Krankenversicherung
Möglichkeiten der Krankenversicherung für Studierende
1. Mitversicherung
1.1. Mitversicherung bei den Eltern
Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres kannst du dich bei deinen Eltern durch eine Meldung an die Gebietskrankenkassa kostenlos mitversichern lassen. Diese Altersgrenze wurde im Rahmen der Kürzung der Familienbeihilfe durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nicht geändert! Wird Familienbeihilfe bezogen, dann teilt das Finanzamt dem Versicherungsträger dies automatisch mit und es müssen keine Nachweise an die Gebietskrankenkassa übermittelt werden.
Wird keine Familienbeihilfe bezogen (bspw. weil die Altersgrenze überschritten wurde), dann gilt Folgendes: Hinsichtlich des Leistungsnachweises reicht im ersten Studienjahr der Nachweis der Zulassung zu einem ordentlichen Studium durch Studienbuchblatt und Fortsetzungsbestätigung. Ab dem zweiten Studienjahr muss nach jedem Studienjahr eine Fortsetzungsbestätigung und die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werden (sog. „Acht-Stunden-Bestätigung“).
Das bedeutet, dass die Mitversicherung grundsätzlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres aufrecht bleibt, sofern jedes Studienjahr mindestens acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werden. Eine maximale Anspruchsdauer pro Studienrichtung (bspw. Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester wie bei der Studienbeihilfe) existiert bei der Mitversicherung nicht!
Der Nachweiszeitraum für den Leistungsnachweis wird durch ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B. Krankheit) oder Auslandsaufenthalt um ein Semester verlängert, wenn die Studienbehinderung mindestens drei Monate lang angedauert hat. Zeiten des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraumes.
Wichtig: Vergewissere dich rechtzeitig, dass der Status der Mitversicherung noch aufrecht ist!
Achtung: Die Fortsetzungsbestätigung muss ohne Aufforderung eingereicht werden, sonst erlischt die Mitversicherung!
Die kostenlose Mitversicherung gilt für Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel des Versicherten.
Wenn du dein Studium abgeschlossen hast, aber völlig erwerbslos bist, so kannst du dich noch max. für weitere 24 Monate mitversichern lassen. Darüber hinaus ist die Mitversicherung nur möglich, wenn du aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig bist.
1.2. Mitversicherung bei anderen Angehörigen
Ist dein Ehepartner krankenversichert, dann besteht die Möglichkeit, dich bei diesem günstig (3,4 % der Beitragsgrundlage des Versicherten) mitversichern zu lassen. Gleiches gilt für die Mitversicherung beim Lebensgefährten, wenn ihr nachweislich (lt. Meldezettel) seit mind. zehn Monaten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Antrag auf Mitversicherung ist von deinem Partner bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen; es gibt keine Altersgrenze bei dieser Art von Mitversicherung! Der Zusatzbeitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage des Versicherten ist grundsätzlich auch für (erwachsene) Angehörige aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Versicherten, die als haushaltsführende Angehörige gelten, zu bezahlen.
Der Zusatzbeitrag ist aber in folgenden Fällen nicht zu bezahlen:
- Der mitversicherte Angehörige widmet sich aktuell der Erziehung zumindest eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder widmete sich in der Vergangenheit zumindest vier Jahre lang dieser Aufgabe.
- Der mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 oder pflegt unter überwiegender Beanspruchung seiner Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung den Versicherten, der zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erhält.
- Während des Bezugs von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder wenn das monatliche Nettoeinkommen des Versicherten nicht den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (2017: € 1.334,17) übersteigt.
Falls keine dieser oben angeführten Mitversicherungen für dich in Frage kommt, dann hast du nachfolgende Möglichkeiten der Selbstversicherung.
2. Selbstversicherung
2.1. Studentische Selbstversicherung
Bei dieser Versicherungsart sind monatlich € 63,44 (2021) zu zahlen. Die Hälfte dieser Kosten wird seit 1.7.2011 leider nicht mehr vom Bund getragen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein (gilt nicht für Bezieher eines Studienabschlussstipendiums):
- Das jährliche Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes übersteigt nicht den Betrag von € 15.000,-
- Die Regelungen des Studienwechsels wurden eingehalten. (nicht öfter als zweimal bzw. nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wurde)
- Es wurde noch kein Hochschulstudium abgeschlossen bzw. die Fristen für ein weiterführendes Master- bzw. Doktoratsstudium wurden eingehalten (Frist von 30 Monaten zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium bzw. Frist von 12 Monaten zwischen dem Diplom/Master- und dem Doktoratsstudium)
- Die Anspruchsdauer gem. Studienförderungsgesetz wurde ohne wichtige Gründe um nicht mehr als vier Semester überschritten.
Detaillierte Informationen zu den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes, die hier zur Anwendung kommen, findest du im Kapitel Studienbeihilfe. Du kannst auch online unter www.sozialversicherung.at überprüfen, ob du die Voraussetzungen erfüllst.
Zur Antragstellung sind notwendig:
- Formular für die studentische Selbstversicherung
- Studienblatt und Fortsetzungsbestätigung
- Meldezettel
Beachte: Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei dem Krankenversicherungsträger einzubringen, bei dem du zuletzt versichert warst. Warst du noch nicht versichert, so ist die Gebietskrankenkasse des gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Die Studienbeihilfenbehörde gewährt zudem einen Zuschuss zum monatlichem Versicherungsbeitrag in der Höhe von € 19 pro Monat.
Als Angehörige gelten bei dieser Versicherungsart nur Ehegatten und Kinder. Diese haben Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, Anstaltspflege, Entbindungsheimpflege), nicht aber auf laufende Barleistungen (Krankengeld, Wochengeld).
2.2. Allgemeine Selbstversicherung
Kommt eine studentische Selbstversicherung für dich nicht mehr in Frage, so besteht die Möglichkeit der allgemeinen Selbstversicherung. Vorausgesetzt wird der gewöhnliche Aufenthalt im Inland und ferner darf keine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Die Höhe beträgt grundsätzlich € 454,86 pro Monat (2021). Gleichzeitig kann aber ein Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gestellt werden. Der monatliche Beitrag richtet sich dann nach deinem Einkommen bzw. deinen wirtschaftlichen Verhältnissen, beträgt jedoch mindestens € 113,71 (Stand: 2021) (der Beitrag kann noch weiter gesenkt werden, wenn der Lebensunterhalt ausschließlich aus Ersparnissen bestritten wird). Auch bei geringfügigen unselbständigen Einkünften kann eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage beantragt werden.
Zur Antragstellung notwendig:
- Formular für die allgemeine Selbstversicherung und ev. Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage
- Studienbuchblatt und Fortsetzungsbestätigung
- Meldezettel
Die Selbstversicherung beginnt unmittelbar im Anschluss an eine Krankenversicherung oder Mitversicherung (ASVG), wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen bzw. 42 Tagen nach dem Ende der Versicherung gestellt wird. Sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag.
Als Angehörige gelten bei dieser Versicherungsart nur Ehegatten und Kinder. Diese haben Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, Anstaltspflege, Entbindungsheimpflege), nicht aber auf laufende Barleistungen (Krankengeld, Wochengeld).
2.3. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Voraussetzung ist, dass du aus einer oder mehreren Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als € 475,86 im Monat verdienst (2021), auch die Bezahlung mittels Dienstleistungsscheck ist möglich. Den Antrag hierzu kannst du bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse einbringen. Monatlich sind € 67,18 zu zahlen (2021). Der Leistungsanspruch beginnt am Tag nach deiner Antragstellung. Mit dieser Versicherung bist du nicht nur kranken-, sondern auch pensionsversichert (Beitragsgrundlage ist die Geringfügigkeitsgrenze). Auch wenn die Beitragsgrundlage gering ist, so erwirbst du doch die wichtigen Pensionszeiten. Du bist jedoch nicht arbeitslosenversichert.
3. Berufstätigkeit
Wenn du unselbständig oder als freier Dienstnehmer beschäftigt bist (mehrere solcher Dienstverhältnisse werden zusammen gerechnet) und die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (siehe oben), so bist du gesetzlich krankenversichert (Pflichtversicherung). Dein Arbeitgeber führt deinen Sozialversicherungsbeitrag (ca. 18 % deines Bruttoeinkommens) automatisch an die Krankenkasse ab (idR GKK). Weiters bist du pensionsversichert und erwirbst Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzgeld, Bildungskarenz etc.
Bei Werkverträgen wird das Einkommen über das gesamte Jahr hinweg und über sämtliche Wertverträge betrachtet und es gilt die jährliche Geringfügigkeitsgrenze, die 2021bei 5710,32 € liegt. Übersteigt Ihr Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) aus Werkverträgen diese Grenze, dann bist du nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (SVA) versicherungspflichtig (vollversichert).
4. Waisenpension
Bezieher von Waisenpensionen sind durch den Bezug automatisch krankenversichert. Beachte bitte, dass dir Waisenpension nur zusteht, wenn du eine die Arbeitskraft überwiegend beanspruchende Schul- oder Berufsausbildung ausübst. Dies ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeitsordnung und Sozialordnung, etwa im Arbeitszeitgesetz oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln. Als Faustregel gilt in der Praxis eine mindestens 20 Wochenstunden umfassende Schul- oder Berufsausbildung samt Fahrwegen und der Zeit für die Aufarbeitung des Stoffes.
Möchtest du neben der Waisenpension noch etwas dazuverdienen, so wird jeder Fall individuell von einem Gremium der Pensionsversicherungsanstalt entschieden. Vorausgesetzt werden eine Beschäftigung, die unmittelbar mit dem Studium in Verbindung gebracht werden kann und eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 20 Stunden. Auch das Einkommen spielt eine Rolle. Demgegenüber vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, wonach neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension berühren (RIS-Justiz RS0089658).
Von dieser Regel gibt es allerdings eine Ausnahme: Dient die Erwerbstätigkeit gleichzeitig der Ausbildung und liegt das monatliche Einkommen über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz (2017: € 889,84), so besteht kein Anspruch auf Waisenpension. Beispiel: Rechtspraktikanten im Sinne des Rechtspraktikantengesetzes (OGH 19.03.2013, 10 ObS 38/13f).