Familienbeihilfe für das Kind
Voraussetzungen
Der Anspruch auf Familienbeihilfe wird gewährt, wenn sich der Lebensmittelpunkt in Österreich befindet und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die maximale Bezugsdauer für die Familienbeihilfe ist derzeit mit dem vollendeten 24. Lebensjahr festgelegt.
Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe
Bezugsberechtigt sind Österreichische StaatsbürgerInnen, EU/EWR-StaatsbürgerInnen & Schweizer StaatsbürgerInnen, Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten und anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz.
Wo stelle ich den Antrag
Die Familienbeihilfe wird beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt. Die Familienbeihilfe wird immer vorrangig an den haushaltsführenden Elternteil (Mutter) ausbezahlt. Es ist aber auch möglich, zu Gunsten des anderen Elternteiles mit einer schriftlichen Einwilligung darauf zu verzichten.
Notwendige Unterlagen für die Antragstellung:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldezettel des Kindes
- Meldezettel der Antragstellerin/des Antragstellers
Ausländische Studierende
Studierende, die sich rein nur zu Studienzwecken in Österreich Österreich aufhalten und neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgekommen sind, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. In diesem Fall empfiehlt es sich Kontakt zum zuständigen Wohnfinanzamt aufzunehmen.
Finanzamt Graz-Stadt, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14, 8010 Graz, Tel: 0316 881538
Höhe der Familienbeihilfe
Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom Alter des Kindes.
Bis zum 3. Geburtstag | Ab dem 3. Geburtstag* | Ab dem 10. Geburtstag* | Ab dem 19. Geburtstag* | |
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1. Kind | 105.40 € | 112.70 € | 130.90 € | 152.70 € |
2. Kind | 118.20 € | 125.50 € | 143.70 € | 165.50 € |
3. Kind | 140.40 € | 147.70 € | 165.90 € | 187.70 € |
ab dem 4. Kind | 155.40 € | 162.70 € | 180.90 € | 202.00 € |
* Der Beitrag erhöht sich ab inklusive dem Monat, in dem das Kind den Geburtstag hat.
Ab 1.1.2016 erhöht sich die Familienbeihilfe um 1,9%!
Sonderzahlungen
Jedem steuerpflichtigen wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe alle zwei Monate der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dieser beträgt pro Kind und Monat 58,40 Euro.
Für Kinder mit Behinderung (min. 50%) oder einer voraussichtlichen dauernden Erwerbsuntätigkeit (Bescheinigung) erhöht sich die Familienbeihilfe um 138,30 Euro /Monat zusätzlich.
Für Kinder im schulpflichtigen Alter von 6-15 gibt es zusätzlich 100 Euro jährlich Schulstartgeld.