Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld ist eine finanzielle Unterstützung für Eltern, die in den ersten Lebensjahren ihre Kinder betreuen. Anspruch haben Mütter und Väter, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, den Lebensmittelpunkt in Österreich haben und Anspruch auf Familienbeihilfe besitzen. Auch Studierende können Kinderbetreuungsgeld beziehen, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig sind oder nicht.
Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld kann frühestens ab der Geburt gestellt werden. Wird er später eingebracht, erfolgt die Auszahlung höchstens für die letzten sechs Monate rückwirkend. Zuständig für die Antragstellung ist der jeweilige Krankenversicherungsträger (z. B. ÖGK). Während des Bezugs besteht eine automatische Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Es ist unbedingt darauf zu achten, rechtzeitig für eine erneute Versicherung nach Ende des Bezugs zu sorgen.
Wer hat Anspruch:
- Österreichische Mütter und Väter sowie nichtösterreichische Mütter/Väter, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben
- Erwerbstätige Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen. Dazu zählen: ArbeitnehmerInnen, Selbstständige, freie DienstnehmerInnen, geringfügig Beschäftigte, Bäuerinnen und Bauern
- Studierende
- Hausfrauen und Hausmänner
1) Kinderbetreuungsgeld: Geburten bis 28.02.2017
Für Kinder, die bis Ende Februar 2017 geboren wurden, galt das alte System mit vier Pauschalvarianten sowie dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.
Voraussetzungen:
Das Kinderbetreuungsgeld ist zwar unabhängig von einer zuvor nachgegangenen Erwerbstätigkeit (zumindest die Pauschalvarianten), dennoch müssen für den Bezug ein paar „Voraussetzungen“ erfüllt werden.
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- Der Lebensmittelpunkt von Eltern(teil) und Kind liegt in Österreich
- Anspruch auf Familienbeihilfe
- Durchführung (und Nachweis) der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
- Einhaltung der Zuverdienstgrenzen
Varianten:
Die Höhe und Dauer des Kinderbetreuungsgeldes ist abhängig von der gewählten Bezugsvariante. Es gibt 5 Bezugsvarianten: 4 Pauschalvarianten (unabhängig von einer vor der Geburt ausgeübten Erwerbstätigkeit!) und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
Variante 30+6
- Ein Elternteil konnte bis zum 30. Lebensmonat des Kindes beziehen, der andere Elternteil für weitere maximal 6 Monate (bis zum 36. Lebensmonat).
- Höhe: ca. 14,50 Euro pro Tag, rund 436 Euro monatlich.
Variante 20+4
- Bezug bis zum 20. Lebensmonat, durch den zweiten Elternteil verlängerbar bis zum 24. Lebensmonat.
- Höhe: ca. 20,80 Euro pro Tag, rund 624 Euro monatlich.
Variante 15+3
- Bezug bis zum 15. Lebensmonat, durch den zweiten Elternteil verlängerbar bis zum 18. Lebensmonat.
- Höhe: ca. 26,60 Euro pro Tag, rund 798 Euro monatlich.
Variante 12+2
- Bezug bis zum 12. Lebensmonat, durch den zweiten Elternteil verlängerbar bis zum 14. Lebensmonat.
- Höhe: ca. 33 Euro pro Tag, rund 1.000 Euro monatlich.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld 12 + 2
- Höhe: 80 % des letzten Nettoeinkommens, maximal rund 66 Euro täglich bzw. 2.000 Euro monatlich.
- Voraussetzung: mindestens sechs Monate sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit vor der Geburt.
Zuverdienstgrenze
Bei den Pauschalvarianten galt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % des Letzteinkommens vor der Geburt, mindestens jedoch rund 16.200 Euro pro Jahr. Beim einkommensabhängigen Modell war ein Zuverdienst nur geringfügig möglich (ca. 6.400 Euro pro Jahr).
Sonderregelungen
- Anspruch bestand immer nur für das jüngste Kind.
- Bei Mehrlingsgeburten erhöhte sich das Kinderbetreuungsgeld je nach Variante um zusätzliche Beträge (z. B. rund 218 bis 500 Euro pro Monat).
- Während die Mutter Wochengeld für ein neugeborenes Kind bezog, durfte der Vater parallel Kinderbetreuungsgeld für das ältere Kind beziehen.
- Wenn die vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht vollständig nachgewiesen wurden, reduzierte sich das Kinderbetreuungsgeld auf die Hälfte.
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Für einkommensschwache Eltern gab es die Möglichkeit, einen Zuschuss von monatlich 180 Euro zu beantragen. Dieser konnte für maximal 12 Monate bezogen werden. Voraussetzungen waren u. a., dass eine Pauschalvariante gewählt wurde und die Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden.
Verlängerung für Alleinerziehende
Alleinerziehende konnten den Bezug um zwei Monate verlängern, wenn ein Unterhaltsantrag gestellt war, noch kein Unterhalt gezahlt wurde und das Einkommen 1.200 Euro netto monatlich nicht überschritt. Pro weiterer unterhaltsberechtigter Person im Haushalt erhöhte sich diese Grenze um 300 Euro.
2) Kinderbetreuungsgeld: Geburten ab 01.03.2017 (Kinderbetreuungsgeld-Konto)
Für Kinder, die ab dem 1. März 2017 geboren wurden, gilt ein einheitliches System: das Kinderbetreuungsgeld-Konto. Die bisherigen Pauschalvarianten entfallen.
Bezugsdauer und Höhe
Eltern können selbst entscheiden, wie lange sie Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten. Je kürzer die Dauer, desto höher der tägliche Betrag.
- Bezugsdauer mindestens 365 Tage (ein Elternteil) bis maximal 851 Tage (beide Elternteile zusammen).
- Ein Elternteil kann höchstens 426 Tage beziehen, der zweite muss mindestens 61 Tage beanspruchen.
- Die Höhe liegt zwischen ca. 15 Euro und 35 Euro pro Tag (rund 450 bis 1.100 Euro monatlich).
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Neben dem Konto gibt es weiterhin die Möglichkeit des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Dieses kann für maximal 365 Tage (ein Elternteil) bzw. 426 Tage (beide Eltern) bezogen werden. Die Höhe beträgt 80 % des letzten Nettoeinkommens, höchstens rund 2.200 Euro monatlich (Stand 2025). Voraussetzung ist eine mindestens sechsmonatige sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit unmittelbar vor der Geburt.
Zuverdienstgrenze
Beim Konto gilt eine fixe Zuverdienstgrenze:
- 18.000 Euro jährlich oder
- 60 % des maßgeblichen Einkommens vor der Geburt.
Beim einkommensabhängigen Modell ist ein Zuverdienst nur geringfügig möglich (ca. 6.000 Euro jährlich).
Sonderregelungen
- Anspruch besteht immer nur für das jüngste Kind.
- Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Zuschlag pro weiterem Kind.
- Werden die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht vollständig durchgeführt, halbiert sich das Kinderbetreuungsgeld.
- Eltern können für bestimmte Zeiträume auf den Bezug verzichten. Diese Monate zählen dann nicht für die Zuverdienstgrenze. Während dieser Zeit kann allerdings auch der andere Elternteil kein Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Zuschuss für einkommensschwache Eltern
Für Alleinerziehende und einkommensschwache Familien besteht die Möglichkeit eines Zuschusses in Höhe von 180 Euro pro Monat, der maximal ein Jahr lang gewährt wird.
Verlängerung für Alleinerziehende
Alleinerziehende können den Bezug um zwei Monate verlängern, wenn ein Unterhaltsantrag gestellt wurde, noch kein Unterhalt gezahlt wird und das monatliche Einkommen 1.200 Euro netto nicht überschreitet. Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person im Haushalt erhöht sich die Grenze um 300 Euro.
Hast du noch Fragen?
Wenn du genauere Informationen haben willst, empfehlen wir dir dich direkt an deinen Krankenversicherungsträger zu wenden, oder du schaust bei uns im Sozialreferat vorbei.
Dein Sozialreferat ÖH Uni Graz Team!