Familienbeihilfe
INHALTSVERZEICHNIS
Wie hoch ist die Familienbeihilfe?
Was ist der Kinderabsetzbetrag?
Wie stellt man den Antrag auf Familienbeihilfe?
Wie lange bekommt man Familienbeihilfe?
Anspruchsdauer
Welcher Leistungsnachweis muss erbracht werden?
Wie oft und wann darf ein Studienwechsel vorgenommen werden?
Wie hoch ist die Verdienstgrenze?
Rückzahlung der Familienbeihilfe
Familienbeihilfe wird zu Unrecht eingestellt?
Hast du noch Fragen?
Wie hoch ist die Familienbeihilfe?
Aufgrund der jährlichen Anpassung der Familienbeihilfe können hier die aktuellen Beträge pro Kind und Monat, abhängig vom Alter des Kindes, eingesehen werden:
Einkommensgrenze: €15.000 (brutto) pro Kalenderjahr
Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt monatlich frühestens am 6. des Monats. Verschiebungen können sich durch Samstage, Sonn- und Feiertage ergeben.
Was ist der Kinderabsetzbetrag?
Der Kinderabsetzbetrag ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe direkt an die Eltern, also die zum Unterhalt Verpflichteten, ausbezahlt wird. Er dient zur steuerlichen Anerkennung der Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder. Die Voraussetzung für den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ist der Bezug der Familienbeihilfe. Der Kinderabsetzbetrag beträgt einheitlich 61,80 Euro monatlich pro Kind.
Mehr Informationen zum Kinderabsetzbetrag.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder haben grundsätzlich:
- Österreichische Staatsbürger*innen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland haben. Außerordentliche Studierende sollte sich umgehend mit dem Finanzamt in Verbindung setzen, da es hier ansonsten zu Problemen kommen kann.
- Ausländische Staatsbürger*innen, die sich auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten oder denen Asyl gewährt wurde.
- Wer Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe (zum Beispiel Kindergeld, Kinderzulage, etc.) hat, hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichischen Staatsbürger*innen gebührt jedoch eine Ausgleichszahlung, wenn die gleichartige ausländische Beihilfe geringer ist als die Familienbeihilfe, die nach dem FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) zu gewähren wäre.
WICHTIG:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur, wenn das Kind auch zum Haushalt der Person gehört, die die Familienbeihilfe beantragt. Gehört das Kind nicht zum Haushalt der Person, hat diese nur Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für das Kind überwiegend den Unterhalt leistet, und keine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt. Dazu zählt auch das Studium. Zusätzlich darf das Kind sich nicht vollständig oder überwiegend im Ausland aufhalten, außer es hält sich in einem Mitgliedsstaat der EU/des EWR auf.
Eine Ausnahme gilt für Studierende, die sich nur zum Zweck einer nachweisbaren Berufsausbildung im Ausland aufhalten. Trägt der/die Anspruchsberechtigte (Elternteil) überwiegend den Unterhalt, so steht trotzdem die Familienbeihilfe zu, da der oder die Auszubildende weiterhin dem Haushalt des/der Antragsteller*in zuzurechnen ist.
Sonderfälle:
- Verheiratete/geschiedene Studierende: Für verheiratete oder geschiedene Kinder besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind. Dies ist dann der Fall, wenn der/die Ehepartner*in nach seinen/ihren Lebensumständen nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, insbesondere solange er/sie sich noch selbst in Berufsausbildung befindet. Haben die Eltern nur einen Teil des Unterhalts zu leisten, so muss der Unterhaltsanteil der Eltern überwiegen, damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist. Liegt eine Unterhaltspflicht der Eltern vor und kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so gebührt die Familienbeihilfe dem verheirateten bzw. geschiedenen Kind selbst.
- Studierende, die vor dem Studium berufstätig waren: Beendest du deine Berufstätigkeit, durch die kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben war, und beginnst bzw. setzt dein Studium fort, so steht dir auch wieder Familienbeihilfe zu (alle sonstigen Voraussetzungen z.B. hinsichtlich Altersgrenze müssen natürlich auch erfüllt sein). Gehörst du zum Haushalt eines Elternteils bzw. trägt ein Elternteil die Unterhaltskosten überwiegend, so ist dieser anspruchsberechtigt, sonst du selbst. Studierende, die sich vor dem Studium (genauer gesagt vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe) zumindest vier Jahre selbst erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Selbsterhalter*innenstipendium haben. Wenn dies auf dich zutreffen könnte (siehe Studienbeihilfe)
Wie stellt man den Antrag auf Familienbeihilfe?
Wer kann die Familienbeihilfe beantragen?
- Deine Eltern: Wenn du zum Haushalt eines deiner Elternteile gehörst, gebührt die Familienbeihilfe diesem Elternteil. Studierende zählen auch weiterhin zum Haushalt ihrer Eltern, wenn zum Zwecke der Ausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft bewohnt wird. Seit 1992 hat prinzipiell die Mutter das Bezugsrecht. Wenn du bei keinem Elternteil mehr wohnst, gebührt sie dem Elternteil, der die Unterhaltskosten für dich überwiegend trägt.
- Du selbst: Wenn du einen eigenen Haushalt führst und deine Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, kannst du als Studierende*r die Familienbeihilfe selbst beziehen. In diesem Fall musst du belegen, dass deine Eltern keinen Unterhalt leisten, etwa durch eine Bestätigung.
Ein diesbezüglicher Antrag ist bei deinem Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Auch kannst du beantragen, dass dir die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt wird. Beziehst du Einkünfte, die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind (z.B. die Studienbeihilfe), wird davon ausgegangen, dass deine Eltern nur dann weiterhin überwiegend die Unterhaltskosten für dich tragen, wenn sie dir zusätzlich zu den oben genannten Einkünften selbst eine monatliche Unterstützung von betragsmäßig zumindest der Familienbeihilfe zukommen lassen.
Seit 1. September 2013 können volljährige Studierende mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils selbst die Familienbeihilfe beantragen und sich den Betrag direkt vom Finanzamt überweisen lassen
Wie beantrage ich die Familienbeihilfe?
Du musst den Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen. Dort bzw. online erhältst du auch das nötige Formular. Der Antrag muss folgendes beinhalten:
- Ausgefülltes Formular „Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe“
- Kopie des Meldezettels
- Fortsetzungsbestätigung und das letzte Studienblatt
- Eventuell zusätzlich das Formular „Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe aufgrund von Behinderung“
Wie lange bekommt man Familienbeihilfe?
Seit 1. Juli 2011 ist die maximale Bezugsdauer für die Familienbeihilfe mit dem vollendeten 24. Lebensjahr begrenzt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Familienbeihilfe auch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verlängert werden. So etwa wenn:
- das Kind in dem Monat, in dem es das 24. Lebensjahr vollendet, den Präsenz- oder Zivildienst oder den Ausbildungsdienst (für Frauen beim Bundesheer) leistet oder davor geleistet hat.
- das Kind vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren hat oder an dem Tag, an dem es das 24. Lebensjahr vollendet, schwanger ist.
- das Kind erheblich behindert ist.
- das Kind vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein „Freiwilliges Soziales Jahr“ im Inland absolviert hat.
- Sowie Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betreiben, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss.
Voraussetzung bleibt aber immer, dass das volljährige Kind eine Berufsausbildung absolviert.
ACHTUNG: Das Absolvieren einer fünfjährigen Oberstufe (HTL, HAK etc.) gilt nicht als Verlängerungsgrund.
Anspruchsdauer
Die Familienbeihilfe wird nur für die gesetzliche Mindeststudienzeit gewährt. Jedoch werden Toleranzsemester eingeräumt, in denen man weiterhin Familienbeihilfe beziehen kann.
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- Die Anspruchsdauer beträgt bei Bachelorstudien mit mehr als sechs Semestern Mindeststudienzeit die Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester (bei weniger als sechs Semestern Mindeststudienzeit: ein Toleranzsemester)
- Bei Masterstudien gibt es generell zwei Toleranzsemester
- Bei Diplomstudien gibt es pro Abschnitt ein Toleranzsemester, wird es nicht in Anspruch genommen, kann es in den nächsten Abschnitt „mitgenommen“ werden
- Studienbeihilfebezieher*innen: Bezieher*innen von Studienbeihilfe bekommen nach Wegfall der Familienbeihilfe die entfallende Summe über die Studienbeihilfe ausgeglichen
Folgende Gründe können zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen:
- Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
Wer während der Anspruchsdauer wegen einer Erkrankung mindestens 3 Monate ununterbrochen wesentlich am Studium behindert ist und dies durch ein fachärztliches Attest nachweisen kann, kann in dem jeweiligen Abschnitt ein zusätzliches Semester Familienbeihilfe beziehen.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt aber z.B. auch dann vor, wenn es zu Behinderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb kommt, die es dem einzelnen oder der einzelnen Studierenden ohne sein oder ihr Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren. - Auslandssemester
Wer während der Anspruchsdauer ein Auslandssemester absolviert, das mindestens 3 Monate dauert, kann ebenfalls ein Verlängerungssemester in dem jeweiligen Abschnitt in Anspruch nehmen. - Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes
Der Ablauf der Studienzeit wird während der Zeit des Mutterschutzes (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und während der Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum vollendeten 2. Lebensjahr gehemmt. Diese zwei Jahre zur Pflege und Erziehung des eigenen Kindes können entweder von der Mutter oder vom Vater jeweils im Ausmaß von vollen Semestern wahrgenommen werden (z.B.: 2 Semester von der Mutter und dann 2 Semester vom Vater). Nach den jeweils wahrgenommenen Semestern läuft dann die Semesterzählung normal weiter.
WICHITG: Beachte bitte, dass diese Gründe nur dann zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen können, wenn sie vor Ablauf der „regulären“ Anspruchsdauer eingetreten sind.
Welcher Leistungsnachweis muss erbracht werden?
Für einen Anspruch für das zweite Studienjahr sind aus dem ersten Studienjahr mindestens acht Semesterwochenstunden aus Wahl- oder Pflichtfächern oder 16 ECTS-Punkte des jeweiligen Studiums bzw. eine Teilprüfung oder ein Teilrigorosum nachzuweisen.
Studierende, die nach dem 1.Semester das Studium wechseln, können den Leistungsnachweis aus beiden Studienrichtungen erbringen.
- Kann man diese 16 ECTS auch aus freien Wahlfächern erbringen?
Ja, sofern diese im Studienplan vorgesehen sind. Das heißt, dass z.B. in einem Studienplan mit insgesamt 10 ECTS freie Wahlfächer auch nur 10 ECTS aus freien Wahlfächern nachgewiesen werden können, 6 ECTS müssen aus Pflichtfächern kommen. Bei einem Studienplan mit 16 oder mehr ECTS freien Wahlfächern kann der gesamte Leistungsnachweis aus freien Wahlfächern erbracht werden.
Kannst du den Leistungsnachweis nicht erbringen, so wird die Familienbeihilfe solange eingestellt, bis du neuerlich 16 ECTS (acht Wochenstunden) oder eine Teilprüfung der 1. Diplomprüfung erbringen kannst. Die Stunden aus dem vorigen Studienjahr können nicht mehr verwendet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch zu einer Rückforderung der im ersten Studienjahr bezogenen Familienbeihilfe kommen. (siehe Abschnitt Rückzahlung)
Studierende, die nach den ersten beiden Semestern, also in der Zulassungsfrist des 3. Semesters das Studium wechseln, müssen ebenfalls einen Leistungsnachweis aus dem ersten Studienjahr erbringen. Können sie das nicht, dann müssen sie den Leistungsnachweis aus dem neuen Studium erbringen. Sie erhalten aber bis zur Erbringung des Leistungsnachweises keine Familienbeihilfe.
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- Leistungsnachweis bei einem Doppelstudium:
Wenn Studierende mehr als ein Studium betreiben, müssen sie sich auf ein Hauptstudium festlegen. Dies muss dann auch beim Finanzamt bekannt gegeben werden.
Die Familienbeihilfe wird dann für dieses Studium bezogen. Auch der Leistungsnachweis muss aus diesem Studium erbracht werden.
Ein Wechsel auf das andere Studium gilt grundsätzlich als Studienwechsel und unterliegt den entsprechenden Regelungen. Die im anderen Studium bereits inskribierten Semester werden für die Anspruchsdauer berücksichtigt. - Nachweiszeitraum:
- Nachweiszeitraum für Wintersemester: 1.Oktober bis 31. Oktober des folgenden Jahres
- Nachweiszeitraum für Sommersemester: 1.März bis 31. Oktober des Folgejahres (bei Studienbeginn im SoSe müssen dann allerdings 12 Wochenstunden/ 24 ECTS erbracht werden)
- Leistungsnachweis bei einem Doppelstudium:
Der Zeitpunkt, bis zu dem der Leistungsnachweis vorgelegt werden sollte, ist grundsätzlich der 30. September. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird ab Oktober (vorübergehend) eingestellt, wenn der Leistungsnachweis nicht bis 30. September dem Finanzamt vorliegt. Falls du erst im Oktober die erforderlichen Prüfungen ablegst, kannst du den Leistungsnachweis natürlich nicht bis 30. September dem Finanzamt vorlegen. Das bedeutet aber nicht, dass du die Familienbeihilfe für den Oktober verlierst, diese wird allerdings erst im Nachhinein ausbezahlt, sobald du den Leistungsnachweis eingereicht hast. Maßgeblich ist immer das Datum der Prüfung, nicht wann du den Leistungsnachweis vorlegst.
Kommt es zu einer Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) oder zu einem nachgewiesenen Auslandsstudium, kann der Nachweiszeitraum verlängert werden. Eine Studienbehinderung von mindestens 3 Monaten bewirkt eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. Diese Studienbehinderung muss durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht werden.
Wie oft und wann darf ein Studienwechsel vorgenommen werden?
Insgesamt kann das Studium zweimal gewechselt werden, ohne dass es zu Einschränkungen bezüglich der Familienbeihilfe kommt. Wichtig ist dabei, dass man für die Studien dabei nicht länger als zwei Semester inskribiert gewesen ist.
Wird das Studium erst später gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor dem Wechsel betriebenen Studien Familienbeihilfe bezogen wurde. Diese Wartezeit kann durch die Anrechnung (idR 30 ECTS = 1 Semester) von Prüfungen aus dem alten Studium im neuen Studium verkürzt werden.
Nicht als Studienwechsel wird folgendes gewertet:
- Studienwechsel, bei denen die gesamten Vorstudienzeiten (nicht Prüfungen, sondern Semester!) in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Die Anrechnung der Vorstudienzeiten erfolgt wie bei der Studienbeihilfe anhand der anrechenbaren Prüfungen.
- Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des oder der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden. Also z.B: bleibende Handverletzung beim Klavierstudium; Chemiestudent*in ist gegen bestimmte Laborstoffe allergisch; eine Studienrichtung wird mit einer anderen zusammengelegt, es kommt daher ohne Verschulden des/der Studierenden zu einem Studienwechsel.
- der Umstieg auf den neuen Studienplan
- ein Wechsel des Studienorts bei gleichbleibender Studienrichtung (Achtung: Ausnahmen möglich)
Wie hoch ist die Verdienstgrenze?
Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem du das 18. Lebensjahr vollendet hast, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn dein zu versteuerndes Einkommen 15.000 Euro (aliquoter Monatsbetrag €1250 pro Monat, in dem bezogen wird) übersteigt. Für Einkünfte in den Ferien gibt es keine zusätzlichen Freibeträge.
Unter dem zu versteuernden Einkommen versteht man das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, der Arbeiterkammerumlage, der Werbungskosten (Betriebsausgaben), der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden folgende Einkünfte nicht berücksichtigt:
- Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigungen
- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe)
- 13. und 14. Gehalt
Auch für die Familienbeihilfe gilt die sog. „Einschleifregelung“. Wird die Einkommensgrenze überschritten, so ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, der über der Einkommensgrenze liegt.
Beachte bitte, dass die Geringfügigkeitsgrenze natürlich nach wie vor für die Sozialversicherung gilt. D.h. wenn du als Dienstnehmer*in mehr als € 500,91 (Stand: 2023) im Monat verdienst, bist du pflichtversichert (kranken-, unfall- und pensionsversichert) und musst daher auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Rückzahlung der Familienbeihilfe
Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe muss rückerstattet werden (Verjährung: fünf Jahre). Zusätzlich zur Rückzahlungsverpflichtung kann –wenn die Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezogen wurde – eine Geldstrafe wegen Verwaltungsübertretung bis zu 360 Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Wenn der Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr nicht vollständig erbracht wird, ist eine Rückzahlung der bezogenen Familienbeihilfe grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie wird jedoch eingestellt (siehe Leistungsnachweis)
Wenn aber aus den Umständen hervorgeht, dass ein ernsthaftes Studium gar nicht vorliegt (z.B. Abmeldung zwei Monate nach der Zulassung, keine einzige Prüfung absolviert), ist es nicht ausgeschlossen, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe zurückfordert.
Wenn du den Leistungsnachweis nicht erbracht hast, jedoch nach Ablauf des Nachweiszeitraumes das Finanzamt irrtümlich weiter die Familienbeihilfe auszahlt, so ist diese zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe auch zurückzuzahlen.
Außerdem wird die Familienbeihilfe zurückgefordert, wenn die Zuverdienstgrenze von € 15 000 im Jahr überschritten wurde. Nach einer neuen Regelung betrifft die Rückzahlung in diesem Fall jedoch nur jenen Teil, um den das Einkommen zu hoch ist. Somit muss künftig nicht mehr die gesamte Familienbeihilfe zurückbezahlt werden, sondern nur noch jener Betrag, um den die Einkommensgrenze überschritten wurde. Diese Regelung gilt erstmals für das Einkommen im Jahr 2013.
Familienbeihilfe wird zu Unrecht eingestellt?
Solltest du die Familienbeihilfe deiner Meinung nach zu Unrecht nicht mehr bekommen, wende dich an dein ÖH-Sozialreferat. Eine Möglichkeit ist, erneut einen Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen. Wenn du dann einen abweisenden Bescheid bekommst, kannst du gegen den Bescheid Berufung erheben.
Hast du noch Fragen?
Wenn du genauere Informationen haben willst, empfehlen wir dir einen Blick in die Sozialbroschüre der ÖH, oder du schaust bei uns im Sozialreferat vorbei. Selbstverständlich kannst du dich auch gleich an help.gv.at, oder die Info-Hotline des BMWFJ (0800 240 26) wenden.
Dein Sozialreferat ÖH Uni Graz Team!