Beurlaubung
Beurlaubung
Schwangerschaft und die Betreuung eigener Kinder sind ein anerkannter Grund, sich von deinem Studium beurlauben zu lassen.
Gebühren während der Beurlaubung
Während der Beurlaubung fallen keine Studiengebühren für das betreffende Semester an. Der ÖH-Beitrag (derzeit 22,70 € pro Semester, Stand 2025/26) muss jedoch weiterhin bezahlt werden.
Beachte außerdem die Sonderregelungen für den Studienbeitrag für Studierende mit Kind – hier kommt es auf das Alter des Kindes an.
Rechte und Pflichten
Die Zulassung zum Studium bleibt auch während der Beurlaubung aufrecht. Du bleibst also weiterhin inskribiert. Allerdings sind während dieser Zeit folgende Aktivitäten nicht erlaubt:
- Teilnahme an Lehrveranstaltungen
- Ablegen von Prüfungen
- Absolvieren von Pflichtpraktika
- Einreichen und Beurteilen wissenschaftlicher Arbeiten
Auch Leistungen, die auf das beurlaubte Semester datiert sind, können nicht angerechnet werden.
Antragstellung
Den Antrag auf Beurlaubung stellst du in der Studien- und Prüfungsabteilung der Universität Graz. Dies ist bis zum Ende der Nachfrist möglich. Solltest du deine Entscheidung widerrufen wollen, kannst du den Antrag bis zum Ende der Nachfrist zurückziehen.
Einreichfristen für die Beurlaubung:
- Wintersemester: bis 30. November
- Sommersemester: bis 30. April
Achtung: Wenn du den Studienbeitrag nicht rechtzeitig einzahlst und auch nicht befreit bist, erhöht sich dieser in der Nachfrist um 10 %.
Auswirkungen auf Beihilfen und Versicherung
Für Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, ist eine Beurlaubung in der Regel nicht empfehlenswert. Zwar verlängert sich der Anspruch durch Schwangerschaft (maximal 1 Semester) und Betreuung eines Kindes vor dem dritten Lebensjahr (maximal 2 Semester) und es gibt zusätzlich einen Kinderzuschlag. Gleichzeitig ist aber während der Beurlaubung der Bezug von Studienbeihilfe oder Familienbeihilfe nicht möglich.
Auch beim Versicherungsschutz ist Vorsicht geboten: Während der Beurlaubung ist die Mitversicherung bei Angehörigen bzw. die studentische Selbstversicherung nicht möglich. Wichtig ist daher, dass du bereits vor der Geburt des Kindes über einen lückenlosen Versicherungsschutz verfügst. Andernfalls setzt die Versicherung erst mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab der Geburt wieder ein – auch in Hinblick auf die Abdeckung von Geburtskosten.
Hast du noch Fragen?
Wenn du dir unsicher bist, ob eine Beurlaubung in deiner Situation sinnvoll ist, oder wenn du Unterstützung beim Antrag brauchst, kannst du dich jederzeit an das Sozialreferat der ÖH Uni Graz wenden. Wir beraten dich vertraulich, kostenlos und unabhängig.
Dein Sozialreferat ÖH Uni Graz Team