Ausländische Studierende & Arbeit
Bitte wendet euch in dringenden Fällen auch ans Referat für ausländische Studierende: http://oehunigraz.at/foreignstudents
1) Mobilität innerhalb der EU
In diesem Kapitel wird das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und deren Angehörigen behandelt.
Die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und deren Angehörigen innerhalb der EU sind unionsweit einheitlich geregelt.
EWR-BürgerInnen und deren Angehörige können daher – im Vergleich zu Drittstaatsangehörigen – unter erleichterten Bedingungen nach Österreich einreisen und sich hier aufhalten. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erhalten sie eine Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes (Anmeldebescheinigung, Aufenthaltskarte).
Konkret bedeutet dies Folgendes: Als EWR-BürgerIn bzw. SchweizerIn genießen Sie Visumsfreiheit und haben Sie das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von drei Monaten.
Zum Aufenthalt für mehr als drei Monate sind EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen unionsrechtlich berechtigt, wenn sie
- in Österreich ArbeitnehmerInnen oder Selbständige sind oder
- für sich oder ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, oder
- eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Hinweis:
Für Staatsangehörige von Kroatien gelten beim Zugang zum Arbeitsmarkt die Übergangsregelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Information für neue EU-BürgerInnen (Staatsangehörige von Kroatien). Für rumänische und bulgarische Arbeitskräfte sind die Übergangsregelungen mit Ende des Jahres 2013 ausgelaufen. Sie haben seit 1. Jänner 2014 freien Arbeitsmarktzugang.
2) Studierende und Studienabsolventen aus Drittstaaten
2.1) Information für Studierende
SchülerInnen und Studierende mit Aufenthaltsbewilligung dürfen auch erwerbstätig sein, wenn dadurch die Ausbildung als primärer Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigt wird.
Beschäftigungsbewilligung
SchülerInnen und Studierende aus Drittstaaten sowie aus Kroatien unterliegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und benötigen für eine Beschäftigung in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung. Diese muss vom Unterneh
men beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden.
Hinweis:
Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen!!!!
Arbeitsmarktprüfung
Eine Beschäftigungsbewilligung kann mit oder ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden. Bei der Arbeitsmarktprüfung wird geprüft, ob die angestrebte freie Stelle nicht mit österreichischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräften besetzt werden kann.
Für folgende Fälle können seit 1. Juli 2011 Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden:
- für eine Beschäftigung bis zu 10 Wochenstunden oder
- nach Abschluss des ersten Abschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums für eine Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden
Die Bewilligung einer Beschäftigung, die über 10 bzw. 20 Wochenstunden hinausgeht, kann nur mit Arbeitsmarktprüfung erteilt werden.
SchülerInnen und Studierende aus Kroatien erhalten nach 12 Monaten durchgehender Beschäftigung aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung freien Arbeitsmarktzugang. Dieser muss vom Arbeitsmarktservice (AMS) bestätigt werden.
Hinweis:
Nach erfolgreichem Studienabschluss in Österreich ist der Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ möglich. StudienabsolventInnen können sich nach dem Studium mit einer entsprechenden Bestätigung der Aufenthaltsbehörde weitere sechs Monate zur Arbeitsuche in Österreich aufhalten.
2.2.1) Studienabsolventen aus Drittstaaten
Aufenthalt zur Arbeitsuche
Drittstaatsangehörige, die
- ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt oder
- ein Masterstudium zur Gänze
an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen sich nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung weitere sechs Monate zur Arbeitsuche in Österreich aufhalten. Dafür müssen sie allgemeine Voraussetzungen (wie ausreichende Existenzmittel, ortsübliche Unterkunft, Krankenversicherungsschutz usw.) erfüllen.
Außerdem brauchen sie eine Bestätigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde (Landeshauptmann bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Diese Bestätigung müssen sie rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Rot-Weiß-Rot – Karte für Studienabsolventen
Können StudienabsolventInnen innerhalb dieser sechs Monate ein ihrem Ausbildungsniveau entsprechendes Beschäftigungsangebot eines konkreten Unternehmens durch einen Arbeitsvertrag nachweisen, erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot – Karte ohne Arbeitsmarktprüfung, wenn sie
- das für inländische StudienabsolventInnen (BerufseinsteigerInnen) ortsübliche monatliche Mindestbruttoentgelt, mindestens jedoch € 2.241 (2017) zuzüglich Sonderzahlungen, erhalten und
- allgemeine Voraussetzungen (wie ortsübliche Unterkunft, Krankenversicherungsschutz usw.) erfüllen.
Die Regelung gilt nicht für Personen, die nur ein Bachelor-Studium in Österreich absolviert haben.
Hinweis:
Für Studienabsolventen ist kein Punktesystem vorgesehen. Die Rot-Weiß-Rot – Karte berechtigt sie zur befristeten Niederlassung und zur Beschäftigung bei diesem konkreten Unternehmen.
Rot-Weiß-Rot – Karte plus für Studienabsolventen
Studienabsolventen mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte können eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang beantragen, wenn sie innerhalb der letzten zwölf Monate zumindest zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren.
Nähere Informationen zur Rot-Weiß-Rot – Karte plus finden Sie hier.
2.2.2) Studienabsolventen aus Kroatien
Studienabsolventen aus Kroatien haben Niederlassungsfreiheit, aber keinen freien Arbeitsmarktzugang.
Sie erhalten statt einer Rot-Weiß-Rot – Karte eine Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung, wenn sie die Kriterien für die Rot-Weiß-Rot – Karte erfüllen.
Nach einem Jahr durchgehender Beschäftigung mit Beschäftigungsbewilligung erhalten sie freien Arbeitsmarktzugang, der vom Arbeitsmarktservice (AMS) bestätigt werden muss.