Studienbeitragserlass für Studierende
mit Kind
Studierende, die ein Kind überwiegend betreuen, sind bis zum Ende des Semesters, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet oder in die Schule eintritt, vom Studienbeitrag befreit. Die Befreiung gilt für alle ordentlichen Studien.
Auch für Schwangere besteht eine Möglichkeit: Wenn die Schwangerschaft die Studierende mehr als zwei Monate innerhalb eines Semesters wesentlich am Studium hindert, kann für dieses Semester eine Befreiung vom Studienbeitrag beantragt werden.
Antragstellung
Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages muss jeweils innerhalb der Nachfrist des betreffenden Semesters gestellt werden – das heißt bis spätestens 31. Oktober für das Wintersemester und bis spätestens 31. März für das Sommersemester. Zuständig ist die Studien- und Prüfungsabteilung der Universität Graz.
Nachweise bei Kinderbetreuung
Für die Befreiung aufgrund der überwiegenden Betreuung eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldezettel des Kindes (die Adresse muss mit jener der/des Studierenden übereinstimmen)
- Meldezettel der/des Studierenden
- eine eidesstattliche Erklärung, dass die überwiegende Betreuung durch die/den Studierende*n erfolgt
Nachweise bei Schwangerschaft
Für die Befreiung aufgrund einer Schwangerschaft ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, dass die Schwangerschaft die Studierende mehr als zwei Monate im betreffenden Semester am Studium gehindert hat. Hierfür gibt es ein eigenes Formular (ärztlicher Vordruck).
Sonderfälle
Auch für nicht leibliche Kinder (z. B. Stiefkinder), die im gemeinsamen Haushalt leben und überwiegend betreut werden, ist ein Studienbeitragserlass möglich.