Studienbeihilfe

Wenn Eltern oder auch Studierende selbst aufgrund der Einkommenssituation nicht in der Lage sind, die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen, greift das Studienförderungsgesetz (StudFG). Die Studienbeihilfe ist die wichtigste staatliche Unterstützung für Studierende in Österreich.

Das Sozialreferat der ÖH Uni Graz empfiehlt allen Studierenden, zu Beginn des Studiums einen Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen – auch dann, wenn man nicht sicher ist, ob ein Anspruch besteht. Wird die Studienbeihilfe abgelehnt, enthält der Bescheid Informationen darüber, in welcher Höhe deine Eltern nach den gesetzlichen Berechnungen zum Unterhalt beitragen müssten.

Wer kann Studienbeihilfe beantragen?

Anspruch auf Studienbeihilfe haben Studierende, die

  • österreichische Staatsbürger*innen sind oder Gleichgestellte* (z. B. EU-/EWR-Bürgerinnen mit bestimmtem Aufenthaltsstatus),
  • an einer österreichischen Hochschule inskribiert sind,
  • unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegen (maßgeblich ist das Einkommen der Eltern, bei Selbsterhalter*innen das eigene Einkommen),
  • und einen günstigen Studienerfolg nachweisen können.

Höhe der Studienbeihilfe

Die Höhe der Beihilfe hängt ab von

  • Einkommen der Eltern
  • Familienstand (ledig, verheiratet, eigenes Kind)
  • Wohnsituation (bei den Eltern oder auswärts)
  • Alter der Studierenden

Seit 2023 liegt der monatliche Maximalbetrag bei rund € 923 (für Selbsterhalter*innen, auswärtig wohnend). Für Studierende, die bei den Eltern wohnen, ist der Betrag entsprechend niedriger. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Studienzuschusskomponente für Studierende mit Kind, ein Fahrtkostenzuschuss oder eine Erhöhungszulage für erheblich behinderte Studierende gewährt werden.

Studienerfolg

Um die Beihilfe weiter zu beziehen, muss ein günstiger Studienerfolg nachgewiesen werden.

  • Für das erste Studienjahr: mindestens 30 ECTS oder 16 SSt. bis zum Ende des zweiten Semesters.
  • Danach: laufender Studienfortschritt im Ausmaß von durchschnittlich 16 ECTS pro Studienjahr.

Ein Studienwechsel ist nur eingeschränkt möglich und wirkt sich auf die Studienbeihilfe ähnlich aus wie auf die Familienbeihilfe.

Weitere Stipendien nach dem StudFG

Neben der Studienbeihilfe können auch andere Beihilfen beantragt werden, etwa:

  • Selbsterhalter*innenstipendium (für Studierende, die sich mindestens 4 Jahre vor Studienbeginn selbst erhalten haben)
  • Studienabschluss-Stipendium (für berufstätige Studierende kurz vor dem Studienabschluss)
  • Beihilfe für Auslandsstudien
  • Förderungen für Studierende mit Kind oder Behinderung

Antragstellung

Der Antrag auf Studienbeihilfe ist direkt bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Eine Antragstellung ist jederzeit möglich, allerdings gilt:

  • Anträge, die bis 15. September (für das Wintersemester) oder 15. Februar (für das Sommersemester) eingebracht werden, führen zu einer Auszahlung rückwirkend ab Semesterbeginn.
  • Spätere Anträge wirken erst ab dem Folgemonat.

Der Antrag kann online über die Homepage der Studienbeihilfenbehörde (www.stipendium.at) gestellt werden. Dort findest du auch einen Stipendienrechner, mit dem du dir unverbindlich die voraussichtliche Höhe deiner Beihilfe ausrechnen lassen kannst.

Hinweis

Das Sozialreferat der ÖH Uni Graz kann dich bei allgemeinen Fragen unterstützen, allerdings werden alle Anträge direkt bei der Studienbeihilfenbehörde abgewickelt. Bei Problemen mit deinem Antrag oder deinem Bescheid kannst du dich an die Ombudsstelle für Studierende wenden.

Dein Sozialreferat ÖH Uni Graz Team

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Antragsfristen zu den Zuschüssen

Mental Health Zuschuss & Fahrtkosten & Exkursionszuschuss: 13.10.2025-31.12.2025

Bücherzuschuss und Mensabeihilfe: 13.10.2025-31.12.2025

Sprachenzuschuss: 13.10.2025-31.12.2025

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10.09.2025
08.10.2025
12.11.2025
10.12.2025