Waisenpension
Wenn ein Elternteil verstirbt, ist das eine große emotionale Belastung, hat aber auch finanziell oft negative Konsequenzen. Die Waisenpension ist in solchen Momenten dazu da, zumindest die soziale Absicherung der Betroffenen zu gewährleisten.
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Waisenpension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Voraussetzungen für die Antragsstellung
- Tod eines Elternteils
- Mindestversicherungszeit des Elternteils
- Kindseigenschaft
Wartezeit
Der Pensionsstichtag ist der nächstfolgende Monatserste, außer er fällt auf den ersten des Monats. Anhand dieses Stichtages wird festgestellt, ob jemand Pension bekommt, wie hoch sie ist und welche Versicherungsanstalt sie ausbezahlt. An diesem Stichtag muss die verstorbene Person eine gewisse Anzahl an Beitragsmonaten nachweisen. Dazu gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
Unabhängig vom Alter
- müssen mind. 180 Beitragsmonate (Dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate Kinderbetreuungsgeld sowie bis zu 30 Monate Präsenz-/Zivildienst.) in die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung einbezahlt worden sein
oder
- es müssen mind. 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) zum Stichtag vorliegen
Altersabhängig
- bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr: müssen mind. 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen
- bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr: für jeden weiteren Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr, muss ein zusätzlicher Versicherungsmonat zu den 60 vorliegen. Dazu erhöht sich der Rahmenzeitraum für jeden Lebensmonat um 2 Kalendermonate
Kindseigenschaft
Als anspruchsberechtigte Kinder gelten die ehelichen, die unehelichen und die Wahlkinder des/der Versicherten, sowie die Stiefkinder, wenn sie in ständiger Hausgemeinschaft mit verstorbenen Personen gelebt haben.
Als Studierende/ Studierender kannst du bis zu deinem 27. Lebensjahr Waisenpension beziehen, wenn du dein Studium ernsthaft und ordentlich betreibst, und das auf Aufforderung nachweisen kannst. Das Gesetz definiert keine konkreten Vorgaben, aber ein durchschnittlicher Studienerfolg von 8 SWS bzw. 16 ECTS sollte ausreichend sein.
Leistung
- Tod eines Elternteils: 40% der Witwen-/Witwerpension
- Tod beider Elternteile: 60% der Witwen-/Witwerpension
- außerdem bist du kostenlos krankenversichert während des Anspruchszeitraums
Weitere Infos findest du hier.
Die obigen Informationen beziehen sich auf unselbstständige Dienstnehmer*innen die dem ASVG unterliegen. Davon ausgenommen sind Personen die folgenden Versicherungsanstalten unterliegen:
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Sozialversicherung der Selbstständigen
Hast du noch Fragen?
Wenn du genauere Informationen haben willst, empfehlen wir dir dich bei deiner Versicherung zu melden, oder du schaust bei uns im Sozialreferat vorbei.
Dein Sozialreferat ÖH Uni Graz Team!