Waisenpension
Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile versterben, haben Kinder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Waisenpension. Für Studierende ist diese Leistung besonders wichtig, da sie während des Studiums finanzielle Sicherheit geben kann.
1) Anspruch und Höhe
- Halbwaisenpension: Wenn ein Elternteil verstorben ist, beträgt die Waisenpension 40 % der Pension, die der verstorbene Elternteil erhalten hätte.
- Vollwaisenpension: Wenn beide Eltern verstorben sind, beträgt die Waisenpension 60 %. Unter bestimmten Umständen kann die Pension auch von beiden Elternteilen gleichzeitig gewährt werden.
Beispiel: Wenn die Pension des verstorbenen Elternteils 1.200 Euro betragen hätte, liegt die Halbwaisenpension bei 480 Euro.
Zusätzlich sind Bezieher*innen automatisch krankenversichert. Liegt die Pension sehr niedrig, kann eine Ausgleichszulage beantragt werden, um zumindest ein Mindesteinkommen zu sichern.
2) Bezugsdauer
- Bis 18 Jahre: Anspruch besteht automatisch bis zum 18. Geburtstag.
- Bis 27 Jahre: Studierende können die Waisenpension bis zum 27. Geburtstag beziehen, solange das Studium ernsthaft und zielgerichtet betrieben wird (Nachweis durch Prüfungen).
- Unbefristet: Wenn eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt und diese vor dem 18. Geburtstag oder während einer Ausbildung eingetreten ist, besteht Anspruch ohne Altersgrenze.
Beispiel: Wer mit 19 ein Bachelorstudium beginnt, kann die Waisenpension in der Regel bis zum Abschluss oder bis zum 27. Geburtstag beziehen – vorausgesetzt, das Studium wird regelmäßig durch Prüfungen nachgewiesen.
3) Antragstellung und Fristen
Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Elternteils gestellt werden. Wird diese Frist eingehalten, wird die Pension rückwirkend ab dem Todestag gewährt. Erfolgt der Antrag später, besteht Anspruch erst ab dem Monat der Antragstellung.
Volljährige Waisen müssen den Antrag selbst stellen. Zuständig ist der Pensionsversicherungsträger, bei dem der verstorbene Elternteil zuletzt versichert war.
4) Abfindung
Wenn die verstorbene Person nicht ausreichend Versicherungszeiten gesammelt hat, besteht kein Anspruch auf eine laufende Pension. In diesem Fall kann einmalig eine Abfindung ausbezahlt werden, sofern zumindest ein Beitragsmonat vorhanden ist.
5) Wichtig für Studierende
Die Waisenpension wird unabhängig vom eigenen Einkommen ausbezahlt – ein Nebenjob ist also möglich, ohne dass die Pension gekürzt wird.
Für die Studienbeihilfe zählt die Waisenpension jedoch als Einkommen und wird bei der Berechnung berücksichtigt. Dadurch kann sich die Höhe der Studienbeihilfe verringern.
Beispiel: Wer monatlich 500 Euro Waisenpension erhält und zusätzlich Studienbeihilfe beantragt, bekommt zwar weniger Studienbeihilfe, aber die Summe aus beiden Leistungen kann trotzdem deutlich höher sein, als wenn nur eine Unterstützung bezogen würde.
6) Hast du noch Fragen?
Wenn du Unterstützung bei der Antragstellung brauchst oder dir unsicher bist, ob du Anspruch hast, kannst du dich direkt an den zuständigen Pensionsversicherungsträger wenden. Gerne unterstützt dich auch das Sozialreferat der ÖH Uni Graz bei Fragen.
Dein Sozialreferat ÖH Uni Graz Team

