Familienbeihilfe

INHALTSVERZEICHNIS

Wie hoch ist die Familienbeihilfe?
Was ist der Kinderabsetzbetrag?
Wie stellt man den Antrag auf Familienbeihilfe?
Wie lange bekommt man Familienbeihilfe?
Anspruchsdauer
Welcher Leistungsnachweis muss erbracht werden?
Wie oft und wann darf ein Studienwechsel vorgenommen werden?
Wie hoch ist die Verdienstgrenze?
Rückzahlung der Familienbeihilfe
Familienbeihilfe wird zu Unrecht eingestellt?
Hast du noch Fragen?

Wie hoch ist die Familienbeihilfe?

Die monatliche Familienbeihilfe beträgt im Kalenderjahr 2025 pro Kind:

  • ab Geburt: € 138,40
  • ab 3 Jahren: € 148,00
  • ab 10 Jahren: € 171,80
  • ab 19 Jahren: € 200,40

Zuschläge:

  • Geschwisterstaffelung: ab dem zweiten Kind € 8,60, ab dem dritten Kind € 21,10, ab dem vierten Kind € 32,10, ab dem fünften Kind € 38,90, ab dem sechsten Kind € 43,40, ab dem siebten Kind € 63,10 pro Kind
  • Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind: € 189,20 monatlich
  • Schulstartgeld: im August für Kinder von 6 bis 15 Jahren € 121,40 (automatische Auszahlung)

Was ist der Kinderabsetzbetrag?

Der Kinderabsetzbetrag ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe automatisch ausgezahlt wird. Er beträgt € 70,90 monatlich pro Kind. Anspruch besteht nur, wenn Familienbeihilfe bezogen wird.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Familienbeihilfe haben grundsätzlich

  • österreichische Staatsbürger*innen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
  • ausländische Staatsbürgerinnen mit rechtmäßigem Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder anerkannte Asylwerberinnen

Kein Anspruch besteht, wenn bereits eine gleichartige ausländische Beihilfe (z. B. Kindergeld) bezogen wird. Ist diese niedriger als die österreichische Familienbeihilfe, besteht Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Wichtig: Familienbeihilfe gibt es nur, wenn das Kind zum Haushalt der beantragenden Person gehört oder diese überwiegend für den Unterhalt aufkommt. Ein Studium oder Berufsausbildung außerhalb des Haushalts gilt nicht als Aufhebung der Haushaltszugehörigkeit, solange der Lebensmittelpunkt weiterhin bei der antragstellenden Person liegt.

Sonderfälle

  • Verheiratete oder geschiedene Kinder: Anspruch besteht nur, wenn die Eltern noch überwiegend unterhaltspflichtig sind.
  • Studierende, die vor dem Studium berufstätig waren: Endet die Berufstätigkeit, durch die kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, und wird ein Studium aufgenommen, kann wieder Anspruch bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es in solchen Fällen auch Anspruch auf ein Selbsterhalter*innenstipendium.

Wie stellt man den Antrag auf Familienbeihilfe?

Antragsberechtigt sind

  • die Eltern: Wenn das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt
  • Studierende selbst: Wenn die Eltern keinen Unterhalt leisten oder mit Zustimmung eines Elternteils (Direktauszahlung)

Der Antrag wird beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt oder über FinanzOnline eingebracht. Erforderlich sind das Formular „Beih 100“, Meldezettel, Fortsetzungsbestätigung, aktuelles Studienblatt und gegebenenfalls das Formular „Beih 3“ bei Behinderung.

Wie lange bekommt man Familienbeihilfe?

Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich bis zum vollendeten 24. Lebensjahr gewährt. Eine Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr ist in bestimmten Fällen möglich, zum Beispiel bei Präsenz- oder Zivildienst, bei Geburt eines eigenen Kindes, bei erheblicher Behinderung oder bei langen Studien mit mindestens 10 Semestern Dauer. Nach Schulabschluss besteht der Anspruch noch für bis zu 4 Monate, wenn unmittelbar eine weitere Ausbildung begonnen wird.

ACHTUNG: Das Absolvieren einer fünfjährigen Oberstufe (HTL, HAK etc.) gilt nicht als Verlängerungsgrund.

Anspruchsdauer

Die Familienbeihilfe wird für die Mindeststudiendauer zuzüglich Toleranzsemester gewährt:

  • Bachelorstudien mit mehr als sechs Semestern: Mindeststudiendauer plus zwei Toleranzsemester
  • Bachelorstudien mit bis zu sechs Semestern: Mindeststudiendauer plus ein Toleranzsemester
  • Masterstudien: zwei Toleranzsemester
  • Diplomstudien: je Abschnitt ein Toleranzsemester, das in den nächsten Abschnitt mitgenommen werden kann

Welcher Leistungsnachweis muss erbracht werden?

Für das zweite Studienjahr müssen mindestens acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS aus Pflicht- oder Wahlfächern nachgewiesen werden. Auch Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind ausreichend. Bei Studienwechsel können Nachweise aus beiden Studienrichtungen berücksichtigt werden.

Wird der Nachweis nicht erbracht, wird die Familienbeihilfe eingestellt, bis wieder die erforderlichen 16 ECTS oder eine Teilprüfung nachgewiesen werden.

Bei Doppelstudien muss ein Hauptstudium bestimmt werden, aus dem auch der Leistungsnachweis erbracht werden muss.

Wie oft und wann darf ein Studienwechsel vorgenommen werden?

Ein Studium darf zweimal gewechselt werden, solange in den vorigen Studienrichtungen nicht länger als zwei Semester inskribiert wurde. Spätere Wechsel führen zu Wartezeiten beim Bezug der Familienbeihilfe. Prüfungen aus dem vorherigen Studium können angerechnet werden und verkürzen die Wartezeit.

Nicht als Studienwechsel gelten zum Beispiel ein Umstieg auf einen neuen Studienplan, ein Standortwechsel bei gleichbleibender Studienrichtung oder ein erzwungener Wechsel durch unabwendbare Ereignisse.

Nicht als Studienwechsel wird folgendes gewertet:

  • Studienwechsel, bei denen die gesamten Vorstudienzeiten (nicht Prüfungen, sondern Semester!) in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Die Anrechnung der Vorstudienzeiten erfolgt wie bei der Studienbeihilfe anhand der anrechenbaren Prüfungen.
  • Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des oder der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden. Also z.B: bleibende Handverletzung beim Klavierstudium; Chemiestudent*in ist gegen bestimmte Laborstoffe allergisch; eine Studienrichtung wird mit einer anderen zusammengelegt, es kommt daher ohne Verschulden des/der Studierenden zu einem Studienwechsel.
  • der Umstieg auf den neuen Studienplan
  • ein Wechsel des Studienorts bei gleichbleibender Studienrichtung (Achtung: Ausnahmen möglich)

Wie hoch ist die Verdienstgrenze?

Die jährliche Zuverdienstgrenze beträgt im Jahr 2025 € 17.212 (Bruttoeinkommen ohne 13. und 14. Gehalt). Wird dieser Betrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil zurückzuzahlen (Einschleifregelung). Bis zum 19. Lebensjahr bleibt das Einkommen unberücksichtigt.

Bei der Berechnung werden Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Steuerfreie Einkünfte wie Studienbeihilfe werden nicht berücksichtigt.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden folgende Einkünfte nicht berücksichtigt:

  • Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
  • Einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe)
  • 13. und 14. Gehalt

Rückzahlung der Familienbeihilfe

Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe muss innerhalb von fünf Jahren zurückgezahlt werden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit droht zusätzlich eine Verwaltungsstrafe bis € 360 oder Arrest bis zu zwei Wochen.

Überschreitungen der Zuverdienstgrenze führen nur zur Rückzahlung des Überschreitungsbetrages.

Familienbeihilfe wird zu Unrecht eingestellt?

Wenn du glaubst, die Familienbeihilfe wurde unrechtmäßig eingestellt, kannst du erneut einen Antrag stellen und im Falle einer Ablehnung Berufung einlegen. Wende dich im Zweifel an das Sozialreferat.

Hast du noch Fragen?

Wenn du genauere Informationen haben willst, empfehlen wir dir einen Blick in die Sozialbroschüre der ÖH, oder du schaust bei uns im Sozialreferat vorbei. Selbstverständlich kannst du dich auch gleich an help.gv.at, oder die Info-Hotline des BMWFJ (0800 240 26) wenden.

Dein Sozialreferat ÖH Uni Graz Team!

Sprechstunden

Allgemeine Sprechstunde:

Mittwoch 10:10 – 11:15 Uhr

Sprechstunde Sozialtopf:

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Antragsfristen zu den Zuschüssen

Mental Health Zuschuss & Fahrtkosten & Exkursionszuschuss: 13.10.2025-31.12.2025

Bücherzuschuss und Mensabeihilfe: 13.10.2025-31.12.2025

Sprachenzuschuss: 13.10.2025-31.12.2025

Aktuelle Neuerungen

Mietrechtsberatung

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Hier sind die Sprechstundentage der Mietrechtsberatung, jeweils von 14:00 – 15:00 Uhr:

12.03.2025
09.04.2025
14.05.2025
11.06.2025
09.07.2025
10.09.2025
08.10.2025
12.11.2025
10.12.2025