Wochengeld

Das Wochengeld ist eine Leistung für werdende Mütter und dient als Ersatz des Einkommens während der Zeit des Mutterschutzes. Es soll sicherstellen, dass während des Beschäftigungsverbotes vor und nach der Geburt kein finanzieller Nachteil entsteht.

Bezugszeitraum

Das Wochengeld wird für folgende Zeiträume gewährt:

  • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin
  • den Tag der Geburt
  • acht Wochen nach der Entbindung
  • Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich der Anspruch auf zwölf Wochen nach der Geburt.

Antragstellung

Der Antrag auf Wochengeld muss bei dem Sozialversicherungsträger gestellt werden, bei dem die Pflichtversicherung besteht (in der Regel die Österreichische Gesundheitskasse). Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu Beginn der Schutzfrist einzubringen, damit es zu keinen Verzögerungen bei der Auszahlung kommt.

Höhe des Wochengeldes

Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach der Art der Erwerbstätigkeit vor Beginn des Mutterschutzes:

  • Unselbständig erwerbstätige Frauen
    • Das Wochengeld entspricht dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Dazu kommt ein Zuschlag für anteilige Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
  • Freie Dienstnehmerinnen
    • Seit 1. Jänner 2008 erhalten freie Dienstnehmerinnen ein einkommensabhängiges Wochengeld, das auf Basis ihres tatsächlichen Einkommens berechnet wird.
  • Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung (§ 19a ASVG)
    • Geringfügig beschäftigte Frauen, die sich freiwillig nach § 19a ASVG selbst versichert haben, erhalten ein pauschales Wochengeld. Dieser Betrag wird jährlich angepasst und liegt aktuell bei rund 10 Euro pro Tag (Stand 2025).
  • Bezieherinnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
    • Wer während der Schwangerschaft Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, hat Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 180 % der zuletzt ausbezahlten Leistung.
  • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld
    • Wenn während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind erwartet wird, kann ebenfalls Wochengeld gewährt werden – vorausgesetzt, dass bereits bei der vorherigen Geburt ein Anspruch auf Wochengeld bestanden hat.

Anspruch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Auch nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses kann Anspruch auf Wochengeld bestehen, wenn:

  • die Schwangerschaft innerhalb von drei Monaten nach Ende einer Pflichtversicherung (Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis oder Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz) eintritt und
  • diese Pflichtversicherung mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden hat.

Wichtig: Das Arbeitsverhältnis darf nicht durch Kündigung seitens der Arbeitnehmerin, durch einvernehmliche Lösung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung beendet worden sein.

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Wenn du genauere Informationen haben willst, empfehlen wir dir dich direkt bei deinem Krankenversicherungsträger zu melden, oder du schaust bei uns im Sozialreferat vorbei.

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