Studienbeitragszuschuss bei Studienbehinderung

Zuschuss zum Studienbeitrag aufgrund von Behinderungen im Studien- und Lehrbetrieb

Wozu dient der Zuschuss?

Der Zuschuss wurde von der ÖH Uni Graz in Zusammenarbeit mit der Karl-Franzens-Universität Graz für Studierende der Karl-Franzens-Universität Graz geschaffen, deren Studienfortschritt durch Behinderungen im Studien- und Lehrbetrieb der Karl-Franzens-Universität Graz verzögert wurde und die im laufenden Semester studienbeitragspflichtig sind. Für die unverschuldete und unvermeidbare Verzögerung soll eine finanzielle Unterstützung geschaffen werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich daher nach der Höhe des jeweils eingezahlten Studienbeitrags (iHv 363,36 bzw 726,72€).

Achtung: Der Zuschuss kann nur für Studienbehinderungen beantragt werden, die im WiSe21/22 oder in nachfolgenden Semestern eingetreten sind (Studienbehinderungen, die vor dem WiSe21/22 eingetreten sind, können nicht berücksichtigt werden).

Ausnahmen sind hier das Bachelor- und Diplomstudium Pharmazeutische Wissenschaften. Hier ist das WiSe 19/20 einschlägig.

Wer kann den Zuschuss beantragen?

Ausschließlich Studierende der Karl-Franzens-Universität Graz können den Zuschuss beantragen.

Zusätzlich sind wichtig:

– die Mitgliedschaft in der ÖH Uni Graz (automatisch durch Einzahlung des ÖH Beitrags zu Beginn des Semesters)

– die aufrechte Meldung zu einem Studium an der Karl-Franzens-Universität Graz (keine Beurlaubung)

Studienbeitragspflicht im laufenden Semester (SoSe22)

– Studienverzögerung im WiSe21/22 oder im SoSe 2022

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Nachweis eines Mindeststudienerfolgs im Ausmaß von 16 ECTS oder 8 Semesterwochenstunden innerhalb

  1. a) der beiden vorangegangenen Semester oder, wenn der Mindeststudienerfolg dadurch nicht erbracht werden kann, oder
  2. b) des laufenden und des vorange­gangenen Semesters.

Der Mindeststudienerfolg kann insbesondere nachgewiesen durch Prüfungs­leistungen im Ausmaß von mindestens 16 ECTS oder 8 Semesterwochen­stun­den oder einen nachgewiesenen Fortschritt an einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit.

Wird der Mindeststudienerfolg aufgrund von der Behinderung im Studien- und Lehrbetrieb, wegen welcher der Zuschuss beantragt wird, unterschritten, kann der Zuschuss dennoch beantragt werden. Außerdem kann der Zuschuss trotz Unterschreiten der Mindeststudienleistung beantragt werden, wenn das Unterschreiten gerechtfertigt ist. Eine solche Rechtfertigung stellen vor allem folgende Fälle dar:

Krankheit, Pflege von nahen Angehörigen, Behinderung, Mutterschaft oder Kindererziehung.

Es dürfen keine sonstigen Rückerstattungsgründe für den Studienbeitrag nach § 92 UG oder iS der diesbezüglichen Verordnungen des Rektorates der KF Uni Graz vorliegen (zB Auslandssemester, Bezug von Studienbeihilfe, längere Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung von mehr als 50%).

Es wurde noch kein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen.

Was bedeutet Behinderung im Studien- und Lehrbetrieb?

Eine Behinderung im Studien- und Lehrbetrieb muss ursächlich sein für die Studienverzögerung, um den Zuschuss beantragen zu können. Die muss im WiSe21/22 oder SoSe22 passiert sein (Studienbehinderungen, die vor dem WiSe21/22 eingetreten sind, können nicht berücksichtigt werden).

Eine solche Studienbehinderung ist vor allem dann gegeben, wenn Räume oder Lehrpersonen nicht zur Verfügung standen oder durch Planungs- und Organisationsschwierigkeiten der ordentliche Studien- und Lehrbetrieb nicht aufrechterhalten werden konnte.

Eine Studienbehinderung stellen insbesondere folgende Fälle dar:

– Zulassung zu einer Lehrveranstaltung, für die eine Anmeldung bestand, ist aus Platzmangel nicht erfolgt und eine Möglichkeit zur An- oder Ummeldung zu einer im Curriculum als äquivalent gewerteten Lehrveranstaltung war nicht gegeben.

– Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung war nicht möglich aufgrund von fehlender Zulassungsvoraussetzung, welche wiederum aus Platzmangel bzw. organisatorischer Gegebenheiten (Überschneidung mit anderer Pflichtlehrveranstaltung udgl.) nicht erfüllt werden kann und eine An- oder Ummeldung zu einer im Curriculum äquivalent gewerteten Lehrveranstaltung war nicht möglich.

– Zulassung zu einer Prüfung, für die eine Anmeldung bestand, ist aus Kapazitätsgründen nicht erfolgt. Die Anmeldung/Ablegung der Prüfung bei einer anderen Lehrperson wäre nicht möglich gewesen.

– Ersatzloser Entfall einer im Curriculum vorgesehenen oder auf UniGrazOnline (UGO) angekündigten Pflichtlehrveranstaltung im geltend gemachten Semester.

– Die Nichtabhaltung zumindest eines Prüfungstermins für Pflichtvorlesungen bzw. Fachprüfungen im geltend gemachten Semester.

Achtung: Der angegebene Grund muss nachgewiesen werden mithilfe des Formulars im Anhang der RL. Das Formular muss vom jeweils zuständigen studienrechtlichen Organ oder von der Lehrperson unterschrieben werden.

Wenn keiner der oben angegeben Gründe (kein Prüfungsantritt möglich, kein Platz in einer Lehrveranstaltung trotz Anmeldung, etc.) zutrifft, kann ein sonstiger Nachweis über eine Behinderung im Studien- und Lehrbetrieb, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Studienfortganges bzw. Studienabschlusses geführt hat, erbracht werden. Über die Eignung dieses Nachweises entscheiden die Referentin für Bildungspolitik und die Sozialreferentin in Abstimmung mit den Vorsitzenden.

Was bedeutet Studienzögerung?

Wichtig ist, dass eine für den Zuschuss relevante Studienverzögerung nur bei Studienbeitragspflicht vorliegt. Eine Verzögerung im Fortgang oder Abschluss des Studiums ist dann gegeben, wenn der Studienfortschritt unverschuldet unterbrochen wird wegen Behinderungen im Studien- und Lehrbetrieb (siehe oben „Was bedeutet Behinderung im Studien- und Lehrbetrieb“). Diese Unterbrechung muss entweder aufgrund der Dauer oder Heftigkeit dazu geführt haben, dass die Studienbeitragspflicht entstanden ist oder das Studium, für das die Studienbeitragspflicht bereits besteht, nicht abgeschlossen werden kann.

Wie kann der Antrag gestellt werden? 

Die Antragsfrist für den Zuschuss geht von 03. Oktober bis 20. November 2022.

Der Antrag ist mittels des von der ÖH Uni Graz zur Verfügung gestellten Formulars zu stellen.

Antragsformular-Studienbeitragszuschuss-Studienbehinderung

Folgenden Unterlagen sind beizugeben:

– Nachweis der Studienbehinderung (siehe „Was bedeutet Behinderung im Studien- und Lehrbetrieb?“)

– Nachweis des Mindeststudienerfolgs oder freiwilliger Nachweis über Unterschreiten des Mindeststudienerfolgs (siehe „Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?“) durch Transcript of Records oder Bestätigung der Betreuungsperson einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit.

– Fortsetzungsbestätigung aus dem laufenden Semester.

– Freiwilliger Nachweis der sozialen Bedürftigkeit im Sinne von Pkt. 6.

Der vollständige Antrag ist bis zum Ende der Antragsfrist (20. November 2022) per E-Mail an zuschuss@oehunigraz.at zu übermitteln. Ist dies mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich sein, können die Unterlagen beim Sekretariat der ÖH Uni Graz eingereicht werden.

Achtung: Hierbei ist auf Vollständigkeit zu achten. Unvollständige Anträge können innerhalb von zwei Wochen vervollständigt werden (es erfolgt eine Benachrichtigung über die Unvollständigkeit), ansonsten wird der Antrag abgewiesen.

Achtung: Ändern sich die im Antrag angegeben Daten, ist dies unverzüglich per Mail an zuschuss@oehunigraz.at bekanntzugeben.

RL für den Zuschuss zum Studienbeitrag

Was bedeutet soziale Bedürftigkeit und warum ist die freiwillige Angabe davon sinnvoll?

Die Angabe der sozialen Bedürftigkeit bewirkt eine bevorzugte Berücksichtigung des Antrags. Da das Budget für den Zuschuss beschränkt ist, kann eine Angabe also sinnvoll sein. Soziale Bedürftigkeit ist gegeben, wenn die monatlichen Einnahmen die notwendigen monatlichen Ausgaben um weniger als 200€ übersteigen.

Die soziale Bedürftigkeit ist nachzuweisen. Sie ist jedenfalls gegeben, wenn Studierende in diesem (SoSe22) oder im letzten Semester (WiSe21/22) Leistungen aus dem Sozialtopf der ÖH Uni Graz oder Leistung aus dem Sozialfonds der Bundesvertretung der ÖH beziehen oder bezogen haben. Es kann auch eine andere Förderung, die auf eine besondere soziale Bedürftigkeit schließen lässt, wie beispielsweise Studienbeihilfe, nachgewiesen werden. Über die Eignung dieser anderen Förderung als Nachweis der sozialen Bedürftigkeit entscheidet die Sozialreferentin.

Kann keiner der angeführten Nachweise erbracht werden, kann die soziale Bedürftigkeit belegt werden durch Einkommens- und Ausgabennachweise (Transaktionen der letzten drei Monate aller Konten – weniger als 200€ verbleibend).

Wie und wann erfahre ich von der Entscheidung über meinen Antrag und wie wird der Zuschuss ausgezahlt?

Nach Ende der Antragsfrist (20. November 2022) werden die rechtzeitig und vollständig eingelangten Anträge vom Referat für Bildungspolitik und vom Sozialreferat geprüft. Die Benachrichtigung über die Entscheidung erfolgt per Mail (die ÖH Uni Graz bemüht sich um schnellstmögliche Bearbeitung, je nach Anzahl der gestellten Anträge kann die Bearbeitung zwischen zwei und sechs Wochen dauern). Bei positiver Erledigung des Antrags erfolgt die Auszahlung des Zuschusses bis zur Ausschöpfung des Budgets durch die Karl-Franzens-Universität Graz auf das angegebene Konto.

Achtung: Das Budget für den Zuschuss ist beschränkt. Die Vergabe erfolgt daher zum einen nach Reihung bezüglich sozialer Bedürftigkeit und zum anderen nach dem first-come-first-serve-Prinzips. Studierende, die im Antrag den Nachweis der sozialen Bedürftigkeit erbringen, werden somit bevorzugt berücksichtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vergabe des Zuschusses.

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Antragsfristen zu den Zuschüssen

Sprachenzuschuss:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Studienbeitragszuschuss:

Mo 20.03.2023 – So 14.05.2023

Exkursionsförderung & Fahrtkostenzuschuss:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Bücherzuschuss:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Mensabeihilfe:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Mentale Gesundheit – Zuschuss zur Psychotherapie:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Sozialtopf: laufend

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