GIS – Befreiung / Rezeptgebührbefreiung

1) GIS-Gebührenbefreiung

Ohne an dieser Stelle viele Worte über die GIS selbst zu verlieren oder langjährige Diskussionen über das Für und Wider der GIS (Gebühren Info Service GmbH) aufzugreifen, weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass du dich als Studierender unter Umständen von der GIS-Gebühr befreien lassen kannst. Immerhin wären das beispielsweise in Wien 26,33€ (Fernsehen inkl. Radio) oder in Steiermark 26,73€ monatlich (Stand 01.04.2017), die dir am Ende des Monats bleiben.

Weiters  auch die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (ehemals Befreiung von der Telefongrundgebühr) und die Befreiung von der Ökostrompauschale.

Um sich von der GIS-Gebühr befreien zu lassen, bedarf es  prinzipiell „sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit“. Du als Antragssteller musst volljährig sein, darfst nicht von anderen Personen vorgeschoben sein und  brauchst deinen Hauptwohnsitz auch am Standort, für den du um Befreiung ansuchst. Und: die Befreiung darf nur für deine Wohnung ausgesprochen werden.

Anspruchsberechtigt sind die folgenden Personengruppen bei geringem Haushalts- oder Nettoeinkommen:

Bezieher von:

  • Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung,
  • Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  • Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenversicherungsgesetz
  • Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktförderungsgesetz
  • Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktservicegesetz
  • Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsgesetz,
  • Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen.(Quelle: GIS-Homepage, 11.2.2016)

Relevant für uns ist hier, dass in die GIS-Befreiung also auch Beihilfebezieher nach dem Studienförderungsgesetz fallen. Eine GIS-Befreiung ist für dich als Studierender folglich dann möglich, wenn du Studienbeihilfe beziehst UND dein Haushaltsnettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Seit 1.1.2017 liegt dieser bei 996,62 € bei einem 1-Personen Haushalt, und 1.494,27 € bei 2-Personen-Haushalten. Leben mehr Menschen in diesem Haushalt, so erhöht sich der Betrag um weitere 153,78€ je Person. Wie sich dieses Haushaltsnettoeinkommen genau zusammensetzt und welche Beträge du abziehen darfst, findest du auf der GIS-Homepage.

Diskussionen werden auch darüber geführt, ob der Bezug von Wohnbeihilfe (was bei Studierenden mit eigenen Wohnungen durchaus oft der Fall ist) einen Anspruch auf GIS-Befreiung im Sinne der „sozialen Bedürftigkeit“ mit sich bringt. Dies wird nach aktueller Recherche allerdings von der GIS verneint.

Als Studierender wird es wohl dann am ehesten etwas mit der GIS-Befreiung, wenn du auch Studienbeihilfe beziehst.

Ohne hier weiter ins Detail zu gehen, empfehlen wir dir eine weiterführende Recherche auf der GIS-Homepage, um zu prüfen, ob für dich tatsächlich die Möglichkeit einer GIS-Befreiung besteht.

2) Rezeptgebührenbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, müssen Sie auch das Service-Entgelt für die e-card nicht entrichten. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mit begünstigt.

Nähere Informationen zur e-card erhalten Sie bei der e-card Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.

Voraussetzungen

Generelle Befreiung

  • Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
    (Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.)
  • Zivildiener und deren Angehörige
  • Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung

Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit

Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.

  • Befreiung ohne Antrag: Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (z.B. Ausgleichszulage, Ergänzungszulage) sowie Zivildiener; auch wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 5,85 Euro (Wert für 2017) zahlen, bevor die 2-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze). Nähere Informationen dazu finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.
  • Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für 2017):
    • Alleinstehende: 889,84 Euro
    • Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.023,32 Euro
    • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.334,17 Euro
    • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.534,30 Euro
    • Richtwerterhöhung pro mitversichertes Kind: 137,30 Euro

ACHTUNG

Dem Einkommen der Versicherten/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.

Zuständige Stelle

Wer nicht von Gesetzes wegen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars.

Erforderliche Unterlagen

Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:

  • Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
  • Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
  • Nachweis über die Höhe des Einkommens der Gattin/des Gatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
  • Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung

Sprechstunden

Während der Sommerferien finden unsere Sprechstunden nur nach Vereinbarung statt.

Unsere Sprechstunden finden in unserem Büro in der Schubertstraße 6 statt.
Wir freuen uns auf euren Besuch ☺️

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Antragsfristen zu den Zuschüssen

Sprachenzuschuss:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Studienbeitragszuschuss:

Mo 20.03.2023 – So 14.05.2023

Exkursionsförderung & Fahrtkostenzuschuss:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Bücherzuschuss:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Mensabeihilfe:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Mentale Gesundheit – Zuschuss zur Psychotherapie:

Mo 20.03.2023 – So 16.04.2023

Sozialtopf: laufend

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