Auswirkungen auf die Studienbeihilfe

Anspruchsverlängerung

Eine Schwangerschaft während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe um ein Semester. Für die Pflege, Betreuung und Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erhöht sich die Anspruchsdauer um maximal zwei Semester pro Kind. Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der regulären Anspruchsdauer bei der zuständigen Stipendienstelle gestellt werden. Voraussetzung dafür ist ein günstiger Studienerfolg am Ende des ersten Studienjahres.

Höhe der Studienbeihilfe

Die höchstmögliche Studienbeihilfe beträgt derzeit rund 923 Euro monatlich (Stand: Studienjahr 2025/26). Für Studierende, die Familienbeihilfe beziehen, ist die monatliche Beihilfe niedriger. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind erhöht sich die Studienbeihilfe zusätzlich um 163 Euro pro Monat.

Kinderabsetzbetrag

Alle Familienbeihilfenbezieher*innen haben Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Dieser beträgt aktuell 61,80 Euro pro Kind und Monat. Er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe automatisch ausbezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden.

Altersgrenze

Die zulässige Altersgrenze für den Beginn eines Studiums liegt grundsätzlich bei 30 Jahren. Für Studierende mit Kind erhöht sich diese Altersgrenze um fünf Jahre, sodass das Studium spätestens bis zum vollendeten 35. Lebensjahr begonnen werden muss, um Anspruch auf Studienbeihilfe zu haben.

Zuverdienstgrenze

Die allgemeine Zuverdienstgrenze beträgt derzeit 15.000 Euro jährlich. Sie erhöht sich je nach Alter des Kindes pro unterhaltsberechtigtem Kind um etwa 3.000 bis 5.200 Euro. Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld gelten als Einkommen, können aber trotzdem gleichzeitig mit der Studienbeihilfe bezogen werden, solange die Einkommensgrenze insgesamt nicht überschritten wird.

Kinderbetreuungskostenzuschuss

Befindet sich eine Studierende oder ein Studierender in der Abschlussphase eines Studiums, kann zusätzlich ein Kinderbetreuungskostenzuschuss beantragt werden. Als Abschlussphase gilt, wenn das Studium bis auf die Abschlussarbeit und wenige Prüfungen im Ausmaß von höchstens zehn Semesterstunden oder 20 ECTS abgeschlossen ist. Der Zuschuss beträgt maximal 150 Euro monatlich pro Kind und wird für längstens 18 Monate gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Stipendienstelle zu stellen.

Wenn die Eltern verheiratet sind oder eine gemeinsame Obsorge des Kindes gerichtlich geregelt ist, können auch Väter bei der Studienbeihilfe Pflege- und Erziehungszeiten anrechnen lassen. Damit besteht auch für Väter die Möglichkeit, den Höchststudienbezug und den Kinderzuschlag zu erhalten.

Achtung: Es lohnt sich in jedem Fall, einen Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen – auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht ganz klar sind. Im schlimmsten Fall wird der Antrag abgelehnt, im besten Fall erhältst du eine finanzielle Unterstützung. Auch Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, können unter bestimmten Voraussetzungen Studienbeihilfe beziehen.

Sprechstunden

Allgemeine Sprechstunde:

Mittwoch 10:15 – 11:15 Uhr

Sprechstunde Sozialtopf:

Donnerstag 18:00 – 20:00 Uhr

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Antragsfristen zu den Zuschüssen

Mental Health Zuschuss & Fahrtkosten & Exkursionszuschuss: 13.10.2025-31.12.2025

Bücherzuschuss und Mensabeihilfe: 13.10.2025-31.12.2025

Sprachenzuschuss: 13.10.2025-31.12.2025

Aktuelle Neuerungen

Mietrechtsberatung

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Hier sind die Sprechstundentage der Mietrechtsberatung, jeweils von 14:00 – 15:00 Uhr:

08.10.2025
12.11.2025
10.12.2025