GIS – Befreiung / Rezeptgebührbefreiung

1) GIS-Gebührenbefreiung

Als Studierende*r kannst du dich unter Umständen von der GIS-Gebühr befreien lassen. In der Steiermark würden das 28,65€ monatlich (Stand: 01.02.2022) (Fernsehen inkl. Radio) ausmachen.

Weiters hast du die Möglichkeit zur Befreiung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (ehemals Befreiung von der Telefongrundgebühr) und die Befreiung von der Ökostrompauschale.

Um sich von der GIS-Gebühr befreien zu lassen, bedarf es:

  • sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit
  • Volljährigkeit
  • Darfst nicht von anderen Personen vorgeschoben sein
  • Hauptwohnsitz befindet sich am Standort des Antrags
  • Befreiung darf nur für deine Wohnung ausgesprochen werden.

Anspruchsberechtigt sind die folgenden Personengruppen bei geringem Haushalts- oder Nettoeinkommen:

Bezieher*innen von:

  • Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung,
  • Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  • Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenversicherungsgesetz
  • Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktförderungsgesetz
  • Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktservicegesetz
  • Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsgesetz,
  • Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen.

Studierende

Eine GIS-Befreiung ist für dich als Studierende*r folglich dann möglich, wenn du Studienbeihilfe beziehst und dein Haushaltsnettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Seit 1.1.2017 liegt dieser bei 996,62 € bei einem 1-Personen Haushalt, und 1.494,27 € bei 2-Personen-Haushalten. Leben mehr Menschen in diesem Haushalt, so erhöht sich der Betrag um weitere 153,78€ je Person. Wie sich dieses Haushaltsnettoeinkommen genau zusammensetzt und welche Beträge du abziehen darfst, findest du auf der GIS-Homepage.

Diskussionen werden auch darüber geführt, ob der Bezug von Wohnbeihilfe einen Anspruch auf GIS-Befreiung im Sinne der „sozialen Bedürftigkeit“ mit sich bringt. Dies wird nach aktueller Recherche allerdings von der GIS verneint.

Teste hier einfach und unverbindlich, ob du die Anspruchs­voraussetzungen für eine Befreiung erfüllst.

2) Rezeptgebührenbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Studierende Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, müssen sie auch das Service-Entgelt für die e-card nicht entrichten. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mit begünstigt.

Voraussetzungen

Generelle Befreiung

  • Bezieher*innen einer Ausgleichszulage
  • Zivildiener*innen
  • Bezieher*innen von Sozialhilfe, die aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe krankenversichert sind
  • Asylwerber*innen
  • Selbstversicherte Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen
  • Teilnehmer*innen des Freiwilligen Sozialjahres bzw. des Freiwilligen Umweltschutzjahres
  • Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (diese Befreiung gilt nur für einzelne Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen Krankheiten dienen)
  • Personen, die der ÖGK nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz bzw. dem Opferfürsorgegesetz zugeteilt sind

Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit

Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.

  • Befreiung ohne Antrag: Bezieher*innen von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (z.B. Ausgleichszulage, Ergänzungszulage) sowie Zivildiener*innen; auch wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 6,85 Euro (Stand 2023) zahlen, bevor die 2-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze). Weitere Infos dazu findest du hier.
  • Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Stand 2023):
    • Alleinstehende: 1.110,26 Euro
    • Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.276,80 Euro
    • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.751,56 Euro
    • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.014,29 Euro
    • Richtwerterhöhung pro mitversichertes Kind: 171,31 Euro

ACHTUNG

Dem Einkommen der Versicherten/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.

Zuständige Stelle

Wer nicht von Gesetzes wegen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Krankenversicherungsträger:

Österreichische Gesundheitskasse ÖGK

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

Sozialversicherung der Selbstständigen

Hast du noch Fragen?

Wenn du genauere Informationen haben willst, empfehlen wir dir dich zur GIS Gebühr Befreiung direkt bei der GIS und in Bezug auf die Rezeptgebührenbefreiung bei deiner Versicherung per Mail oder telefonisch zu melden.

Dein Sozialreferat ÖH Uni Graz Team!

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Sozialtopf: Montag 11:30 bis 13:30 Uhr

Allgemeine Sozialreferatssprechstunde: Mittwoch 15:00 bis 17:00 Uhr

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Antragsfristen zu den Zuschüssen

Mental Health Zuschuss und Fahrtkosten & Exkursionszuschuss: 18. 03 24 bis 12. 05. 24

Bücherzuschuss und Mensabeihilfe: 18. 03. 24 bis 26. 04. 24

Sprachenzuschuss: 18.03.2024 bis 12.05.2024

Zuschuss zum Studienbeitrag: 01.03.2024 bis 26.05.2024 (Bearbeitung erfolgt durch das Referat für Bildungspolitik)

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09. Oktober
13. November
11. Dezember