Familienbeihilfe für das Kind

Die Familienbeihilfe ist eine der wichtigsten Unterstützungsleistungen für Eltern und Studierende mit Kind. Sie wird unabhängig vom Einkommen ausbezahlt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn der Lebensmittelpunkt in Österreich liegt und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Grundsätzlich wird die Familienbeihilfe bis zum 18. Geburtstag gewährt. Wenn sich das Kind in Ausbildung befindet (Schule, Studium, Lehre), kann die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 24. Lebensjahr verlängert werden. In Sonderfällen (z. B. längere Ausbildung, Zivil- oder Präsenzdienst, erhebliche Behinderung) ist auch eine längere Bezugsdauer möglich.

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe

Anspruchsberechtigt sind:

  • Österreichische Staatsbürger*innen
  • EU-/EWR-Bürgerinnen und Schweizerinnen
  • Drittstaatsangehörige mit einem auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitel in Österreich
  • Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz

Die Familienbeihilfe wird in der Regel an den haushaltsführenden Elternteil ausbezahlt, meist an die Mutter. Mit schriftlicher Zustimmung kann sie jedoch auch an den anderen Elternteil überwiesen werden.

Antragstellung

Die Familienbeihilfe wird beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt. Für die Antragstellung werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldezettel des Kindes
  • Meldezettel der Antragstellerin/des Antragstellers

Studierende aus dem Ausland, die sich ausschließlich zu Studienzwecken in Österreich aufhalten und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, haben in der Regel keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, direkt Kontakt mit dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt aufzunehmen.

Ausländische Studierende

Studierende, die sich rein nur zu Studienzwecken in Österreich Österreich aufhalten und neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgekommen sind, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. In diesem Fall empfiehlt es sich Kontakt zum zuständigen Wohnfinanzamt aufzunehmen.

Finanzamt Graz-Stadt, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14, 8010 Graz, Tel: 0316 881538 ‎

Zuschläge und Sonderzahlungen

Für Kinder mit mindestens 50 % Behinderung oder dauerhafter Erwerbsunfähigkeit erhöht sich die Familienbeihilfe um 170,10 € pro Monat zusätzlich.

Für alle Kinder im schulpflichtigen Alter (6 bis 15 Jahre) wird jedes Jahr im September automatisch ein Schulstartgeld von 100 € ausbezahlt.

Hast du noch Fragen?

Wenn du genauere Informationen haben willst, empfehlen wir dir, dich direkt beim zuständigen Finanzamt zu melden – oder du schaust bei uns im Sozialreferat vorbei.

Dein Sozialreferat ÖH Uni Graz Team!

Sprechstunden

Allgemeine Sprechstunde:

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Antragsfristen zu den Zuschüssen

Mental Health Zuschuss & Fahrtkosten & Exkursionszuschuss: 13.10.2025-31.12.2025

Bücherzuschuss und Mensabeihilfe: 13.10.2025-31.12.2025

Sprachenzuschuss: 13.10.2025-31.12.2025

Aktuelle Neuerungen

Mietrechtsberatung

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Hier sind die Sprechstundentage der Mietrechtsberatung, jeweils von 14:00 – 15:00 Uhr:

08.10.2025
12.11.2025
10.12.2025