Studienbeitragszuschuss bei übermäßiger Erwerbstätigkeit

Zuschuss zum Studienbeitrag aufgrund von übermäßiger Erwerbstätigkeit von Studierenden

Wozu dient der Zuschuss?

Der Zuschuss wurde von der ÖH Uni Graz für Studierende der Karl-Franzens-Universität Graz geschaffen, um Studierende, die übermäßig erwerbstätig sind und in die Studienbeitragspflicht fallen, finanziell zu entlasten. Die Höhe des Zuschusses richtet sich daher nach der Höhe des jeweils eingezahlten Studienbeitrags (iHv 363,36 bzw 726,72€).

Wer kann den Zuschuss beantragen?

Ausschließlich Studierende der Karl-Franzens-Universität Graz können den Zuschuss beantragen. Es müssen folgende Nachweise erbracht werden:

– die Mitgliedschaft bei der ÖH Uni Graz (automatisch durch Einzahlung des ÖH Beitrags zu Beginn des Semesters)

– die aufrechte Meldung zu einem Studium an der Karl-Franzens-Universität Graz (keine Beurlaubung)

Studienbeitragspflicht im laufenden Semester

übermäßige Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 10.000€ Jahreseinkommen im Kalenderjahr vor Semesterbeginn oder in den beiden vorangegangenen Semestern

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Nachweis eines Mindeststudienerfolgs im Ausmaß von 16 ECTS oder 8 Semesterwochenstunden innerhalb

a) der beiden vorangegangenen Semester oder, wenn der Mindeststudienerfolg dadurch nicht erbracht werden kann, oder

b) des laufenden und des vorange­gangenen Semesters.

Der Mindeststudienerfolg kann insbesondere nachgewiesen durch Prüfungs­leistungen im Ausmaß von mindestens 16 ECTS oder 8 Semesterwochen­stun­den oder einen nachgewiesenen Fortschritt an einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit.

Es dürfen keine sonstigen Rückerstattungsgründe für den Studienbeitrag nach § 92 UG oder iS der diesbezüglichen Verordnungen des Rektorates der KF Uni Graz vorliegen (zB Auslandssemester, Bezug von Studienbeihilfe, längere Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung von mehr als 50%).

Es wurde noch kein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen.

Es darf kein Studienabschluss-Stipendium für erwerbstätige Studierende der Univerisät Graz bezogen werden.

Was bedeutet übermäßige Erwerbstätigkeit?

Der*Die Studierende gilt in 2 Fällen als übermäßig erwerbstätig:

a) wenn er*sie im Kalenderjahr vor dem Semesterbeginn des geltend gemachten Semesters ein Jahreseinkommen in Höhe von mindestens 10.000€ erzielt hat oder

b) wenn er*sie in den beiden vorangegangenen Semestern vor Beginn des geltend gemachten Semester ein Jahreseinkommen in Höhe von mindestens 10.000€ erzielt hat.

Was bedeutet soziale Bedürftigkeit und warum ist die freiwillige Angabe davon sinnvoll?

Die Angabe der sozialen Bedürftigkeit bewirkt eine bevorzugte Berücksichtigung des Antrags. Da das Budget für den Zuschuss beschränkt ist, kann eine Angabe also sinnvoll sein. Soziale Bedürftigkeit ist gegeben, wenn die monatlichen Einnahmen die notwendigen monatlichen Ausgaben um weniger als 200€ übersteigen.

Die soziale Bedürftigkeit ist nachzuweisen. Sie ist jedenfalls gegeben, wenn Studierende in diesem (SoSe22) oder im letzten Semester (WiSe21/22) Leistungen aus dem Sozialtopf der ÖH Uni Graz oder Leistung aus dem Sozialfonds der Bundesvertretung der ÖH beziehen oder bezogen haben. Es kann auch eine andere Förderung, die auf eine besondere soziale Bedürftigkeit schließen lässt, wie beispielsweise Studienbeihilfe, nachgewiesen werden. Über die Eignung dieser anderen Förderung als Nachweis der sozialen Bedürftigkeit entscheidet die Sozialreferentin.

Kann keiner der angeführten Nachweise erbracht werden, kann die soziale Bedürftigkeit belegt werden durch Einkommens- und Ausgabennachweise (Transaktionen der letzten drei Monate aller Konten – weniger als 200€ verbleibend).

Wie kann der Antrag gestellt werden?

Die Antragsfrist für den Zuschuss geht von 03. Oktober 2022 bis 20. November 2022.

Der Antrag ist mittels des von der ÖH Uni Graz zur Verfügung gestellten Formulars zu stellen.

Antragsformular-Studienbeitragszuschuss-Erwerbstätigkeit

RL für den Zuschuss zum Studienbeitrag

Folgenden Unterlagen sind beizugeben:

– Nachweis über übermäßige Erwerbstätigkeit durch Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen oder Arbeitsverträge

– Nachweis des Mindeststudienerfolgs oder freiwilliger Nachweis über Unterschreiten des Mindeststudienerfolgs (siehe „Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?“) durch Transcript of Records oder Bestätigung der Betreuungsperson einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit.

– Fortsetzungsbestätigung aus dem laufenden Semester.

– Freiwilliger Nachweis der sozialen Bedürftigkeit im Sinne von Pkt. 5.

Der vollständige Antrag ist bis zum Ende der Antragsfrist (20. November 2022) per E-Mail an zuschuss(at)oehunigraz.at zu übermitteln. Ist dies mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich sein, können die Unterlagen beim Sekretariat der ÖH Uni Graz eingereicht werden.

Achtung: Hierbei ist auf Vollständigkeit zu achten. Unvollständige Anträge können innerhalb von zwei Wochen vervollständigt werden (es erfolgt eine Benachrichtigung über die Unvollständigkeit), ansonsten wird der Antrag abgewiesen.

Achtung: Ändern sich die im Antrag angegeben Daten, ist dies unverzüglich per Mail an zuschuss(at)oehunigraz.at bekanntzugeben.

Wie und wann erfahre ich von der Entscheidung über meinen Antrag und wie wird der Zuschuss ausgezahlt?

Nach Ende der Antragsfrist (20. November 2022) werden die rechtzeitig und vollständig eingelangten Anträge vom Sozialreferat geprüft. Die Benachrichtigung über die Entscheidung erfolgt per Mail (die ÖH Uni Graz bemüht sich um schnellstmögliche Bearbeitung, je nach Anzahl der gestellten Anträge kann die Bearbeitung zwischen zwei und sechs Wochen dauern). Bei positiver Erledigung des Antrags erfolgt die Auszahlung des Zuschusses bis zur Ausschöpfung des Budgets auf das angegebene Konto.

Achtung: Das Budget für den Zuschuss ist beschränkt. Die Vergabe erfolgt daher zum einen nach Reihung bezüglich sozialer Bedürftigkeit und zum anderen nach dem first-come-first-serve-Prinzips. Studierende, die im Antrag den Nachweis der sozialen Bedürftigkeit erbringen, werden somit bevorzugt berücksichtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vergabe des Zuschusses.

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Antragsfristen zu den Zuschüssen

Sprachenzuschuss:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Studienbeitragszuschuss:

Mo 20.03.2023 – So 14.05.2023

Exkursionsförderung & Fahrtkostenzuschuss:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Bücherzuschuss:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Mensabeihilfe:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Mentale Gesundheit – Zuschuss zur Psychotherapie:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Sozialtopf: laufend

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