Wohnunterstützung
Mit dem 01.09.2016 wurde eine neue Fassung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes sowie die Durchführungsverordnung wirksam.
Für welche Wohnungen wird Wohnunterstützung gewährt?
- Die Wohnunterstützung wird für Mietwohnungen gewährt.
- Für Eigentumswohnungen kann keine Wohnunterstützung gewährt werden.
- Sind Mieter*innen Angehörige (gemäß § 36a AVG) der Vermieterin/des Vermieters gibt es keine Möglichkeit einer Wohnunterstützung.
Wer hat Anspruch auf Wohnunterstützung?
- Österreichische Staatsbürger*innen
- Personen, die österreichischen Staatsbürger*innen gleichgestellt sind, das sind
- EU- bzw. EWR-Bürger*innen
- Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben und auswandern mussten, inzwischen jedoch wieder in Österreich leben
- Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich festgestellt ist und die zum Aufenthalt in Österreich ständig berechtigt sind
- Mieter*innen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die
- sich seit mindestens fünf Jahren ständig in Österreich aufhalten und
- über eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt (§ 17 Abs. 1 AuslBG), verfügen
- Personen (Nichtösterreicher*innen), die nach einer Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuss beziehen, nach deren Tod auch die hinterbliebenen Ehegatt*innen (Lebensgefährt*innen)
Grundvoraussetzungen für die Wohnunterstützung
- Hauptwohnsitz (zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses)
- Ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk (oder Einzahlungsbeleg) in Kopie muss vorgelegt werden
- Die Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers muss grundsätzlich vorliegen
- Die monatlichen Zahlungsverpflichtungen müssen eingehalten werden
Vermögen
Bevor eine Wohnunterstützung gewährt werden kann, muss das eigene Vermögen bis auf € 10.000,00 aufgebraucht werden.
Vom Verbrauch ausgenommen sind:
- Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistiger und
kultureller Bedürfnisse erforderlich sind - Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere wegen
einer Behinderung oder unzureichende Infrastruktur) benötigt werden - Angemessener Hausrat
Höhe
Sofern der Hauptmietzins nicht niedriger ist als die nachstehenden Werte in der Tabelle, beträgt die Wohnunterstützung maximal:
Personen Wohnunterstützung (in Euro)
1 € 143,00
2 € 178,75
3 € 193,05
4 € 207,35
5 € 214,50
6 € 221,65
7 € 222,80
ab 8 € 235,95
Von der maximalen Wohnunterstützung wird gestaffelt nach dem errechneten Haushaltseinkommen ein Prozentsatz ermittelt. Der ermittelte Prozentsatz der höchstmöglichen Beihilfe wird als Wohnunterstützung gewährt und monatlich zur Auszahlung gebracht.
!!! STUDIERENDE !!!
Sind die Förderungswerber*innen Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen (Eltern) unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Regelung wird nur angewendet, wenn das Jahreseinkommen der Studierenden unter € 7903,80,- liegt.
Ihr könntet die euch zustehende Wohnunterstützung auch mit dem Wohnunterstützungsrechner berechnen. Ein Anspruch auf die hier berechnete Höhe gibt es jedoch nicht!
WIE ERFOLGT DAS ANSUCHEN?
Das Ansuchen auf Wohnunterstützung ist mit den erforderlichen Unterlagen (in Kopie) an das Referat Beihilfen & Sozialservice der Abteilung 11, Burggasse 7-9, 8010 Graz, zu übermitteln. Mittlerweile kann das Ansuchen auch online gestellt werden. Das Antragsformular für die Wohnunterstützung könnt ihr hier herunterladen.
Kontaktdaten Referat Beihilfen und Sozialservice
Burggasse 7-9, 8010 Graz
Öffentliche Verkehrsmittel: Buslinie 30, Haltestelle Tummelplatz
Tel.: 0316/877-3748
E-Mail: Beihilfen und Sozialservice
Webseite: Referat Beihilfen und Soziales
Parteienverkehr: Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 14:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Informationsblatt zur Wohnunterstützung
Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung
(Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG)
Mietzinszuzahlung der Stadt Graz
Jeder/Jede Mieter*in einer Gemeindewohnung bzw. einer Wohnung in einem Übertragungswohnbau kann, wenn die Wohnungskosten ein Drittel des Nettofamilieneinkommens übersteigen, einen Antrag auf Gewährung einer Mietzinszuzahlung stellen.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Graz nach den Kriterien des „Leistbaren Wohnens“.
Mehr dazu unter: http://www.graz.at/cms/beitrag/10022228/356221/