diplomarbeit/ Dissertation
  • Außergewöhnliche Studienbelastung

Außerdem kannst du dir aufgrund von ÖH oder StV-Tätigkeiten deinen Anspruch um bis zu 4 Semester verlängern. Näheres dazu erfährst du bei deiner ÖH oder StV.

Welchen Leistungsnachweis musst du erbringen?

Bei Bachelorstudien:

Nach dem 2. Semester: 30 ECTS oder 14 Semesterwochenstunden

Nach dem 6. Semester: 90 ECTS oder 42 Semesterwochenstunden

Bei Masterstudien:

Nach dem 2. Semester: 20 ECTS oder 10 Semesterwochenstunden

Nach dem 6. Semester: 90 ECTS-Punkte oder 42 Semesterstunden (wenn wegen Verlängerungssemestern noch Anspruch auf Studienbeihilfe besteht)

Bei Doktoratsstudien:

Nach dem 2. Semester: 12 ECTS-Punkte oder 6 Semesterstunden

Nach dem 6. Semester: Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation nachzuweisen

ACHTUNG: Rückzahlung

Um die erhaltene Studienbeihilfe nicht zurückzuzahlen musst du zumindest der Hälfte des angegebenen ECTS- bzw. Stundenpensums nachweisen können.

Bei einer Rückforderung der Studienbeihilfe wegen mangelndem Studienerfolg, entfällt die Rückforderung, wenn das Studium nicht abgebrochen und längstens in der Antragsfrist des 5. Semesters ab Studienbeginn, der für den Weiterbezug von Studienbeihilfe notwendige Studienerfolg nachgewiesen wird.

Achtung: Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückforderung gegen diesen aufzurechnen. Ansonsten kann (kein Rechtsanspruch!) aufgrund eines Ansuchens die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.

Fristen für den Leistungsnachweis

Studierende, die nach den ersten beiden Semestern (jeder Studienrichtung!) den nachzuweisenden Studienerfolg nicht rechtzeitig erwerben, müssen die bezogene Beihilfe zurückzahlen!

Studierende, die in den ersten beiden Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, müssen spätestens bis zum Ende der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist die Hälfte des jeweiligen günstigen Studienerfolges vorlegen, damit sie die erhaltene Studienbeihilfe nicht zurückzahlen müssen.

Besondere Regelungen gelten für die Auslandsbeihilfe und das Studienabschluss-Stipendium.

Der Leistungsnachweis ist innerhalb der Antragsfrist des Folgesemesters zu erbringen. Das heißt, du musst beispielsweise deinen Leistungsnachweis nach den ersten beiden Semestern, innerhalb der Antragsfrist für das dritte Semester einbringen.

Bitte beachte, dass dir die Stipendienstelle keine Aufforderung schickt, den Studienerfolg nachzuweisen. Du musst deinen Studienerfolg der Stipendienstelle also rechtzeitig selbst vorlegen. Machst du das nicht, ergeht nach Ablauf der Frist ein Bescheid über die Rückforderung der Studienbeihilfe an dich. Sorge also dafür, dass du innerhalb der Frist Prüfungen im notwendigen Ausmaß ablegst.

Fristen für den Leistungsnachweis

Wintersemester:

15. Dezember

Sommersemester:

15. Mai

An der Uni Graz wird der Leistungsnachweis üblicherweise automatisiert an die Studienbeihilfebehörde übermittelt. So musst du im Normalfall der Stipendienstelle deinen Leistungsnachweis nicht persönlich überbringen.

Kannst du außerdem zu Beginn deines 3. Semesters den erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbringen, wird dir die Studienbeihilfe automatisch eingestellt. Da man aber Prüfungen innerhalb der Antragsfrist noch zum vorherigen Semester zählen kann, kannst du, sobald du deinen Notwendigen Leistungsnachweis hast, diesen bei der Stipendienstelle nachbringen. Prüfungen, die du so zum vorherigen Semester angerechnet hast, kannst du dann aber nicht mehr für das Semester in dem du die Prüfung abgelegt hast anrechnen lassen!

ACHTUNG: Antragstellung im 2. Semester deines Studiums
Stellst du erst im 2. Semester deines Studiums den Antrag auf Studienbeihilfe, so musst du trotzdem bereits in der Antragsfrist des Wintersemesters einen Leistungsnachweis von 30 ECTS oder 14 Semesterwochenstunden aus dem 1. Studienjahr erbringen.

ACHTUNG: Studienwechsel
Wechselst du schon nach dem ersten Semester dein Studium musst du nach dem insgesamt zweiten Semester (also 1 Sem. altes + 1 Sem. neues Studium) einen Nachweis über 30 ECTS oder 14 Semesterwochenstunden erbringen, wobei du dabei den Nachweis auch je zur Hälfte aus beiden Studienrichtungen erbringen kannst.
Nach dem 2. Semester deines neuen Studiums musst du dann nochmals einen Nachweis über 30 ECTS oder 14 Semesterwochenstunden aus deinem neuen Studium erbringen. Ab dann läuft alles wie normal.

Wie wird die Studienbeihilfe berechnet?

Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die am Wohnort der Eltern studieren, beträgt € 6.000,– pro Jahr bzw. € 500,– pro Monat. Für Selbsterhalter*innen, auswärtige Studierende, Vollwaisen, Studierende über 24 Jahre, Studierende mit Kind(ern) und verheiratete Studierende beträgt sie € 8.580,– pro Jahr bzw. € 715,– pro Monat.

Von der jährlichen Höchststudienbeihilfe werden schließlich abgezogen:

  • die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (richtet sich nach deren Einkommen)
  • die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehepartnerin/des Ehepartners oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners
  • die dir selbst zumutbare Eigenleistung (hierbei handelt es sich um jenen Teil deines Einkommens, der die geltende Verdienstfreigrenze übersteigt)
  • der Jahresbetrag der Familienbeihilfe (12-facher Monatsbetrag) wenn diese grundsätzlich beansprucht werden kann
  • der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages, wenn dieser grundsätzlich beansprucht werden kann

Zuschläge kommen hinzu bei Studierenden mit Kind(ern) und bei erheblich behinderten Studierenden.

Der so ermittelte Jahresbetrag wird um 12% erhöht und dann durch zwölf dividiert. Beträgt die monatliche Studienbeihilfe zumindest € 5,–, so gelangt sie zur Auszahlung. Studienbeihilfen unter diesem Betrag werden nicht angewiesen. Für Studierende über 24 Jahre erfolgt noch ein monatlicher Zuschlag von € 20,–, für Studierende über 27 Jahre kommen monatlich € 40,– dazu.

Ein genaueres Berechnungsprogramm findest du hier:

STIPENDIENRECHNER DER AK

Regelungen für Studienwechsel

Für Studienwechsel gilt die Regel, dass das Studium insgesamt zweimal gewechselt werden darf, ohne dass es zur Streichung der Studienbeihilfe kommt. Er hat vor dem Ende der Nachfrist des 3. inskribierten Semesters stattzufinden.

Was zählt als Studienwechsel?

  • Jede Änderung einer Studienrichtung
  • Bei Lehramtsstudien der Wechsel eines Unterrichtsfaches
  • Die „Rückkehr“ zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung betrieben wurde
  • Bei einem Doppelstudium, wenn bei einem Folgeantrag die Studienbeihilfe für die andere Studienrichtung beantragt wird
  • Wechsel der Bildungseinrichtung

Nicht als Studienwechsel gilt:

  • Wechsel des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung
  • Wechsel des Studienplanes oder Curriculums

Ausnahmefälle

  • Unabwendbare Ereignisse
  • Wenn alle Prüfungen der gesamten Vorstudienzeit für das neue Studium angerechnet werden können und in die Anspruchsdauer für das neue Studium einbezogen werden können (Achtung: Dadurch verkürzt sich gleichzeitig auch die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe für das neue Studium!)

Wenn zu spät (nach Zulassungsfrist des 3. Semesters) gewechselt wird bekommt man die Studienbeihilfe für das neue Studium erst nachdem man gleich viele Semester im neuen Studium inskribiert war, wie in jenem für das man vorher Studienbeihilfe bezogen hat. (Gilt NICHT wenn man das Studium 3 Mal wechselt!)

Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze bei der Studienbeihilfe?

Pro Kalenderjahr dürfen 15.000 Euro parallel zur Studienbeihilfe dazuverdient werden, ohne dass es zu Abzügen kommt. Dieser Betrag bezieht sich auf Einkünfte im Sinne des Studienförderungsgesetzes (= Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeitrag, Werbungs- und Sonderpauschale). Beachte, dass auch Waisenpension, Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld zu den Einkünften laut Studienförderungsgesetz zählen. Die Zuverdienstgrenze kann sich auch erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (siehe Studieren mit Kind).

Bei Überschreitung der Einkommensgrenze wird die Studienbeihilfe um den Betrag gekürzt, um den die Einkommensgrenze überschritten wurde. Das gilt auch für den Studienzuschuss.

Wird nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend (Aliquotierung). Auch bei der aliquoten Berechnung der Zuverdienstgrenze werden die Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) berücksichtigt.

Zweitstudium

Wenn du für zwei Studien inskribiert bist, beziehst du deine Studienbeihilfe lediglich für ein Studium. Dieses Studium ist dein Hauptstudium und muss der Studienbeihilfebehörde gemeldet werden. Ein Wechsel deines Hauptstudiums gilt ebenfalls als Studienwechsel, sofern nicht eine Ausnahmeregelung zum Tragen kommt.

Befreiung vom Studienbeitrag für Studienbeihilfebezieher*innen

Studierende können sich – wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1996, BGBI. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen – vom Studienbeitrag befreien lassen.

Hast du noch Fragen?

In einigen Fällen ist das Studienförderungsgesetz sehr kompliziert. Wenn du genauere Informationen haben willst, empfehlen wir dir einen Blick in die Sozialbroschüre der ÖH, oder du schaust bei uns im Sozialreferat vorbei. Selbstverständlich kannst du dich auch gleich an die Grazer Stipendienstelle wenden.

Dein Sozialreferat ÖH Uni Graz Team!

Sprechstunden

Sozialtopf: Montag 11:30 bis 13:30 Uhr

Allgemeine Sozialreferatssprechstunde: Mittwoch 15:00 bis 17:00 Uhr

In der vorlesungsfreien Zeit sind wir für euch per Mail erreichbar!
Kontaktiere uns auf soziales@oehunigraz.at!Folge uns auf unseren Social Media Kanälen!

                       

Antragsfristen zu den Zuschüssen

Mental Health Zuschuss und Fahrtkosten & Exkursionszuschuss: 18. 03 24 bis 12. 05. 24

Bücherzuschuss und Mensabeihilfe: 18. 03. 24 bis 26. 04. 24

Sprachenzuschuss: 18.03.2024 bis 12.05.2024

Zuschuss zum Studienbeitrag: 01.03.2024 bis 26.05.2024 (Bearbeitung erfolgt durch das Referat für Bildungspolitik)

Aktuelle Neuerungen

Mietrechtsberatung

Du hast Fragen zu deinem Mietvertrag? Du bist dir nicht sicher, was du als Mieter*in beachten muss?

Hier sind die Sprechstundentage der Mietrechtsberatung, jeweils von 14:00 – 15:00 Uhr:

10. Jänner
14. Februar
13. März
10. April
08. Mai
12. Juni
10. Juli
14. August
11. September
09. Oktober
13. November
11. Dezember