Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige ( = jeder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) mit mindestens einem Kind,

  • die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin/Partner sind oder in Lebensgemeinschaft leben und
  • von ihrer Ehepartnerin/ihrem Ehepartner oder eingetragenen Partnerin/Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt leben und
  • deren Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragenen Partnerin/Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte,
    • nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient

Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzuschlag) etc. maßgeblich. Steuerfreie Einkünfte wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Unterhaltszahlungen werden nicht berücksichtigt. Dieses gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

Alleinerziehende sind Steuerpflichtige ( = jeder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) mit mindestens einem Kind,

  • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
  • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:

  • Mit einem Kind: 494 Euro
  • Mit zwei Kindern: 669 Euro
  • Mit drei Kindern: 889 Euro
  • Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 220 Euro

Wenn Sie keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

Sprechstunden

Allgemeine Sprechstunde: Montag 15 bis 17 Uhr

Sozialtopf: Dienstag 12 bis 14 Uhr

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Antragsfristen zu den Zuschüssen

Mental Health Zuschuss und Fahrtkosten & Exkursionszuschuss: 01.10.2024 bis 15.12.2024

Bücherzuschuss und Mensabeihilfe: 01.10.2024 bis 15.11.2024

Sprachenzuschuss: 01.10.2024 bis 15.12.2024

Zuschuss zum Studienbeitrag: 01.10.2024 bis 03.12.2024

Aktuelle Neuerungen

Mietrechtsberatung

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Hier sind die Sprechstundentage der Mietrechtsberatung, jeweils von 14:00 – 15:00 Uhr:

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