Krankenversicherung

Möglichkeiten der Krankenversicherung für Studierende

1. Mitversicherung

1.1. Mitversicherung bei den Eltern

Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und einem nachgewiesenen Bezug der Familienbeihilfe können Studierende die kostenlose Mitversicherung nutzen. Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, muss ein Nachweis des Schulbesuchs bzw. des Studiums erbracht werden sowie ab dem zweiten Studienjahr ein Erfolgsnachweis (mindestens acht positive Semesterwochenstunden oder 16 ETCS-Punkte für das vorherige Studienjahr).

Wird keine Familienbeihilfe bezogen, dann gilt folgendes: Hinsichtlich des Leistungsnachweises reicht im ersten Studienjahr der Nachweis der Zulassung zu einem ordentlichen Studium durch Studienbuchblatt und Fortsetzungsbestätigung. Ab dem zweiten Studienjahr muss nach jedem Studienjahr eine Fortsetzungsbestätigung und die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werden (sog. „Acht-Stunden-Bestätigung“). Das bedeutet, dass die Mitversicherung grundsätzlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres aufrecht bleibt, sofern jedes Studienjahr mindestens acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werden. Eine maximale Anspruchsdauer pro Studienrichtung (bspw. Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester wie bei der Studienbeihilfe) existiert bei der Mitversicherung nicht!

Der Nachweiszeitraum für den Leistungsnachweis wird durch ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B. Krankheit) oder Auslandsaufenthalt um ein Semester verlängert, wenn die Studienbehinderung mindestens drei Monate lang angedauert hat. Zeiten des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraumes.

Wichtig: Vergewissere dich rechtzeitig, dass der Status der Mitversicherung noch aufrecht ist!

Achtung: Die Fortsetzungsbestätigung muss ohne Aufforderung eingereicht werden, sonst erlischt die Mitversicherung!

Die kostenlose Mitversicherung gilt für Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel des/der Versicherten.

Wenn du dein Studium abgeschlossen hast, aber völlig erwerbslos bist, so kannst du dich noch max. für weitere 24 Monate mitversichern lassen. Darüber hinaus ist die Mitversicherung nur möglich, wenn du aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig bist.

1.2. Mitversicherung bei anderen Angehörigen

Ist dein*e Ehepartner*in krankenversichert, dann besteht die Möglichkeit, dich bei diesem günstig (3,4 % der Beitragsgrundlage des Versicherten) mitversichern zu lassen. Gleiches gilt für die Mitversicherung beim Lebensgefährten, wenn ihr nachweislich (lt. Meldezettel) seit mind. zehn Monaten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Antrag auf Mitversicherung ist von deinem Partner bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen; es gibt keine Altersgrenze bei dieser Art von Mitversicherung! Der Zusatzbeitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage des Versicherten ist grundsätzlich auch für (erwachsene) Angehörige aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Versicherten, die als haushaltsführende Angehörige gelten, zu bezahlen.

Der Zusatzbeitrag ist aber in folgenden Fällen nicht zu bezahlen:

  • Der mitversicherte Angehörige widmet sich aktuell der Erziehung zumindest eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder widmete sich in der Vergangenheit zumindest vier Jahre lang dieser Aufgabe.
  • Der mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 oder pflegt unter überwiegender Beanspruchung seiner Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung den Versicherten, der zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erhält.
  • Während des Bezugs von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder wenn das monatliche Nettoeinkommen des Versicherten nicht den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (2023: € 1.751,56 Euro) übersteigt.

2. Selbstversicherung

2.1. Studentische Selbstversicherung

Für Studierende, die keine Möglichkeit der Mitversicherung haben, bietet die ÖGK eine begünstigte Selbstversicherung. Damit ist ein umfassender Versicherungsschutz in der Krankenversicherung gegeben und die Studierenden können ohne finanzielle Sorgen ärztliche Hilfe oder eine Behandlung im Krankenhaus sowie Medikamente in Anspruch nehmen. Der monatliche Beitrag dafür beträgt 66,79 Euro (Stand 2023).

Die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung sind unter anderem: gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, günstiger Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes, kein abgeschlossenes Hochschulstudium. Der Antrag kann in jedem Bundesland, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt während des Studiums befindet, bei der ÖGK gestellt werden – entweder schriftlich oder online mittels Handysignatur.

Alle Informationen sowie Informationsbroschüren zur Selbstversicherung für Studierende stehen zum Download unter www.gesundheitskasse.at zur Verfügung.

Als Angehörige gelten bei dieser Versicherungsart nur Ehegatten und Kinder. Diese haben Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, Anstaltspflege, Entbindungsheimpflege), nicht aber auf laufende Barleistungen (Krankengeld, Wochengeld).

2.2. Allgemeine Selbstversicherung

Kommt eine studentische Selbstversicherung für dich nicht mehr in Frage, so besteht die Möglichkeit der allgemeinen Selbstversicherung. Vorausgesetzt wird der gewöhnliche Aufenthalt im Inland und ferner darf keine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Die Höhe beträgt grundsätzlich € 478,82 pro Monat (2023). Gleichzeitig kann aber ein Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gestellt werden. Der monatliche Beitrag richtet sich dann nach deinem Einkommen bzw. deinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Auch bei geringfügigen unselbständigen Einkünften kann eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage beantragt werden.

Zur Antragstellung notwendig:

  • Formular für die allgemeine Selbstversicherung und ev. Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage
  • Studienbuchblatt und Fortsetzungsbestätigung
  • Meldezettel

Die Selbstversicherung beginnt unmittelbar im Anschluss an eine Krankenversicherung oder Mitversicherung (ASVG), wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen bzw. 42 Tagen nach dem Ende der Versicherung gestellt wird. Sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag.

Als Angehörige gelten bei dieser Versicherungsart nur Ehegatt*innen und Kinder. Diese haben Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, Anstaltspflege, Entbindungsheimpflege), nicht aber auf laufende Barleistungen (Krankengeld, Wochengeld).

2.3. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Wer neben dem Studium eine geringfügige Beschäftigung ausübt, hat die Möglichkeit für die Dauer des Arbeitsverhältnisses anstelle der Selbstversicherung für Studierende eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung abzuschließen. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2023 bei 500,91 Euro pro Monat. Mit dem monatlichen Betrag von 70,72 Euro (Stand 2023) ist man bei dieser Art der freiwilligen Selbstversicherung sowohl kranken- als auch pensionsversichert.

3. Berufstätigkeit

Wenn du unselbständig oder als freie*r Dienstnehmer*in beschäftigt bist (mehrere solcher Dienstverhältnisse werden zusammen gerechnet) und die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (siehe oben), so bist du gesetzlich krankenversichert (Pflichtversicherung). Dein*e Arbeitgeber*in führt deinen Sozialversicherungsbeitrag (ca. 18 % deines Bruttoeinkommens) automatisch an die Krankenkasse ab. Weiters bist du pensionsversichert und erwirbst Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzgeld, Bildungskarenz etc.

Bei Werkverträgen wird das Einkommen über das gesamte Jahr hinweg und über sämtliche Wertverträge betrachtet und es gilt die jährliche Geringfügigkeitsgrenze, die 2023 bei 500,91 Euro pro Monat liegt. Übersteigt dein Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) aus Werkverträgen diese Grenze, dann bist du nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (SVA) versicherungspflichtig (vollversichert).

4. Waisenpension

Bezieher*innen von Waisenpensionen sind durch den Bezug automatisch krankenversichert. Beachte bitte, dass dir Waisenpension nur zusteht, wenn du eine die Arbeitskraft überwiegend beanspruchende Schul- oder Berufsausbildung ausübst. Dies ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeitsordnung und Sozialordnung, etwa im Arbeitszeitgesetz oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln. Als Faustregel gilt in der Praxis eine mindestens 20 Wochenstunden umfassende Schul- oder Berufsausbildung samt Fahrwegen und der Zeit für die Aufarbeitung des Stoffes.

Möchtest du neben der Waisenpension noch etwas dazuverdienen, so wird jeder Fall individuell von einem Gremium der Pensionsversicherungsanstalt entschieden. Vorausgesetzt werden eine Beschäftigung, die unmittelbar mit dem Studium in Verbindung gebracht werden kann und eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 20 Stunden. Auch das Einkommen spielt eine Rolle. Demgegenüber vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, wonach neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension berühren (RIS-Justiz RS0089658).

Von dieser Regel gibt es allerdings eine Ausnahme: Dient die Erwerbstätigkeit gleichzeitig der Ausbildung und liegt das monatliche Einkommen über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz (2023: € 1.110,26 Euro), so besteht kein Anspruch auf Waisenpension. Beispiel: Rechtspraktikanten im Sinne des Rechtspraktikantengesetzes (OGH 19.03.2013, 10 ObS 38/13f).

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