Kinderbetreuungsgeld: Geburten bis zum 28.02.2017
Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist unabhängig von einer vorangegangenen Erwerbstätigkeit!
Der Antrag kann frühestens am Tag der Geburt gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, wird das Kinderbetreuungsgeld maximal bis zu sechs Monate rückwirkend ausbezahlt (entscheidend ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der zuständigen Krankenkasse).
Wer hat Anspruch:
- Österreichische Mütter und Väter sowie nichtösterreichische Mütter/Väter, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben
- Erwerbstätige Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen. Dazu zählen: ArbeitnehmerInnen, Selbstständige, freie DienstnehmerInnen, geringfügig Beschäftigte, Bäuerinnen und Bauern
- Studierende
- Hausfrauen und Hausmänner
Voraussetzungen:
Das Kinderbetreuungsgeld ist zwar unabhängig von einer zuvor nachgegangenen Erwerbstätigkeit (zumindest die Pauschalvarianten), dennoch müssen für den Bezug ein paar „Voraussetzungen“ erfüllt werden.
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- Der Lebensmittelpunkt von Eltern(teil) und Kind liegt in Österreich
- Anspruch auf Familienbeihilfe
- Durchführung (und Nachweis) der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
- Einhaltung der Zuverdienstgrenzen
Wo muss der Antrag eingereicht werden:
- Beim Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld bezogen wird bzw. wurde.
- Beim Krankenversicherungsträger, bei dem ein Elternteil (mit-)versichert ist oder zuletzt (mit-)versichert war.
- In allen anderen Fällen: die Gebietskrankenkasse
Achtung:
Während des Bezuges bist du selbstversichert. Kümmere dich aber rechtzeitig um die erneute Mitversicherung bei Auslauf des Bezuges. Wenn beide Elternteile studieren und selbst bei den jeweiligen Eltern mitversichert sind, muss ein Elternteil sich selbst versichern, da das Kind nicht zusätzlich bei den Großeltern mitversichert werden kann. Eine Ausnahme wäre, wenn alle (Kind, Mutter/Vater, Großmutter/Großvater) in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Zuverdienstgrenzen:
- Bei den Pauschalvarianten gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor Geburt des jüngsten Kindes, mindestens jedoch rund € 16.200,-. Allerdings darf in diesem Jahr kein Kinderbetreuungsgeld bezogen worden sein, sonst gilt das jeweilige Jahr, bevor mit einem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes begonnen wurde.
Für Geburten ab 2012 gilt, dass für die Ermittlung der individuellen Zuverdienstgrenze künftig der Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes ohne KBGbezug herangezogen wird, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr. - Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld versteht sich als Einkommensersatz. Bei dieser Variante ist ein Zuverdienst nur in Höhe der Geringfügigkeit erlaubt bzw. bis zu 1 Jahreseinkommen von € 6.400,- im Jahr 2014.
- Die genaue Berechnung der Zuverdienstgrenze ist schwierig, denn für die Errechnung der Zuverdienstgrenze genügt es nicht, die Einkommen und Einkünfte einer Person zu summieren, sondern es ist eine spezielle, komplizierte Berechnungsmethode im Kinderbetreuungsgeldgesetz festgelegt (vgl. § 8 KBGG).
Achtung:
Wenn die jährliche Zuverdienstgrenze überschritten wird, muss jener Betrag zurückgezahlt werden, um den sie überschritten wurde. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf das Kinderbetreuungsgeld im Vorhinein zu verzichten. Das hat den Vorteil, dass die Einkünfte im Verzichtszeitraum bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Betracht bleiben.
Während der Zeiträume, für die auf das Kinderbetreuungsgeld verzichtet wurde, ist ein Bezug dessen, durch den anderen Elternteil nicht möglich.
Tipp:
Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, deshalb so bald wie möglich nach der Geburt den Antrag beim Krankenversicherungsträger zu stellen!
Varianten:
Die Höhe und Dauer des Kinderbetreuungsgeldes ist abhängig von der gewählten Bezugsvariante. Es gibt 5 Bezugsvarianten: 4 Pauschalvarianten (unabhängig von einer vor der Geburt ausgeübten Erwerbstätigkeit!) und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
Variante 30+6
Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld maximal bis zum 30. Lebensmonat des Kindes beziehen. Der zweite Elternteil kann maximal bis zum 36. Lebensmonat des Kindes Kinderbetreuungsgeld beziehen (also maximal weitere 6 Monate).
Es beträgt bei dieser Variante € 14,53 täglich, das sind monatlich rund € 436,-.
Variante 20+4
Das Kinderbetreuungsgeld beträgt € 20,80 täglich (monatlich rund € 624,-).
Variante 15+3
Das Kinderbetreuungsgeld beträgt € 26,60 täglich (monatlich rund € 798,-).
Variante 12+2
Das Kinderbetreuungsgeld beträgt € 33,- täglich (monatlich rund € 1.000,-).
Einkommensabhängiges KBG 12+2
Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes beträgt bei der einkommensabhängigen Leistung 80 % des letzten Nettoeinkommens, höchstens jedoch tgl. € 66,-, das sind monatlich rund € 2.000,-. Weitere Voraussetzung ist, dass vor der Geburt mindestens 6 Monate eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.
Achtung:
Das gewählte Modell kann im Nachhinein NICHT mehr gewechselt werden! Deine zu Beginn getroffene Entscheidung ist bindend!
Geschwister:
- Das Kinderbetreuungsgeld erhält man grundsätzlich immer nur für das jüngste Kind. Wird in der Zeit des Bezuges ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für das ältere Kind. Das Kinderbetreuungsgeld muss für das Neugeborene neu beantragt werden und wird dann für dieses ausbezahlt.
- Ein gleichzeitiger Bezug beider Elternteile ist grundsätzlich nicht vorgesehen. So lange aber die Mutter Anspruch auf Wochengeld anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes hat, darf der Vater Kinderbetreuungsgeld für das erstgeborene Kind beziehen.
- Liegt der Wochengeldtagsatz (je nach Variante) unter dem täglichen Betrag des neuen Kinderbetreuungsgeldes, das die Mutter bezieht, wird ab der Geburt des Kindes auf Antrag der Differenzbetrag ausbezahlt.
Mehrlingsgeburt:
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld pro Mehrling. Dies ist abhängig von der Bezugsvariante:
- Bei Variante 30 + 6: ca. € 218,- pro Monat
- Bei Variante 20 + 4: ca. € 312,- pro Monat
- Bei Variante 15 + 3: ca. € 400,- pro Monat
- Bei Variante 12 + 2: ca. € 500,- pro Monat
- Einkommensabhängige Variante: KEIN Zuschlag! Zuschüsse und Härtefallregelungen
Achtung: Koppelung an Mutter-Kind-Pass
Um das Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe zu bekommen, musst du bei jeder Variante die entsprechenden Untersuchungen des Mutter-Kind-Passes nachweisen. Andernfalls halbiert sich der Geldbetrag.
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld:
Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wurde für Geburten ab 1. Jänner 2010 von einem Kredit in eine echte Beihilfe umgewandelt, die nicht mehr zurückzuzahlen ist und zudem nur mehr wirklich einkommensschwachen Eltern zur Verfügung gestellt wird. Die Höhe der Beihilfe beträgt monatlich € 180,– für Alleinerziehende und Paare. Voraussetzungen dafür sind, dass eine Pauschalvariante bezogen wird, die Zuverdienstgrenze beträgt für den das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil 6.400/6.800 Euro pro Kalenderjahr (Wert 2016/2017). Dieser Grenzbetrag entspricht bei nur unselbstständigen Einkünften etwa der Geringfügigkeitsgrenze (415,72 € Euro monatlich Stand 2016). Die Zuverdienstgrenze für den/die Partner/in beträgt € 16.200,– im Jahr. Der Antrag dafür, ist beim selben Krankenversicherungsträger zu stellen, wie der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld.
Tipp:
Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld kann maximal 1 Jahr bezogen werden. Bedenke dies bei der Antragstellung und beachte den zeitlichen Auslauf des Kinderbetreuungsgeldes.
Verlängerung der Bezugsdauer für Alleinerziehende:
Die Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezuges verlängert sich für einen alleinstehenden Elternteil, wenn
- er einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, gestellt hat,
- noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird,
- sein Einkommen während der letzten vier Monate vor der Verlängerung sowie während der zwei Verlängerungsmonate im monatlichen Durchschnitt einen Betrag von € 1.200,– netto nicht übersteigt.
Die Verlängerung der Bezugsdauer beträgt zwei Monate. Der Verlängerungszeitraum endet damit spätestens – je nach gewählter Variante – mit dem 32., 22., 17. oder 14. Lebensmonat des Kindes.
Tipp:
Bei einer dritten und jeder weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich der Betrag von € 1.200,– netto um jeweils € 300,– netto.