Beurlaubung
Schwangerschaft und Betreuung von eigenen Kindern ist ein Grund sich Beurlauben zu lassen.
In der Zeit der Beurlaubung fallen keine Studiengebühren für das/die betreffende/n Semester an. Der ÖH Beitrag ist trotzdem zu entrichten. Zu beachten sind aber auch die (derzeitigen) Sonderregelungen für den Studienbeitrag für Studierende mit Kind. Hier kommt es auf das Alter des Kindes an!
Die Zulassung zum Studium bleibt auch in der Beurlaubung aufrecht, d.h. du bleibst zugelassen, aber die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Ablegen von Prüfungen, Teilnahme an Pflichtpraktika, sowie Einreichen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist nicht erlaubt. Auch solche nicht, die auf das betreffende Semester datiert sind.
Den Antrag auf Beurlaubung kannst du bis zum Ende der Nachfrist bei der zuständigen Studien- und Prüfungsabteilung stellen. Solltest du es dir danach doch noch anders überlegen, kannst du den Antrag bis zum Ende der Nachfrist zurückziehen.
Ende der Einreichfristen
Wintersemester: 30. November
Sommersemester: 30. April
Achtung:
Bedenke, dass sich in dieser Situation der Studienbeitrag um 10 % erhöht, sofern du nicht davon befreit bist.
Für StudienbeihilfenbezieherInnen ist eine Beurlaubung nicht ratsam, da sich der Bezug durch die Schwangerschaft (max. 1 Semester) und der Betreuung des Kindes vor dem dritten Lebensjahr (max. 2 Semester) verlängert und erhöht (Zuschlag für Kind).
Während der Beurlaubung ist der gleichzeitige Bezug von Studienbeihilfe oder Familienbeihilfe nicht möglich. Vorsicht auch bei der Versicherung. Während der Beurlaubung ist die Mitversicherung bei Angehörigen bzw. die studentische Versicherung ebenfalls nicht möglich. Deswegen ist vor allem darauf zu achten, dass auch schon in der Beurlaubung vor der Geburt des Kindes ein Versicherungsschutz besteht. Ansonsten wird die Versicherung erst wieder durch den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab der Geburt aktiv (Geburtskosten).
INFORMATIONEN BEURLAUBUNG
ANTRAGSFORMULAR BEURLAUBUNG: WORD-Datei – PDF-Datei