Wochengeld

Wochengeld dient als Ersatz des Verdienstes für Mütter während des Mutterschutzes und muss beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu Beginn des Beschäftigungsverbotes beantragt werden.

Das Wochengeld wird im Zeitraum von acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, dem Tag der Geburt und acht Wochen nach der Entbindung gewährt. Bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt.

Für unselbständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Monate. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Freie Dienstnehmerinnen erhalten seit dem 1. Jänner 2008 ein einkommensabhängiges Wochengeld.

Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 8,80 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2015).

Beziehung einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.

Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld bekommen grundsätzlich dann Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon bei der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn der Schutzfrist Kinderbetreuungsgeld beziehen.

Ebenso besteht Anspruch auf Wochengeld, wenn die Schwangerschaft während einer Pflichtversicherung (Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung), die mindestens 3 Monate ununterbrochen gedauert hat und nunmehr bereits beendet ist, eintritt.
Achtung: Das Arbeitsverhältnis/freies Dienstverhältnis darf in diesem Fall nicht durch Kündigung seitens der Dienstnehmerin, einvernehmliche Lösung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung geendet haben.

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