Studienbeitrag

1) Ordentliche Studierende aus Österreich oder anderen EU-Staaten

ÖsterreicherInnen und EU-BürgerInnen

Ordentliche Studierende sind Studierende, die zu einem oder mehreren ordentlichen Studien zugelassen sind. Zu ordentlichen Studien zählen Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien sowie Doktoratsstudien.

Zulassung zu ordentlichen Studien siehe Universitätsgesetz 2002 §63.

Grundsätzlich besteht eine generelle Studienbeitragspflicht für alle Studierenden an allen österreichischen Universitäten. (Ausgenommen sind Studierende, die befristet oder generell vom Studienbeitrag befreit sind.)

Der Studienbeitrag beträgt € 363,36, für Drittstaatsangehörige € 726,72 pro Semester. Der Studienbeitrag erhöht sich in der Nachfrist um 10%, der Betrag für Drittstaatenangehörige erhöht sich in der Nachfrist nicht!

Während der beitragsfreien Zeit sind Studierende aus Österreich, Studierende aus einem EU- oder EWR-Staat, Konventionsflüchtlinge sowie Drittstaatenangehörige (Angehörige aller übrigen Staaten) mit einem Aufenthaltstitel, der anders lautet als „Studierender“ vom Studienbeitrag befreit.

Während der beitragsfreien Zeit ist für eine gültige Fortsetzungsmeldung nur der ÖH-Beitrag in Höhe von € 22,70 (WS 23/24) zu entrichten. Wird die beitragsfreie Zeit überschritten, so sind der Studienbeitrag und der ÖH-Beitrag zu entrichten.

Beitragsfreie Zeit

Ordentliche Studierende aus Österreich, einem EU- oder EWR-Staat und Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat, wie Inländer*innen (z. B. Konventionsflüchtlinge), sind für die Mindeststudiendauer ihres Studiums plus zwei Toleranzsemester vom Studienbeitrag befreit. Für Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien besteht die beitragsfreie Zeit aus der Mindestdauer laut Curriculum (Studienplan) plus zwei Toleranzsemester.

Für Diplomstudien besteht die beitragsfreie Zeit aus der Mindestdauer, je Studienabschnitt laut Curriculum (Studienplan), plus zwei Toleranzsemester je Studienabschnitt. Aufgrund der Novellierung des § 91 UG und der Aufhebung des Satzungsteiles „Studienbeitrag“ der Universität Graz durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 2013, besteht keine wirksame normative Grundlage mehr ein Toleranzsemester aus einem Abschnitt des Diplomstudiums der in der Mindestzeit abgeschlossen wurde, in den nächsten Studienabschnitt zu übernehmen.

2) Ordentliche Studierende aus anderen Ländern

Studierenden aus Ländern der Anlage 3 zur Studienbeitragsverordnung 2004 ist der Studienbeitrag jedenfalls zu erlassen. Studierende aus diesen Ländern zahlen daher nur den ÖH-Beitrag in Höhe von € 22,70 (WS 23/24).

Studierende aus allen anderen Drittstaaten (mit Ausnahme der Anlage 3) haben – wenn sie einen Aufenthaltstitel besitzen, der „Studierender“ lautet – einen Studienbeitrag in der Höhe von € 726,72 sowie den ÖH-Beitrag in der Höhe von € 22,70 (WS 23/24), also in Summe € 749,42 zu entrichten. Bei Bezahlung in der Nachfrist erfolgt keine Erhöhung um 10%.

Studierende aus allen anderen Drittstaaten, die einen anderen Aufenthaltstitel besitzen als den als „Studierender“, werden gleich behandelt, wie die beschriebene Gruppe „ÖsterreicherInnen und EU-BürgerInnen“.

Studierende aus Drittstaaten, die über einen Aufenthaltstitel „Studierender“ verfügen, und zur Zahlung von € 726,72 verpflichtet wären, werden gleich behandelt, wie die beschriebene Gruppe „ÖsterreicherInnen und EU-BürgerInnen“, wenn sie ein

  • Reifeprüfungszeugnis einer österreichischen Auslandsschule besitzen
  • oder wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen (aufrechte Meldung, Einkommen in Österreich belegt durch Versicherungsdatenauszug) seit mindestens 5 Jahren vor der erstmaligen Zulassung an der Universität Graz in Österreich haben oder dies auf gesetzliche*n Unterhaltspflichtige*n zutrifft.

3) Studierende aus Südosteuropa

Für Studierende aus den Staaten Südosteuropas, die über einen Aufenthaltstitel „Studierender“ verfügen, und zur Zahlung von € 726,72 verpflichtet sind, hat das Rektorat in seiner Sitzung am 05.02.2015 den Kostenersatz ab dem Sommersemester 2015 wie folgt beschlossen.

Ordentlichen Studierenden aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Serbien, Türkei, Ukraine und Weißrussland einen Kostenersatz zu gewähren, indem der bereits bezahlte Studienbeitrag von € 726,72 für das jeweils vorangehende Semester refundiert wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Leistungsnachweis: Nachweis von mindestens 8 Semesterstunden SWS an studienrelevanten Lehrveranstaltungsprüfungen bzw. von 12 ECTS-Anrechnungspunkten innerhalb eines Semesters oder
  • Bestätigung über den guten Fortschritt bei Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplom- oder Masterarbeit max. 2 Semester; Dissertation max. 6 Semester bei zweijährigem bzw. 8 Semester bei dreijährigem Doktoratsstudium)
  • Prüfungszeitraum: jeweils innerhalb des gemäß Einteilung des Studienjahres des Senats festgelegten Semesters, zum Beispiel: für ein Wintersemester: 1. Oktober bis 28. Februar; für ein Sommersemester: 1. März bis 30. September.
  • Vorgesehene Studiendauer + Toleranzsemester bei erstzugelassenem und gemeldetem Studium nicht überschritten:
  • bei Diplomstudien: vorgesehene Studiendauer + ein Toleranzsemester im aktuellen Studienabschnitt bzw. die Gesamtstudiendauer + ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt
  • bei Bachelor/Master/Doktoratsstudien: vorgesehene Studiendauer + zwei Toleranzsemester
  • Studium ausschließlich an der Karl-Franzens-Universität Graz bzw. Mitbelegungen im Rahmen des gemeinsamen Studiums Musikologie an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, sowie Studien innerhalb des Kooperationsprojektes NAWI-Graz und bildungsinstitutionsübergreifende Studien (z.B. Lehramtsstudien).

Der Kostenersatz kann ausschließlich von Studierenden beantragt werden, die auf Grund einer entsprechenden Vorschreibung einen Studienbeitrag von € 726,72 eingezahlt und die genannten Bedingungen erfüllen.

Der Antrag auf Rückerstattung für das Sommersemester kann frühestens ab 15. Mai und bis spätestens 30. September gestellt werden. Für das Wintersemester ist ein Antrag auf Rückerstattung frühestens ab 15. Dezember und bis spätestens 31. März möglich. Anträge sind in der Studien- und Prüfungsabteilung der Karl-Franzens-Universität Graz einzubringen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Kostenersatzes.

4) Außerordentliche Studierende

  • Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
  • Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.

Außerordentliche Studierende bezahlen in der allgemeinen Zulassungsfrist des jeweiligen Semesters, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, einen Beitrag in Höhe von € 386,06 (Studienbeitrag € 363,36 + ÖH-Beitrag € 22,70 (WS 23/24)).

In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag nicht.

Außerordentliche Studierende, die ausschließlich an einem Universitätslehrgang teilnehmen oder den Vorstudienlehrgang besuchen, sind vom Studienbeitrag befreit und bezahlen den Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag.

5) ÖH-Beitrag

Der ÖH-Beitrag (Studierendenbeitrag) beträgt derzeit € 22,70 (WS 23/24) und ist ausnahmslos von allen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden zu entrichten. Auch von jenen Studierenden, die von der Zahlung des Studienbeitrages befreit sind!

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Wenn du genauere Informationen haben willst, empfehlen wir dir einen Blick in die Sozialbroschüre der ÖH, oder du schaust bei uns im Sozialreferat vorbei.

Dein Sozialreferat ÖH Uni Graz Team!

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Bücherzuschuss und Mensabeihilfe: 18. 03. 24 bis 26. 04. 24

Sprachenzuschuss: 18.03.2024 bis 12.05.2024

Zuschuss zum Studienbeitrag: 01.03.2024 bis 26.05.2024 (Bearbeitung erfolgt durch das Referat für Bildungspolitik)

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